Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 20.05.1958 – 5 StR 149/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2221 048
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den praktischen Arzt Dr.Hermann 1 EEE aus HeEE, geboren an 1909 ir OemEEE ,
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.Mai 1958, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär EB
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16.Januar 1958 wird
verworfen, Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
[2 - Von Rechts wegen -
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Gründe3gt
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens nach § 174 Nr.1 StGB in Tateinheit mit § 176 Abs.1l Nr.3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts.
l. Unzulässig ist der unter Hinweis auf § 261 StPO erhobene Verfahrensangriff, weil er sich nur gegen die Beweiswürdigung als solche richtet.
2. Die Rüge einer Verletzung des § 267 StPO fällt mit der Sachbeschwerde zusammen. Diese hat, auch soweit der Angeklagte unter dem Gesichtspunkt des § 174 Nr.1 StGB verurteilt worden ist, keinen Erfolg.
a) Die angefochtene Entscheidung ergibt hierzu im wesentlichen folgendes;
Der Beschwerdeführer hatte die Vertretung eines anderen praktischen Arztes für die Dauer von 14 Tagen übernommen. Dabei mußte er auch die damals 13/2 Jahre alte Renate Ben weiterbehandeln, die an einem Schweißdrüsenabszeß erkrankt war. Renate kam zunächst mit ihrer Mutter - die den Angeklagten über die bisherigen Maßnahmen des vertretenen Arztes unterrichtete -— in die Sprechstunde. Der Beschwerdeführer untersuchte Renate und verordnete ihr Bestrahlungen. Am Nachmittage desselben Tages kam das Kind allein und wurde bestrahlt; auch rieb der Angeklagte die Leistenbeugen des Mädchens mit Salben ein. Diese Behandlung war sachgerecht. Sie wurde zwei Tage darauf von dem Angeklagten, der wiederum mit dem Kind allein war, wiederholt. Dabei fig! ilm "versehentlich ein Stückthen Salbe zwischen die Schamhaare" des Mädchens. "Er nahm es auf, verrieb die Salbe, faßte dann aber auch an die Scheide des Mädchens und rieb mit den Fingern kurze Zeit zwischen den Scham-
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lippen hin und her. Dabei fragte er, ob das angenehm
sei. Renate war es unangenehn." Sie erzählte zu Hause sofort ihrer Mutter davon und bat diese, am nächsten Tage. mitzukommen. "Frau BB die volles Vertrauen zu dem Angeklagten hatte und meinte, Renate habe sich wohl geirrt, versprach, mitzukommen. Da sie aber am nächsten Tag keine Zeit hatte, ließ sie Renate zusammen mit deren Freundin zum Angeklagten gehen.!" Die Freundin mußte im Wartezimmer warten. Der Angeklagte verging sich, nachdem er die Leistendrüsen des Kindes eingesalbst hatte, erneut an ihm, und zwar erheblich intensiver und häßlicher als das erste Mal. "
Das Landgericht nimmt an, Rente sei dem Angeklagten "zur Betreuung änvertraut" gewesen.
b) Dem ist im Ergebnis beizutreten.
Allerdings hat die Revision darin Recht, daß es für die Auslegung des Begriffes "zur Betreuung anvertraut" nicht so sehr auf den Wortlaut als auf Sinn und Zweck des § 174 StGB ankommt. Grundgedanke dieser Vorschrift ist, Unterordnungsverhältnisse von geschlechtlichen Einflüssen rein zu halten und die geschlechtliche Freiheit abhängiger Personen vor Übergriffen der ihnen übergeordneten Person zu sichern (Koeniger in NJW 1957,161). Danach hat sich die Anwendung des Gesetzes im Einzel- N falle auszurichten, ohne daß sich allgemeingültige, straffe Regeln aufstellen lassen. Meist wird es jedoch - wie der Bundesgerichtshof entschieden hat - genügen, daß sich auf Grund der Sachlage von Selbst ein persönliches Verhältnis zwischen dem Betreuungspflichtigen und seinem Schützling heräusgebildet hat, demzufolge die eine Person nach natürlicher Lebensauffassung als verantwortlich für: die ändere zu erachten ist und sich verantwortlich fühlen muß. =
„A -
Aus dem Zusammentreffen mehrerer Umstände ergibt sich im vorliegenden Falle, daß der Angeklagte "wenigstens eine Mitverantwortung für die Lebensführung der Minderjährigen und eine entsprechende Einwirkungsmöglichkeit" hatte, weil zwischen ihm und der Verletzten "ein allgemein menschliches Herrschaftsverhältnis geistiger und sittlicher Art" bestand (das ist in BGH 3 StR 99/55 vom 28.April 1955 mit Recht für ausreichend erachtet worden). Die dem Beschwerdefünrer zur Behandlung überlassene Renate Begggggyar damals erst 15/2 Jahre alt. Sie mußte sich gemäß seinen Weisungen vor ihm nackt ausziehen und in der Gegend des Geschlechtsteiles behandeln lassen. Eine intime ärztliche Versorgung unter solchen Umständen bringt Gefahren für ein Mädchen dieses Alters mit sich, vor denen der Arzt das Kind zu schützen hat. Insoweit und in diesem Umfange war die Verletzte dem Angeklagten zur Betreuung anvertraut.
Das ist dem Beschwerdeführer auch bewußt gewesen, wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe zeigt. Entgegen der Meinung der Revision bedurfte es hierzu keiner ausdrücklichen Darlegungen im Urteil, weil sich das Wissen um solche Pflichten bei einem Arzt im allgemeinen von selbst versteht.
Die Verurteilung nach § 174 Nr,1 StGB ist daher gerechtfertigt.
3. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat
auch sonst keine Rechtsmängel erkennen lassen. Die Revision war deshalb in vollem Umfange zu verwerfen.
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Der Generalbundesanwalt hat beantragt, den Schuldspruch dahin zu ändern, daß die Verurteilung nach § 174 Nr.1 StGB wegfällt, und den Strafausspruch aufzuheben.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Börker Hoepner