Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 10.06.1958 – 1 StR 174/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
r u L_StR_174/58 23 18 012 u
Im Nauen des Volkes
In der Siwrafsache gegen
den Facharzt für Chirurgie Professor Dr. Friedrich
3 GE aus ME. dort geboren an ip 103: wegen fahrlässiger Tötung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtishofs in der Sitzung vom 10. Juni 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichishof m als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Gesckäftssvelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts künchen I vom 13. Dazember 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechismittels zu vragen.
Von Rechts wegen
-2_
Gründe§
Der Angeklagte führte am 22. Januar 1954 bei der Ehefrau Megp eine Operation (Gesichtsspannung) durch, bei der ihu die inzwischen rechtskräftig zu fünf konaten Gefängnis verurteilte Schwester Helene PB :!: Operationsschwester behilflich war. Im Laufe des Eingriffs füllte die Schwester eine 10 ccn fassende Spritze Zur örtlichen Betäubung anstatt nit Novocain-Suprarenin, von dem jedoch noch ein Rest von etwa 6 -— 7 ccm in der Spritze verblieben war, mit Zephirol-"Stammlösung" auf, einen Nittel, das üblicherweise in l-“iger Lösung (von der Stammlösung berechnet) zur Desinfektion der Hände gebraucht wird. Der Angeklagte verabreichte der Pavientin diese Spritze. An den Folgen der falschen Einspritzung verstarb Frau eurer am 6. Februar 1954.
Das Landgericht stellt fest (UA 10 f), dem Angeklagten sei spätestens seit Ende 1952/Anfang 1953 bekannt gewesen, daß die jeweilige Operationsschwester (etwa seit Januar 1953 die Schrester PD) "regelmäßig ein Gefäß mit "Zephirol"- Stammlösung auf dem Nahtiisch stehen hatte und es gelegentlich sogar auf den Insirumententisch stellte"; er habe auch bemerkt, "daß die für das "Zephirol" benutzte Mensur dem anderen Tövfchen sehr ähnlich sah, das bei lokalanästhetischen Eingriffen (z.B. Gesichtsoyerationen, zum Aufbewahren des "Novocain" benutzt wurde". Gleichwohl habe er nicht dafür gesorgt, daß die sich daraus ergebende Verwechslungsgefahr nach menschlichem Ermessen ausgeschaltet wurie (UA 26 f). Das Landgericht ist der Ansicht (TA 27 f), der Angeklagte habe die Operationsschwester anweisen müssen, "daß die Nensur mit der "Zephirol"-Stamnlösung nicht auf dem Instrumentier- oder Nahttisch stehen
dürfe, sondern bei Gebrauch jeweils von der unsterilen Hilfe heranzubringen sei". Dieses Unterlassen sei Tür den Tod von Frau Keil ursächlich gewesen (UA 32). Er habe den tödlichen Erfolg der Verwechslung als nögliche Folge seiner pflichtwidrigen Unterlassung auch voraussehen können (UA 35 Z£).
Die Strafkammer hat den Angeklagten viegen fahrlässiger Tötung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollsireckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten stützt sich auf Verletzung des Ver-Zahrensrechts (88 55 Abs- 2, 60 Nr, 3 SiPO) sowie auf fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts (Cberepannung der Sorgfaltspflicht als Operateur und der Voraussehbarkeit des tödlichen Ausgangs). Das Rechtsmiitel bleibt erfolglos.
ı. Verfahrensrügen,
In der Hauptverhandlung sind u.ä. der stellveriretende Chefarzt des Krankenhauses, in welchem der Angeklagte als Gastarzt overierte, der Oberarzt Dr. BEE: ferner der bei der Operation kei) assistierende üamalige Medizinalpraktikent Dr. AD sowie der bei anderen Operationen des Angeklegten in der Zeit vor dem 22. Januar 1954 assistierende Dr. ICE 21: zeugen unter kid vernommen worden, ohne gemäß § 55 Abs. 2 StPO über ein etwaiges Aussageverweigerungsrecht belehrt worden zu sein. Der Beschwerdeführer sieht hierin aus den nachstehenden Sründen eine Verletzung der §§ 55 Abs. 2, 60 Nr. 3 StPO. Seine Rüge kann keinen Erfolg haben.
Darüber, ob eine "Gefahr strafgerichtlicher Ver-Tolgung" (§ 55 StPO) vorliegt oder ob ein Zeuge im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO der Beteiligung an der zu untersuchenden Tat "verdächtig" ist, entscheidet zunächst das
-A-
Ermessen des Tatrichters. Ob jenem bei seiner Prüfung (oder durch Nichtprüfung) ein Rechtsfehler unterlaufen ist, kann im Falle des § 55 StPO nach der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung des Bundesgerichtsho?s G8St 4/57
vom 21. Januar 1958 (NIW 1958, 557 Nr. 24) mit der Revision nicht gerügt werden.
Im Falle des § 60 Nr. 3 StPO ist das Ermessen des Tatrichters ir Ravisionsveriahren auf Recktsfehler nachprüfber. Da3, wie hier, weder die Sitzungsniederschrift noch das Urseil erkonren lassen, aus welcken rwägune:n etwa ie inwendung des 3 60 Ur. 3 StPO unterblieben ist, bedeutet für sich allein noch keinen Zuchtsverstoß. Jedoch wird der üangel von 3edeutung, werr sich aus der Sachlage ergibt, daß die getroffene äntscheidurg durch Rechtsirrium beeinflußt ist, sei es durch Verkennung Ger Rechtsbegriffe des § 60 Nr. 5 SiPO, sei es dadurch, daß der Tatrichter sich die Frage nach dem Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 überhaupt nicht vorgelegt hat, oder daß er sich dieser Frage ger nicht bewußt geworden ist (BGHST 4, 255). In beiden Richtungen kann im vorliegenden Falle keine Gesetzesverletzung festgestellt werden.
Zwar genügt, was die Revision zutreffend darlegt, für einen Verdacht im Sinne des § 60 Nr. 5 StPO bei einer Fahrlässigkeitstat bereits, daß der Zeuge möglicherweise durch seine Fahrlässigkeit, mag diese auch anders gestaltet sein als diejenige des Angeklagten, zur Herbei-Zührung desselben rechtsverletzenien lrfolgs beigetragen hat (RGSt 64, 377, 379; 3CHSt 10, 65 = Ik Nr. 12 zu § 60 ür. 3 StPO n.A. Krumme). Allein die Sachlage ergibt keine Anhaltsyvunkte aulür, daß das Landgericht bei Prüfung der Kerkmale des § 60 Nr. 3 in den gerügten Fällen von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen isi, noch daß
- ins. ne -
denn ne
— .
nm
es diese Prürung zu Unrecht überhaupt unterlassen hat. Vielmehr ist die strafkammer ersichtlich und ohne erkennbaren Rechtsverstoß der Auffassung gewesen, daß bei den drei Zeugen ein Teilnahmeverdacht_ nicht vorliegs.
Bei. der Untersuchung dieser Frage muß davon ausgegangen werden, daß in dem ersten Urteil des erkennenden Senats von 8. Februar 1957 in dieser Sache die angefochiene Entscheidung des Landgerichts vom 2, Juni 1956 eben wegen eines Verstoßes gegen § 60 Nr. 3 StPO (Vereidigung der 1. Operationsschwester Si@Ww) aufgchoben und darauf hingewiesen wurde, das Landgericht werde zu prüfen haben, ob "alle Zeugen, dio im Verdacht einer schuldhaften Beteiligung an der Herbeiführung des Todes von Frau cB stehen könnten, vor ihrer Aussage nach § 55 Abs. 2 SiPO zu belehren sein worden" (UA 7 dori-selost). Denenisprvschend beschäftigt sich das Landgericht in dem jetzt angefochtenen Urteil (VA 41) mit der Trage, ob die Zeugen Professor HE... ?:0:cssor Stwiliaut (nit Rücksicht auf die Nachbehandlung von Frau Keil in Anschluß an die Operation dus Angeklagsen) gemäß § 55 5tPO zu belehren waren, und es hat die Zeugin Simon, ebenso wie die nunmehrige Zeugin PD, „ech 5 60 ir. 3 SiPO unvereidigt gelassen (Bl. 310 Rückseite ü.A.), den Zeugen Professor Hi aber auf ausdrücklichen Gerichtsbeschluß unter Verneinung der Merkmale des § 60 Nr. 3 StPO vereiäigt (Bl. 313 &.A.). Schon diese Umstände sprechen dafür, daß das Landgericht den § 60 Nr. 3 StPO auch bei den genannten drei Zeugen nicht etwa übersehen, sondern daß es seine \ierkmale nicht als gegeben erechtet hat.
Es darf weiter darauf hingewiesen werden, daß die Verteidigung in der Hauptverhandlung zwar der _ides-
-6-
leistung durch den Zeugen Professor ui: Rücksicht suf § 60 Nr. 3 SiPO widersprochen hat (Bl. 313), nicht aber der Vereidigung der Zeugen Dr. DEEP,
Dr. AMD una Dr. SEE (31. 511 Rückseiic, 314, 315 Rückseite); bei dem letztigenannien Zeugen wollte
der Verteidiger lediglich den § 61 Nr. 3 StPO angewandt wissen. Wenn auch ein gerügter Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO vom Revisionsgericht unabhängig von den Anträgen der Verfahrensbeieiligten in der Hauptverharälung des ersten Rechiszuges zu berücksichtigen ist, so darf doch hier das Verhalien der Verteidigung in der Hauptverhandlung dekin gewertet werden, daß jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt auch sie keine Bedenken gegen die Vercidigung der Zeugen hatte.
Die Nachprüfung der Sachlage bei den einzelnen Zeugen unter Berücksichtigung der von der Revisionsbegründung bervorgehobenen Gesichtspunkte und des Akteninhalts, auf den der Senat bei einer Verfahrensrüge zurückgreifen darf, ergibt ebenfalls keinen Rechisverstoß des Landgerichts in der Richtung, daß die Zeugen nach § 60 ür. 3 STPO nicht hätten vereidigt werden dürfen. Der Zeuge Dr. DD trug als (stellveriretender) Chefarzt des Xrankenhauses, in welchem der Angeklagte als Gastarzt operierie, sicherlich die Verantwortung für die Organisation im allyemeinen (vgl. Gasiarzt-Vertrag § 2 Abs. 2 UA 4, ferner VA 30).
Hier aber handelt es sich um einen kinzelmißstand, der
auf einer Bequemlichkeit der Operationsschwestern beruhte
(UA 31). Wenn das Landgericht für die äbstellung dieses unzulässigen Einzelmißbrauchs zwar den angeklagten — weil
er diesen Brauch kannte - und gegebenenfalls die 1. Onerstionsschwester Sig - die ihr ebenfalls kannte unä deshalb unbeeidigt geblieben ist -, nicht aber den Chefarzt des
">.
en
na tun a
Krankenhauses für verantwortlich zehalten hat, so läßt dise einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Der Zeuge Dr. AED aszistierte bei üer Operation an Frau Me@9. Der Beschwerdeführer trägt vor, Dr. AB hsbe von seinem Platz bei der Operation aus den Instrunentsntisch, auf dem die zum Verwechseln ätnlichen Gefäße nit N:vocain und Zephirol standen, vor Augen gehabt, es ergebe sich die Vermutung, wenn nicht die hohe Wahrscheinlichkeit, da3 er das Nebeneinanderstchen der Gefäße gesehen habe. Dann sei es aber seine Pflicht geviesen, einem solchen "groben Verstoß", wie es im Urteil (UA 28) heißt, ebzuhelfen. Dem kann nicht baigetreten werden. Dr. A» hatte nach Gen Feststellungen des Lanägerichts "als kedizinalpraktikant nur die Aufgabe, die Haken zu halten" (UA 13). Wenn des Lanägericht bei dieser Sachlage einen Verdacht nach § 60 Nr. 3 StPO bei ihm nicht als gegeben ansah, so ist auch hierin kein Rechtsverswoß zu erkennen.
Der Zeuge Dr. EB schiicßlich soll bekundet haben, daß er als Assistenzarzt des Angeklagten bei Trüheren Operationen das Nebeneinanderstehen der beiden Mensuren auf dem Insirumententisch gelegentlich gesehen habe. Auch er ist nach Keinung des Beschwerdeführers einer pflichtwidrigen, für den Tod von Frau kediiie ursächlichen Unterlassung veräächtig, weil er nicht für die Äbstellung dieses Sißstandes gesorgt hat. Dieser "Verdacht" Ist unter Berücksichtigung der Aufgaben, Stellung und Befugnisse des Zeugen als Assistenzarzt so fernlicgend, da? es euch hier keinen Rechtsverstoß bedeutete, wenn das Landgericht ihn verneinte.
Ir
Damit erledigen sich die Verfalırensrügen auf Grund der 8% 55 Abs. 2, 60 Wr. 5 StPO. Soweit die in der ergänzenden Revisionsbegründung vom 15. Mai 1958 entkaltenen Hinweise auf $% 261, 267 StPO noch weitere Verfahrensrügen enthalten sollten, sind diese als solche verspätet erhoben; sie können nur im Rahmen der Sachrüge gewürdigt werden.
B. Sachrüze. I. Bedenken des Beschwerdeführers gegen tatsächliche Feststellungen:
a) Die Revisionsbegründung sieht einen Widerspruch gegen die Denkgesetze in den Feststellungen des Landgerichts zum tNeuaufdecken" des Instrumentiertisches durch die Schwester TED (Vi 14). Ein solcher Widerspruch besteht nicht.
Im Urteil ist klar festgestellt, da5 das Gefäß mit Zevhirol beim Neuaufdecken des Irstrumentieriisches versehentlich auf diesen, also nicht auf den Nahttisch zu stehsn kan
und dort auch zur Zeit der verhängnisvollen Verwechslung stand.
Wenn das Urteil (UA 256) sagt, es bestehe kein Anlaß, den polizeilichen Aussagen der Schnesier PD zu ni3- trauen, so bezieht sich dies, wie der Zusammenhang klar ergibt, nur auf ihr seinerzeitiges Geständnis, die Unglücksspritze selbst aufgezogen zu haben.
b) Die Würdigung der Zeugenaussagen durch das landgericht 1äßt keinen Rechisverstoß erkennen. Ahgesehen von den im Urieil besprochenen Aussagen der Zeuginnen Se und DEE, ie schon die Revisionsbegründung erwähnt, setzt sich das Landgericht ersichtlich nur mit denjenigen Zeugenaussagen auseinander, bei denen hierzu ein Anlaß be-
stand, also z.B. noch mit den Bekundungen des Professors
-9.-
ED und des Professors St (VA 41), Dei denen en um die Frage einer ziitverursschung des Todes von Frau Megiib bei der Nachbehandlung ging. Die vou Beschwerdeführer gerügte "wechanische und kritiklore Aneinanderreihung der Zeugenaussagen" (vgl- dazu UA 23) ist die übliche zusammenfassende Aufzählung der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und bietet keinen Grund zur Beanstandung.
II. Die Sorgfaltspflicht des Angeklagten,
1.) Daß der Tod von rau Keiilb durch die falsche sinspritzung in Verbindung mit der dem Angeklagten vorgeworfenen Unterlassung verursacht war, stellt die Strafkamner ohne Rechtsirrtum fest (UA 32 f) und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
Dagegen ist der Beschwerdeführer der Meinung, das Landgericht habe die ihm auferlegte Sorgfaltspflicht überspannt. Dengemäß beschäftigt sich die Revisionsbesründung zunächst nit der dem Angeklagten als Operateur obliegenden Sorgfaltspflicht im allgemeinen. Sie geht davon aus, daß nach den Feststellungen des Landgerichts (UA 37 zu 7 a) der Angeklagie durch äie von ihm gehandhabte Verwendung des Zephirol die Gefahr einer Verwechslung der Art, wie hier geschehen, nicht herbeigeführt oder erköht habe, eine frage, die im ersten Urteil des erkennenden Scnais aufgeworfen worden war. Sie weist avch wohl mit Recht auf gewisse Unterschiede in der allgemeinen Jberwechungspflicht des Arztes gegenüber der Schwester hin, je nachdem es sich um das Verhältnis arzt - Stationsschwester (vgl. BE"St 3, 915; 6, 2825 BGH 1 STR 37,57 vom 24. Kai 1957) oder um das Verhältnis overierender Chirurg - Ovperationsschwester (vgl. BGH KW 1955, 1487 Nr. 16) handelt. Allein es besteht hier kein Anlaß zu
“
- 10 -
einer grundlegenden Untersuchung, inwieweit der operierende Chirurg zu einer überwachung der Operationsschwester vor, während oder nach der Operation verpflichtet ist. Im vorliegenden Falle wird dem Angeklagten vorgeworfen, daß
er einen Mißstand in 3ereiche des Arbeitsgebiets der Operationsschwester schon längere Zeit vor der Operation bemerkt, aber nicht abgestellt habe. Daß ein operierender Chirurg in solchen Falle, ganz allgemein betrachtet, zum winschreiten verpflichtet ist, hat das Landgericht (Ui 28) mit Recht bejaht (dieselbe Meinung vertritt Prof. .ngisch in dem von der Verteidigung überreichten Gutachten S. 9 ff). Auch wenn man von der Trennung der Arbeitsbereiche des Arztes und der Cveraiionsschwester bei einer Operation ausgeht, bleibt doch die Gesamileitung in den Händen des Shirurgen; ihm obliegt danit die Gesaniverantwortung
für das reibungslose Zusarmenardeiten aller an der Operation Beteiligten und damit die, im Kinzelfall nzch ihrer Umfang festzulegende Yitverantwortung für deren Arbeitsbereicke. Davon geht schon das erste Urteil des erkennenden Senats in äieser Sache aus; aber auch das Urteil des Senats, das in BGH NIW 1955, 1487 Nr. 16 veröffentlicht ist und
auf welches sich der Beschwerdeführer beruft, erkennt
eine \itverantwortung des Chirurgen im Arbeitsbereich
der Ünerationsechwester an. Wenn dori diese itverantwortung nur unter "besonderen Unständen" bejalıt wird,
so ist darauf hinzuweisen, daß der hier erörterte Fall,
in welchem der Chirurg einen Aißstand im Bereich Ger Vperaiionsschwester bemerkt, sicherlich einen solchen "nasonderen Umstand" darstellt, der den Arzt zum Zinschreiten vervflichtet. Da der Angeklagte den Hißstand schon längere Zeit vor der Operation bemerkt hatte, konnte er ihn auck vor der Operation und demit ohne Störung ihres Verlaufs abstellen,
- 11-
an dieser allgeueinen Rechtslage ändert nichts dis Tatsache, daß der Angekla ;te uls Gustarst in einer Tremden Krankenhaus operierte. Es ist bereits bei Zrörterung der Verfahrensrüge zur Vereidigung des Zeugen Dr. DEE hervorgehoben, daß es sich bei dem aufgetretenen Kißetand nicht um einen Organisationsfehler in allgemeinen, sondern
um einen auf der Bequemlichkeit der Ovsrationsschwestern beruhenden “inzelmißbrauch handelte. Ihn abzustellen war der Angeklagte auch unter Berücksichtigun: des 5 2 Abs. 2, 3 des Gastarztvertrages in der Lage, wie das Landgericht rechtsirrtumsfrei feststellt (UA 5, 28, 30 2)»
2.) Der Beschwerdeführer bestreitet, daß für ihr in gegebenen Falle eine Vernfiichtung zum zinschreiten bestanden habe (Rev.3egr. 3. 20 ff).
a) Die Zulassung gesundkeitsschääigender Mittel im Cperationsbereich sei nicht zu beanstsuden, wenn die erforderlichen und zumusbaren Sickerungsmaßrahnen beobachtet werden. Dies sei bezüglich der 3ereitstellung der Zenhirol-Stammlösung nach dem, was er heobachtet habe, der Fall g3- vesen.
In diesem Zusammenhang greift die Revision zunächst die keststellung des Lenägsrichts an, duß der Angeklagte das regelmäßige Abstellen eines Gefäßes mit Zevhirol-Stamzlösung auf dem Nahttisch und das gelegertliche Abstellen dieses 3ehälinisses auf dem Instrumeniiertisch bemerkt habe (UA 10), und daß ihm auch das "zeitweilige Abstellen beider Mensuren auf dem Insiramentiertisch" (va 24), also das Nebeneirarderstehen der sekr ährlichen Gefäße mit Zevhirol-Stammlösung und Novocain auf diesen Tisch, nicht entgangen sei, Seine Behauptung, daß er Stieltupfer nur bei größeren Operationen zit Vollnarkose be-
.12 -
verwendete Novocain sich gar nicht im Overationsbereich befand (vgl. UA 12), 1äßt sich jedoch dem Urteil nickt entnehmen; es entfallen damit die Folgerungen, die der Beschwerdeführer in Bezug auf die Beweiswürdigung des Landgerickts hinsichtlich der Aussage der Schwester Simon ziehen will.
Richtig ist (vgl. Rev.Begr. 22), da? das angefochtene Urteil keine Feststellung des Inhalts trifft, der Angeklagte habe das Nebeneinanderstehen der verwechselbaren Gefäße auf dem Instrumentiiertisch auch an Unglückstare bemerkt,
Das ändert jedoch nichts an der Rechtslage, wie sie das Landgericht sieht; die Strafkammer leitet daraus, daß sich ein über längere Zeit sich hinziehender Wißstend entwickelt hatte, der den Angeklagten bekannt war, dessen Pflicht
zum Zinschreiten und äie Ursächlichkeit seiner Unterlassung für den Tod von Trau „jeurer her:
b) Der Beschwerdeführer irägt (im Zusammenhang mii der Frage der Voraussekberkeit, $S. 29 f[ Ger Rev.Begr.) weiter vor, ihm sei die Gifiigkeit der Zephirol-Stamulösung zur Zeit der Operation - auf diesen Stichtag kommt es unzweifelhaft an - noch nicht bekannt gewesen. Das Landgericht (UA 36) folgert diese Kenntnis des Angeklagten einmal aus seinen früheren Forschungen gerade mit Zephirol, dann aber aus dem allgemeinen Srfahrungssatz, "äaß die Wirkung eines Medikaments entscheidend abhängt von seiner Dosierung". Auf die Beanstandungen dieser Beweisführung im einzelnen soll, entsvrechenä dem Aufbau der Revisionsbegründung, bei Erörterung der Frage der Voraussehbarkeit eingegangen werden. Hier genügt es festzustellen, daß nach der überzeugung des Landgerichts der Angeklagte zur Zeit des »in-
13 -
sritfs an Frau Hei die zellenzerstörende und damii gesundhseitsgefährderde Wirkung der Zevhirol-Starmlösung (also der 100fachen Dichte der zur Desinfektion benutzten 1%igen Lösung) kannte.
c) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die beiden Gefäße, in denen sich die Zephirol-Stamnmlösung und das Novocain befanden, hätten, namentlich für eine eingearbeitete und zuverlässige Hilfskraft wie die Schwester PB: noch genügend Unterscheiäungsmöglichkeiten aufgowiesen, selbst wenn sie einmal nebeneinander zu stehen kamen (Rev.Bsgr. S. 24 ff). Das Landgericht stellt fest, die beiden Tönfchen hätten sich "sehr ährlich" gesehen (UA 10, 26, vgl. Zinzelbeschreibung UA 12 £f). Es spricht insoweit von einen "groben Verstoß" (UA 28) im Arbeitsbereich der Cvera.ionsschvester, an anderer Stelle allerdings von den "-zwar nicht besonders gut, aber immerhin für sie als Fachkraft Goch - unserscheiübaren Mensuren"
(UA 34). Im ganzen geht, besonders unter Berücksichtigung der im Urteil enthaltenen Beschreibung der Gefäße, der Tatrichter mit Recht von einem hohen Maße von Verwechslungsmöglichkeit aus, das den Angeklagten verpflichtete, für Abhilfe zu sorgen. An diese in wesentlichen auf dem Gebiet tatrichterlicher Feststellung liegende Ansicht des Landgerichts ist der Senat, da ein Rechtsverstoß nicht zutage tritt, gebunden.
Gegenüber der Verwechslungsfähigksii der aus Steingut bezw. Porzellan bestehenden, also undurcheichtigen Gefäße hat das Landgericht der föglichkeit, daß Gie zur Rede stehenden Flüssigkeiten vielleicht an der Farbe zu unterscheiden waren, wern nämlich Zepkirol-&temmlösung in bräunlicher Färbung verwendet worden sein sollte, er-
vt
14 -
sichtlich keine entscheidende Bedeutung beigemessen, wie .aus dem Urteilszussemmenhang zu entnehmen ist. Da die Stammlösung nicht nur in bräunlicher Färbung, sondern auch in farblosem Zustand verwendet wurde (UA 39), war auf die Farbe der Flüssigkeiten auch schon aus diesen Grunde kein
Verlaß.
3.) Zusammenfassend ist mit dem Landgericht davon auszugehen, daß schon längere Zeit vor der Operation an Frau keurer eine Verwechslungsgefahr zwischen dem zur örtlichen Betäubung bestimmten Novocain und der zur Desinfektion bestimmten, in ihrer starken Konzentraiion giftigen Zephirol-Stammlösung geschaffen und dies dem Angeklagten bekannt, er daher ver»flichtet war, den geTahrädrohenden Zustand abzustellen. Der Beschwerdeführer sieht in solchem Verlangen des Landgerichts eine überspannung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht (Rev.Begr. 26 D). Er verweist nochmals auf die Selbständigkeit des Arbeitsbereichs der Operationsschwester im allgemeinen und die vom Landgericht festgestellte erprobte Zuverlässigkeit der Schwester Peissinger im besonderen, auf die Unterscheidbarkeit der Flüssigkeiten nech Standort, Gefäßen und Farbe sowie auf die seiner Keinung nach unverständliche Verwechslungshandlung der Operationsschwester, mit der er nicht habe zu rechnen brauchen. Das Landgericht ist der Ansicht, daß alle diese Gesichtspunkte den Angeklagten nicht von der Pflicht zum Zinschreiten befreiten, da er gleichwohl mit einem Verseken der ächwester habe rechnen müssen und verpflichtet gewesen sei, dies zu unterbinden (Vi 27, 31, 34). Auch diese Rechtsansicht
- 15 -
liegt weitgehend auf dem Gebiet tatrichterlichen Ermessens und läßt keinen Rechtsverstoß, insbesondere keine uberspannung der Sorgfaltspflichten des Angeklagten erkennen.
III. Die vom Angeklagten auf Grund seiner Sorgfslispflicht zu treffenden Maßnahnen.
Das Lendgericht ist Ger Auffassung, der Angeklagte sei verpflichtet gewesen, defür zu sorgen, "daß nach menschlichem ürmessen jede Verwockslung dieser beiden Töpfchen - und damit auch der beiden Flüssigkeiten - durch die Operationsschwester versieden wurde" (UA 26 f). Es zieht für den gegebenen Fall die folgerung, der Angeklagie habe die Schwester Peissinger anweisen müssen, sie solle die Zephirol-Stammlösung nicht im Cperationsbereich stehen lassen, sondern bei Gebrauch jeweils von einer unsterilen Eilfe (Springschwester) herbeibringen lassen (UA 27 f). Dies habe nur "wenige Sätze der Aufklärung und ürläuterung" erfordert; "die gelegentliche \berwechung, falls sie bei einer so tüchtigen Schwester wie der Zeugin Peissinger üb-rbaupt notwendig gewesen wäre, hätte durch einen Blick in einer Operationspause erfolgen können" (VA 31). Kine unzumutbare Nehrbelastung des Chirurgen liege darin nicht. Das Hinbringen des Zephirol durch die Springschwester hätte nach den räumlichen Verhältnissen etwa 10 Sekunden, in ungünstigen Fällen (Herbeirufen der Springschwester) 20, allerhöchs'tens 30 Sekunden gedauert. "Diese geringfügige zeitliche Verlängerung des oft Stunden währenden Operationsvorgangs hätte um so mehr hingenommen werden müssen, als Zephirol-Stammlösung selbst bei größeren Operationen nicht öfter als etwa 4 — 5 mal anzufordern gewesen wäre". An die Sorgfalispflicht ües verantwortlichen Operateurs müßten mit Rücksicht auf die
- 16 -
mit einer Operation verbundene Gefährdung besonders schutzwürdiger Rechtsgüter streuge Anforderungen gestellt werden.
Der Beschwerdeführer greift diese Ausführungen der Strafkammer nach verschiedenen Richtungen an.
1.) Die Entfernung des Zephirol aus dem Operationsbereich laufe folgerichtig auf ein allgemeines Gefährdungeverbot hinaus. Denn was für Zephirol gelte, müsse im gleichen Maße für andere "Gifte" gelten, die bei der Operation Verwendung finien. Keiner der vom Landgericht vernommenen Sachverständigen habe die Meinung vertreten, daß die Bereitsiellung von Zephirol-Stammlösung im Operationsbereich einen Versto3 gegen ein ärztliches Sorgfaltsgebot bedeute. Die Recktsoränung gehe davon aus, daß gewisse sozialwertvolle Tätigkeiten, wie z.B. Operationen, nur dann erfolgreich vorgenommen werden können, wenn eine Gefährdung von Rechtsgütern in Kauf genommen wird; sie dulde diese unvermeidbaren Rechtsgütergefährdungen. Im Gegensavz zu diesen Rechtsanschauungen sei die Strafkammer der Ansicht, jede vom Overationsbereich ausgehende Gefähräung von Rechtsgütern sei rechtlich zu beanstanden.
Wie der Urteilszusammenhang klar ergibt, will das Landgericht dem Angeklagten seine Unterlassung nur insoweit zur Last legen, als er in der Lage war, die bestehende Gefahrenguelle auszuschließen (vgl. UA 26, 31). Allerdings stellt das Landgericht keine Untersuchung darüber en, inwieweit die aus der Giftigkeit der Zephirol-Stammlösung entspringende Gefahr etwa noch auf andere im Opera’tionsbereich befindliche Medikamente zutriffi, ob danach etwa auch diese aus dem Operationsbereich entfernt werden müßten und ob durch eine so weitgehende Entblößung des Operationsbereichs und entsprechende Zinschaltung einer Springschwester
- 17 -
der Operationsbetrieb nicht so empfindlich gestört wird,
daß sich hieraus Gefahren anderer Art ergeben. Der Beschwerdeführer zählt eine ganze Reihe von solchen "relativen Giften" auf (Rev.Begr. 14 f), darunter freilich Alkohol, Jod und Merfen, von denen die Sachverständigen Professor Dr. Dick (bezüglich Jod-Tinktur und Merfen) und Professor Bauer (bezüglich Alkohol) gesagt haben (vgl. UA 29), daß sie sich diese Flüssigkeiten im Bedarfsfalle von einer unsterilen Hilfe bringen lassen. Das Landgericht beruft sich aber außerdem ganz allgemein für seine Ansicht auf den Sachverständigen Denecke, der "auf die Notwendigkeit. der Zuziehung einer Springschwester hingewiesen" habe (UA 29). Wenn auch nicht klar ersichtlich ist, ob Professor Denecke diese Notwendigkeit gerade für ‚Zephirol-Stammlösung bejaht hat, so darf doch nach dem Gesagten davon ausgegangen werden, daß das Landgericht sich überzeugt hat, mit seiner Porderung, der Angeklagte habe für diese Flüssigkeit sich der Hilfe einer Springschwester bedienen müssen, keine bei folgerichtiger Durchführung den Operationsbetrieb empfindlich störende und damit unzumutbare Maßnahme zu verlangen.
Im übrigen muß in diesen Zusammenhang darauf hingewiesen werden, daß der Angeklagte nicht nur keine Springschwester zugezogen, sondern gar nichts unternommen hat, um der. ihm bekannten Verwechslungsgefahr zu begegnen.
Die Frage, ob das Verlangen der Zuziehung einer Springschwester übersvannt sei, könnte mit voller Berechtigung
nur dann aufgeworfen werden, wenn der Angeklagte wenigstens im übrigen alles getan hätte, um der bestehenden Gefahr | nach Kräften abzuhelfen. Eier drängt es sich geradezu
auf, daß er, wenn er schon die Zephirol-$tammlösung im
. Operationsbereich behalten mußie oder wollte, dann wenig-
. stens dafür hätte sorgen müssen, daß das Zephirol nicht in
A De
BE an 2 Ze
ba DE a
aA ne eh an EL EEE ner AZ Ss
. unmöglich gemacht hätten", was auch der Sachverständige
‘nur noch eine Folge allgemeiner menschlicher Unzulänglichkeit. .
. etwa. den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem pflicht- ‚widrigen. Unterlassen des Angeklagten (Nichtsorgen für Klar "unterscheidbare Gefäße) und dem eingetretenen Erfolg (verwechslung und tödliche Binspritzung) in Zweifel zu ziehen
. 18 -
einem Gefäß aufbewahrt wurde, das dem sehr ähnlich sah, in welchem das zu Einspritzungen bestimmte Novocain zur Verfügung gehalten wurde. Die Frage, ob es nicht überhaupt genügt hätte, dafür zu sorgen, daß das Zephirol sich in einem auffällig unterscheidbaren Gefäß befand, hat das Landgericht im Urteil nicht behandelt; es hat sich lediglich dahin ausgesprochen (UA 38), "die Verwendung verschiedenartiger oder verschiedenfarbiger Mensuren für Zephirol und Novocain, evil. mit besonderen Aufschriften", sei "nicht zu fordern, weil diese optischen Unterscheidungsmerkmale eine Verwechslung wohl erschwert aber keineswegs
Professor Dick betont habe. Dieser Begründung kann nicht beigetreten werden. Die Gefahr einer Verwechslung der Gefäße infolge ihrer Ähnlichkeit wäre ausgeschlossen ‚worden, wenn klar zu unterscheidende Behältnisse verwandt worden‘ wären; daß gleichwohl immer noch eine gewisse Gefahr der Verwechslung der Flüssigkeiten bestehen blieb, war dann
DEE Ze
Die bloss gedankliche Möglichkeit solchen menschlichen versagens im allgemeinen würde aber nicht ‚ausreichen, deshalb
(vgl. BGHSt 11, 1); sie hindert weder zu verlangen, daß der Angeklagte für die Verwendung: gut. unterscheidberer Gefäße . zu sorgen hatte, noch festzustellen, daß er danit die aus der Ähnlichkeit der Gefäße sich ergebende Verwechslungsge-
fahr nach menschlichen Ermessen ausgeschlossen hätte. DIE .".gegenteilige Mei nung würde .zu völlig unannehmbaren Ergeb- “nissen hinsichtlich der Verpflichtung zur Abwendung von
- 19 -
Gefahren und der Ursächlichkeit einer pflichtwidrigen Unterlassung für einen eingetretenen schädigenden Erfolg führen. Selbst wenn also das Landgericht mit seinem Verlangen der Heranziehung einer "Springschwester die Sorgfaltspflicht des Angeklagten überspannt hätte, so bliebe doch die Tatsache _ bestehen, daß er wenigstens dafür hätte sorgen müssen, daß das Zephirol in einem augenfällig zu unterscheidenden Gefäß aufbewahrt wurde. Er hätte auch die Möglichkeit gehabt, dies durchzusetzen, ebensogut wie er die Zuziehung einer unsterilen : Hilfe hätte erreichen können; letzteres ist bereits dargelegt.
2.) Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, daß das Landgericht im Zusammenhang mit seiner Forderung, der Angeklagte habe für .das Herbeischaffen des Zephirol sich einer Springschwesier bedienen müssen, von "keiner unzumuibaren Mehrbelastung" des Chirurgen spricht und daß es . eine Pause von 30 Sekunden im Operationsbetrieb für vertretbar: hält; jede Opration stche unter einem gewissen Zeitäruck,. was. auch in der Entscheidung BCH VI ZR 235/56 von 4. Oktober 1957 anerkannt sei; 'disser Gesichtspunkt gelte geräde auch für die ‚Anwendung des Zephirol.
Richtig an der Beanstandung des Angeklagten ist nur, daß die Länge der Zeit, ‘die eine Springschwes ver zum Herbeischaffen des Zevhirol benötigt, nicht, wie es das Land-. gericht tut, in Beziehung gesetzt werden kann zur Länge der Qperationim ganzen. Im übrigen aber geht die Strafkammer grundsätzlich von 10 Sekunden, in ungünstigen Fällen von 20 Sekunden und nur im höchsten Fall von 30 Sekunden Zeitaufwand der Springschwester aus. Berücksichtigt man weiter, daß andere Sachverständige; wie bereits erwähnt, sich Jod-Tinkt ur und Alkohol ebenfalls
- 20 -
durch eine unsterile Hilfe holen lassen, so besiand kein-Anlaß, das Verlangen des Landgerichts auf Hinzuziehung einer Springschwester aus den vom Beschwerdeführer aufgeführten Gründen als unzumutbar anzusehen.
Zusammenfassend ist also dem Landgericht darin zu folgen, daß der Angeklagte sich zum Herbeischaffen der Zephirol-Stammlösung einer unstierilen Hilfe hätie bedienen müssen, Mindestens aber hätte er dafür Sorge tragen müssen, daß das Zephirol, wenn es im Operationsbereich stand, in einem augenfällig unterscheidbaren Gefäß aufbewahrt wurde.
iv. Die Voraussehbarkeii_des tödlichen Erfolgs.
Das Landgericht legi seinen Betrachtungen zutreffend die Entscheidung BGHSt 3, 62, 653 £ > Po a mo mimi- ' zugrunde, in der es heißt:
Voraussehbar ist ein ärfolg allerdings nicht immer nur dann, wenn der Ablauf der ihn schließlich bewirkenden | Ereignisse, wie sie sich im Einzelfall zugetragen haben, Br voraussehbar war. Es genügt. vielmehr, daß ‚Ger Erfolg in. seinem schließlichen Ergebnis. vorausgesehen werden konnte, Diesen Grundsatz hat. jedoch die Rechtsprechung in einer
"Beziehung eingeschränkt: Die, strafrechtliche Verantwort- .n lichkeit entfällt für. einen 'Geschehensablauf, ‚der so 2 sehr außerhalb aller Lebenserfahrung liegt, daß der Täter auch bei der nach den Umständen dieses. Falles gebotenen und ihm nach seinen versönlichen. Fähigkeiten und Kenninissen zuz umutenden Sorgfalt nicht mit ihm zu rechnen bräucht (RGSt 56, 343; 346; :73, 370; 372). Dies kann be-
_ sonders dann in Betracht kommen, wenn 'sich in den ur- u sächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Täters. unä dem Erfolg bewußte oder ünbewu te Handlungen ärister Personen als Zwischenglieder.einschalten, a:
heiten vorausgesehen zu werden braucht, sondern es genügt, | ‚daß der Erfolg in seinem schließlichen Ergebnis zu er-
— 21 -—
Ähnlich hat sich auch der 4. Straflsenat in seiner Entscheidung 4 StR 48/51 vom 9. März 1951 (LM Nr. 1 zu § 222 StGB) und der frühere 3. Strafsenat in BGHSt 4, 360 (= IK Nr. 20 zu § 222 StGB m.A. Kohlhaas) geäußert. Von dieser Kechtsansicht ausgehend bejaht das Landgericht die Voraussehbarkeit des tödlichen Erfolgs für den Angeklagten im vorliegenden Falle (UA 33 If). Es verweist auf die dem Angeklagten bekannte Verwechselbarkeit der Gefäße, auf den ürfehrungssatz, daß "die Wirkung eines Medikaments entscheidend abhängt von seiner Dosierung" (UA 36), auf die eiweißfällende Eigenschaft des Zephirol, die der Angeklagte auf Grunä seiner Forschungen gerade auf diesem Gebiet besonders gut gekannt habe, schließlich auf den Krankheitsverlauf, der nicht außerhalb aller Erfahrung sich abgespielt habe.
-Die übereinstimmend abweichende Ansicht der Sachverständigen, daß die Voraussehbarkeit nach dem damaligen "Stande der Wissenschaft zu verneiren sei, beruhe auf mangelnder Berücksichtigung der besonderen Kenntnisse ‘des Angeklagten auf dem Gebiet der Zephirol-Nors chung sowie auf einer fehlerhaft en Aus legung des Begriffs der 'Voraussehbarkeit in der Richtung, "Gaß bei einer Fahrlässigkeitstat nicht der Ablauf in allen späteren Einzel-
‘warten ist" (UA 36).
Bez 1.) Der Beschwerdeführer greift zunächst (Rev.Begr. 29 ff).
die Abweichung des Landgerichts von den übereinstiumenden Ansichten der Sachverständigen an. Nach seiner Meinung ‚wären: ätese Gutachten vom Tatrichter "hinzunehmen" ge-
' wesen. Das trifft nicht zu.
_ 22 _
Das Verhältnis zwischen Richter und Sachverständigen ist in zahlreichen veröffenülichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs behandelt (vgl. BGHSt 2, 14, 16; 3, 169, 175; 7, 238, 239 £; 8, 113, 118). Dort ist ausgeführt, daß der Sachverständige nur ein Helfer des Richters und dieser zu eigenen Urteil auch in schwierigen Fragen verpflichtet ist; der Sachverständige ist weder berufen noch in der Lage, dem Richter die Verantworiung für die Fesistellungen abzunehmen, die dem Urteil zugrunde gelegt werden; anderenfalls würde die Entscheidung in einem wichtigen Teil einem anderen überlassen, den sie nichi
zukommt
Hiernach war das Landgerichi verpflichtet, sich über
die Frage, ob der Angeklagte den Tod von Frau Meg als mögliche Folge der Einspritzung von mindestens 3 ccm
Zephirol-Stammlösung voraussehen konnte, unter Berücksichtigung der Gutachten der Sachverständigen sein eigenes Urteil zu bilden. Es war auch berechtigt, ‚salbet von den weichen, wenn es hierfür überzeugende Gründe anzuf führen hatte.
2° :) Der Beschwerdeführer sieht die Beweis- und Ge-. „dankenführung, mit der das Landgericht die Voraussehbarkeit bejaht, als rechtsfehlerhaft an (Rev.Begr. 37 ff).
geht zutreffend unter Hinweis auf RGSt 34, 91 davon aus, daß. maßgebend für die Frage der Voraussehbarkeit das Verhalten, der Erfolg und die Ursachenreihe im gegebenen Binzelfalle sind. Hiergegen habe das Landgericht mehrfach
verstoßen.
a) An keiner Stelle des Urteils sei darauf abgestellt, ob der Tod als Folge einer Einspritzung gerade von 3_ccm Zephirolsammlösung voraussehbar war.
- 23 _
Das Landgericht siellt fest, daß mindestens 3 ccm eingespriizt wurden (UA 14). Es wiederholt diese Feststellung bei der Prüfung des Ursachenzusammenhangs (UA 35). Wenn es im unmittelbaren Anschluß daran den Tod von Freu Meg als mögliche Folge der pflichtwidrigen Unterlassung des Angeklagten bezeichnet und im nachfolgenden dies begründet, wobei es noch (UA 36) auf die Wichtigkeit der "Dosierung" hinweist, so ist mangels anderweiter Anhaltspunkte nicht zu bezweifeln, daß der Tatrichter auch bei Prüfung der Voraussehbarkeit die tatsächlich gesnritzie Menge von 3 ccm konzentrierten Zephirol zugrunde gelegt hat.
b) Die Stirafkammer hat auch bei Prüfung des Krankheitsverlaufs im einzelnen nicht gegen den oben (zu 2) wiedergegebenen Rechissatz verstoßen. Sie erwägt (UA 36 £):
"Der allgemeine Erfahrungssatz, da3 die Wirkung eines Medikamentes entscheidend abhängt von seiner Dosierung, war auch dem Angeklagten geläufig. Der Angeklagte wußte um die - als Desinfektionsmittel heilsamen - Eigenschaften des "Zephirol". Er mußte sich deshalb sagen, daß ein solches Mittel bei subkutaner Injektion zunächst schwere örtliche Schäden beim Patienten hervorrufen würde, die möglicherweise sekundäre Schadensfolgen nach sich ziehen würden. Däß eine solche Entwicklung - sei es nun auf dem Wege .der Thrombenbildung nit anschließender Lungenembolie, Sei es durch Resorption (Aufsaugung in die Bluibahn) des "Zephirol" mit anschließender Herzschädigung (Herzinfarkt) oder sei es schließlich eine durch Hämolyse hervorgerufene Niereninsuffizienz mit Urämie - irgendwie zum Tode der Patientin führen konnte, lag im Bereich des beim Angeklagten vorhandenen Erfahrungswissens .und. keineswegs 5o sehr außerhalb aller Lebenserfahrung". | |
- 28 -
Diese Ausführungen stellen klar, daß der Tod nach
an ner nn gar vun ann aa
war und daß auch der Verlauf der Krankheit im einzelnen nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung leg. Dieser Verlauf wird vom Landgericht (UA 23) wie folgt festgestellt: Als erste Folge der falschen &inspritzung eine ausgedehnte Nekrose am Hals mit Venenthronbosen im Bereich von hals und Gesicht, insbesondere der Jugularis-Vene; als wichtige Zweitfolgen zentrale Nekrosen an der vergrößerten Leber, ein Leberödem und eine beginnende Nierenentzündung, ferner Vdem und Emphysen der Lungen und Herzmuskelinfarkt; als Drittfolge und eigentliche Todesursache akutes Versagen der Nieren (Uränie). Es ist zwar richiig, daß die Strafkammer bei ihrer Prüfung der Voraussehbarkeit nicht in allen Einzelheiten diesen Krankheitsverlauf rochtwals wiederholt, sondern mehr allgemein die einzelnen Krankheitsabläufe als vorsussehbare Folgen Ger falschen Einspritzung abhandelt; doch kann daraus nicht geschlossen werden, daß ihr bei ihrer Prüfung nicht der wirkliche
und von ihr selbst Tesigestellte Verlauf der Krankheit richtig vor Augen stand. Ir übrigen bestreitet der Beschwerdeführer (S. 48 unter d) seiner Rev.Begr.) selbst nichi, daß jede der cingetre\enen Zwischenursachen eine mögliche (wenn auch nicht wahrscheinliche) Folge der vorhergehenden Arfolgsstufe war.
Wenn das Landgericht schließlich (UA 37) in diesen Zusammenhang die Entscheidung 3GESt 6, 282, 289 anführt, wonach erfahrungsmäßig bei einem von der Regel abweichenden Krankheitsverlauf und der besonderen körperlichen Verfassung eines Patienten im Einzelfall Folgen eintreten
un rn are vun ten,
- 25 -
der Verwendung ungeeigneter Heilmittel abweichen, so isüi zwar richtig, daß hier von einer besonderen körperlichen Verfassung der Frau kei nicht gesprochen werden kann, jedenfalls keinerlei Feststellungen in dieser Richtung getroffen sind; das Landgericht hat das aber offensichtlich auch gar nicht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, vielmehr nur richtig darauf hinweisen wollen, daß die Voraussehbarkeit der tödlichen Wirkung der kinspritzung durch zwar nicht typische, aber auch nicht außerhalb der Lebenserfahrung liegende Zwischenursachen - hier einen regelwidrigen Krankheitsverlauf - nach der Rechtsprechung nicht aufgehoben wird. Dazu ist aber noch zu bemerken, daß von einem "regelwnidrigen" Krankheitsverlauf insofern noch nicht einmal gesvrochen werden kann, ais Erfahrungen hinsichtlich der Folgen subkutaner Einspritzungen mit Zephirol-Stammlösung noch garnicht vorlagen. Umsomehr mußte also mit der Möglichkeit schwerer Örilicner Schäden, aus denen sich weitere zum Tode führende Folgeschäden entwickelten, gerechnet werden. Eine solche Möglichkeit genügt, um den eingetretenen Todeserfolg als im Rechtssinne voreussehbar zu bezeichnen. Ob er von ärzilichen . Standvunkt mit mchr oder minder großer Wahrscheinlichkeit zu "erwarten" war, ist nicht entscheidend.
2, Der Beschwerdeführer bestreitet die Voraussehbar-
keit des Todes von Frau Mei> in einzelnen aus mehreren Gründen.
a) Als Folge der Einspritzung von 3 ccm Zaphirol-Stammlösung sei der tödliche Erfolg für den Angeklagten nicht voraussehbar gewesen.
26 -
Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, da das Landgericht seine besonderen Kenntnisse auf den Gebiet der Zephirol-Forschung zu seinen Lasten verwertet hat (UA 36). Dies sei nicht zulässig; es müsse nach der untscheidung des Reichsgerichts RGSt 67, 12, 19 ein objektiver Durchschnittsmaßstab bei Prüfung des Umfangs der Sorgfaltspflicht wie auch der Anforderungen an die Vorausselbarkeit angelegt werden. Dieser Durchschnittsmaßstab bilde die obere Grenze der Verantwortlichkeit des Angelilagten; die Verwertung seiner überdurchschnitllichen Kenninisse sei un-
zulässig:
Das ist nicht richtig. Es mag ein "objektiver Durchschnittsmaßstab" dann angebracht sein, wenn es üarum geht, daß nicht ein besonders gewissenhaft veranlagter Täter um dieser seiner charakterlichen Veranlagung willen schuldig gesprochen wird, während ein Täter mit nur durchschnittlicher oder gar unteräurchschnitilicher Sorgfels Treizusprechen wäre. So liegt «der Fall nier aber nicht, und diese Frage bedarf deshalb keiner Entscheidung. Den Augeklagten werden nur seine übsrdurchschnittlichen wissenschafülichen Kenntnisse euf dem Gebiet der Zigenschaften des Zevkirol angelastet; daß dies zulässig sein muß, leuchtet ohne weiteres ein. Gerade die Kenntnisse und Erfehrungen eines Angeklagten geben erst die richtige Unterlage für das Maß der vou inn zu verlangenden Sorgfalt. Etwas anderes hat auch in der genenuten Entscheidung RGSt 67, 12, 19 ersichtlich nicht gesagt werden sollen, wehn es dort heißt, daß "innerhalb der Grenzen jenes tbjektiven Maßstabs (nämlich des ordentlichen Berufsgenossen) auch noch die Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Täters geboten" seien (im übrigen vgl. auch IK 8. Aufl. Ann. 22 - 24 zu § 222 StGB, Schönke "Schröder VIII Aufl. zu § 59X6c).
>27.
b) Nie Behauptung des Beschwerdeführers (Rev.Begr. 43), sein besonderes Wissen habe aber auch nicht den Schluß auf eine Vorhersehbarkeii des tödlichen Erfolgs gerechtfertigt, im Gegenteil ihm die Überzeugung von der Harmlosigkeit des Zephirol verschafft, ist mit den UrteilsTesistellungen nicht zu vereinbaren. Danach kannte der Angeklagte die eiweißfällende und zellenzersiörende Wirkung des unverdünnten Zephirol (UA 7, 27, 28, 31, 34). Auch die Sachversiändigen haben für den Fall der Zinspritzung von Sopyhirol-Stammlösung "eine schwere Gewebeschädigung" als Tür den Angeklagten voraussehbar erklärt (UA 35). Danach kann der Angeklagte auch von seiner. damaligen Standpunkt aus das Zephirol nicht für "harmlos" gehalien haben.
c) Das Urteil läßt keinen Zweifel daran aufkommen, daß es die Frage der Voraussenbarkeii richtig „us den 3lickpunkt des Angeklagten vom Tage der Operation aus beurteilt. Wenn das Landgericht sich nicht ausdrücklich nochmals mit der von ihm wiedergegebenen Ansicht der Sachverständigen auseinandersetzt, daß bis zum 22. Januar 1954 noch keine Erfahrungen vorlagen, die einen tödlichen Ausgang "erwarten ließen", so nur deshalb, weil es diese Voraussehbarkeit für den Angeklagten schon aus den ihm bekannten Bigenscheften des Zevhirol (eiweißfällenäd, zellenzerstörend) herleitet. Daß es deshalb die Beurteilung nicht nach der Lage zur Zeit der Operation vorgenommen hätte, kenn daraus nicht gefolgeri werden.
d) Damit erledigt sich auch der Hinweis auf die Auskünfte, die der Angeklagte nack der fehlerhaften Einspritzung auf fernmündliche Anfrage von der Hersiellerfirma und von Professor Forst erhielt (UA 16). Die überlegungen, die der Angeklagte anstellte, als er die falsche kinspritzung er-
kannte (UA 15 f), besagen nichts zu der hier zu prüfenden
Frage der Vorhersehbarkeit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs vor der Einspritzung. Seine ärztlichen Maßnahmen nach der unglücklichen Einspritzung mußten dem vom ärzilichen Standpunkt zu erwartenden Gang der weiteren Entwicklung und nur begrenzt einem zwar möglichen, aber fernerliegenden Verlauf Rechnung tragen. Auf di=ssen Unterschied zwischen rechtlicher "Voraussehbarkeit" und ärztlicher "Erwartung" ist bereiis hingewiesen.
Daß Professor HB nur eine Hierenschädigung
"erwartete", trägt aus denselben Erwägungen nichts in der hier zu entscheidenden Frage bei.
e) Es kann auch angesichts der Feststellungen des Landgerichts nicht anerkannt werden, da3 der töäliche Erfolg der falschen Einsvritzung nur eine "abstrakttheoretische Möglichkeit" gebildet habe, deren Voraussicht dem Angeklagten nicht zuzumuten war. Sicherlich Zwischenglied die Voraussehbarkeit des Enderfolgs. Allein der Krankheitsverlauf, wie ihn äas Landgericht darstellt, weist - im Gegensatz zu dem von Beschwerdeführer gebrachten Schnupfenbeispiel (Rev.Begr. 49) } keine so aus dem Rahmen fallende Entwicklung auf, daß deshalb die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs nur noch als abstrakt-tiheoretisch zu bezeichnen wäre. ,
f) Danach !äßt die Bejahung üer Voraussehbarkeit des Enderfolgs durch das Landgericht weder unter Berücksichtigung des Mitverschuldens der Schwester PD noch des Krankheitsverlaufs einen Rechtsirrium erkennen» ‘instesendere tritt eine Überspannung der: Sorgfalts-
vflicht, die dem Angeklagten zugemutet wird, nicht zutage»
vv
- 29 -
Da auch das Strafmaß zu Beanstandungen keinen Anlaß gibt, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Dr. Geier Dr. Peeiz Mantel
Bundesrichter Martin ist erkrankt und daher verhinäert, das Urteil zu unterschreiben. -
Dr. Hengsberger
Dr. Geier