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BGH Entscheidung vom 28.04.1955 – 3 StR 99/55

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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RE | 2235 010

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Süssmoster Friedrich W u er MB 1205 in M Krs. H z.2t» in -Untersuchungshaft, u . on

wegen Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht Ua.

hat der 3 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.April 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmamın als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof,Dr.Busch Bundesrichter Dr.Jagusch Bundesrichter Dr.Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,

Oberstaatsa anwalt B ) in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter CE j als ‚Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 23.Novenber 1954 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte in dem Falle Ve@@B nur einer versuchten Verführung zur gleichseschlechtlichen Unzucht schuldig ist; der Strafausspruch in diesem Falle sowie Gie Gesamtstrafe, die Strafe des Ehrenrechtsverlustes und das Berufsverbot werden mit den Feststellungen aufgehoben.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Die Sache wird im Umfange der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die \osten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

a 20.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht in drei Fällen, davon in einem Falle fortgesetzt handelnd, ferner wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter. Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht und mit fortgesetzter Unzucht zwischen Männern und schließlich wegen fortgesetzter Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht in Teteinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Abhängigen in zwei Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren neun Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt. Ferner het es dem Angeklagten die kusübung seines Berufs als. betriebsleitender Süssmoster in einem Betrieb, in dem männliche Minderjährige beschäftigt sind, auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er, Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt. Die Revision hat zum Teil Erfolg.

T, Verfehrensrügen:

-Nach Ansicht der Revision ist im Urteil die Stellungnahme des Angeklagten im Falle Ki nicht genügend wiedergegeben; dadurch sei dieser Fall so ungenügend zur Darstellung gekommen, dass die Nachprüfung nicht möglich sei: Das Gericht habe auch seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es KW nicht als Zeugen vernommen habe. Beide Rügen sind unbegründet. Die Urteilsgründe entsprechen dem ‚8 267 Abs 1 StPO. Der Angeklagte war nach dem Urteil geständig. Umstände, die dem Gericht die Vernehmung des Ki»

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naheleglen. auf die alle Beteiligten verzichtet hatten, trägt die Revision selbst nicht vor.

II. Die Sachbeschwerde:

1. Der Schuldspruch in den Tällen Kg»; VeB und

Die Strafkammer hat den Angeklagten in diesen Fällen wegen vollendeten Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB verurteilt. Ihre Rechtsausführungen dazu sind nicht klar. Eindeutig und erschöpfend sind aber ihre tatsächlichen Feststellungen. Sie gestatten dem Revisionsgericht die abschliessende rechtliche Beurteilung. Diese ergibt, daß die Verurteilung in den Fällen Xp und Vegp im Ergebnis richtig ist. In dem Falle We@@ldagegen hat der Angeklagte nur ein versuchtes Verbrechen näch § 175 a Nr 3 StGB begengen. Der Tatbestand des § 175 4 Nr 3 StGB besteht darin, dass ein Mann über 21 Jahre eine männliche Person unter 21 Jahren verführt, mit ihm Unzucht. ZU treiben oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen. Zur Verurteilung wegen vollendeten Verbrechens nach § 175a Nr 3 StGB ist demnach erforderlich, dass der KMinderjährige sei-. nerseits den äusseren und. inneren Tatbestand des § 175 StGB erfüllt (BGHSt 2, 40); dass er also mit dem Verführer Unzucht treibt. oder sich von diesen zur Unzucht missbrauchen lässt. ‘Das letztere ist schon dann der Pall, wenn er in einer seinem Lebensalter entsprechenden | heise bewusst und gewollt geschlechtliche Empfindungen bei sich oder bei dem Verführer hervorruft (Beust 2, 40).

Die drei Minderjährigen haben nach dem festgestellten Sachverhalt mit dem Angeklagten Unzucht nieht ‚getrieben, Kg vnd Ve haben sich von ihm aber zur Unzucht mißbrauchen lassen. Sie waren sich bewusst, dass der Inge-

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klagte ihren Körper zu seinem unzüchtigen Treiben benutzte: O3 5) ging zwar auf die onanistischen Wünsche des Angeklagten nicht ein, nahm es aber hin, dass vom Angeklagten an seinem Körper beischlafsähnliche Bewegungen gemacht und an seinem Geschlechtsteil über der Hose herumgedrückt wurde. Van nahm es darüber hinaus noch hin, dass ihm vom Angeklagten in die Hose hineingefaßt und an seinen nackten Geschlechtsteil herumgedrückt wurde, dass der Angeklagte vor seinen Augen onanierte und dabei nochmals das nackte Glied des Jungen anfasste. Indem die beiden Jungen, ohne sich. ‘dem Angeklagten zu entziehen oder sich zu. wehren, diese stets eine nicht unbedeutende Zeits panne dauernden Handlungen nit ihrem Körper geschehen und den Ingeklagten sich auf diese Weise geschlecht lich. erregen liessen, liessen sie sich zur Unzucht missbrauchen. Der ‚Angelilagte hat sie dazu verführt, und zwar den KB, vie der Sachverhalt ergibt, in jeden der fünf Fälle. Die Annahme einer fortgesetzten strafbaren Handlung in diesem Falle enthält keinen Rechtsfehler, durch den der Angeklagte beschwert sein könnte.

Dagegen ist die Verführung des Jugendlichen ve@@@den Angeklagten nicht gelungen. Di ] sagte zu ihm, er solle

das lassen, er wolle nach Hause gehen, worauf der Angeklagte ihn auch losgelassen. hat. Dieser Junge hat das unzüchtige Treiben des Angeklagten also nicht hingenommen und sich somit nicht zur Unzucht missbrauchen lassen. In diesem Falle ist die Verurteilung des Angeklagten nur wegen versuchter Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht (§§ 175 a Nr 3, 43 StGB) gerechtfertigt.

Der Senat kann den Schuldspruch in Falle We@@selost abändern, da es ausgeschlossen erscheint, dass der Ängeklagte sich bei einem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes anders hätte verteidigen

können als schon bisher.

1 n F

2. Der Schuldspruch in den Fällen Vigmp.. EEE»

Die Strafkammer hat in diesen Fällen den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB in Tateinheit mit § 175 a Nr 3 StGB, im Falle Vi nis auch mit Vergehen gegen § 175 StGB, verurteilt..

a) Der Schuldspruch im Falle Vi Hegeenet kei-

nen rechtlichen Bedenken. Vi war Lehrling des

Ingeklagten. Die Kerkmale des § 174 Nr 1 StGB sind daher

gegeben. Das Urteil stellt fomier fest, dass ‚die Scham den.

Jungen zun& ichst veranlasst hat, das Tun des Angeklagten. über sich ergehen zu lassen, und dass es "diesem später sogar gelang, des Jungen Passivität durch Förderung seiner geschlechtlichen Reizempfindüngen in eine Aktivität zu verwandeln. Das Verbrechen gegen § 175 a Nr 3 StGB ist demnach ebenfalls vollendet worden. Im Laufe der Zeit bedurfte es schliesslich keiner Verführung durch den Angeklagten mehr, um den Jungen zum Mitmachen zu veranlassen. Das Landgericht nimmt. mit Recht an, dass der Angeklagte von da än-neben dem Verbrechen gegen § 174 Nr 1 StGB= nur noch ein Vergehen gegen § 175 StGB verübt hat, das in den Fortsetzungszusammenhang tateinheitlich einbezogen i ist.

b) Auhin den Fällen 7 und Da ist nit Recht -

ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des 8 17A Nr 1 StGB angenommen. worden. Die Jugendlichen gehörten dem Posaunenchor der Altotadtgemeinde an, dem der Angeklagte als Chorleiter vorstand. Der: Pfarrer hatte den Posaunenchor ins.

‘Leben gerufen und die Leitung dem Angeklagten "als musik-

kundigen, im 'gemeindlichen Leben erfahrenen und nach seinem Eindruck im Worte getreuen Menschen" übertragen. Der Angeklagte unterwies die Mitglieder in den von ihm im

rn en

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Einvernehmen mit dem Pfarrer im Gemeinderaum festgesetzten Übungsstunden, die Jungen auch, wenn sie ausserhalb dieser Zeiten zu ihm kamen. Die abendlichen Chorstunden schloss er aus eigenem Entschluss jeweils mit einer Andacht, indem er aus dem Losungsbuch vorlas oder vorlesen ließ. Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte in dieser Stellung gemeindliche Aufgaben erfüllte und einen laienseelsorgerischen Auftrag ausführte, dass nach den Erwartungen der Eltern die Jungen nicht nur im Spielen der Instrumente unterwiesen, sondern auch in christlicher Haltung gefördert werden sollten, dass die Jungmänner des Chores dem Angeklagten mit Acht tung und Ehrerbietung begegmeten und dass dieses verpflichtende Verhältnis des Angeklagten zu den Jungen über die Übungs-Stunde hinaus wirkte. Damit hat die Strafkammer ausreichend dargetan, dass die Jungen dem Ingeklagten zur Ausbildung und Betreuung anvertraut waren. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil 3 StR 324/51 vom 5.Juli 1951 ausgeführt, dass das kmvertrautsein im Sinne des § 174 Nr 1 StGB voraussetzt, dass nach den tatsächlichen Umständen des Falles ein allgemein menschliches Herrschaftsverhältnis. geistiger und sittlicher Art besteht, derart, daß wenigstens eine Mitverantwortung für die gesamte Lebensführung des Kinderjährigen und eine ‚entsprechende Ein- . wirkung besteht. Diese Voraussetzungen sind hier festgestellt. Daß für die Jungen. keine Pflicht zur Teilnahme bestand, ist ohne Belang (Banst Ar 212). .

Die Strafkammer hat in | beiden Fällen mit Recht ange-. nommen, dass auch der Tatbestand des § 175 a Nr 3 StGB verwirklicht worden ist. Das oben zu den Fällen ii

und VaßllPDargzelegte gilt auch hier. Im Falle Fin

erfüllt allerdings die erste Einzelhandlung

nur den Tatbestand des Versuchs, da der Junge, dem das Verhalten des Angeklagten unangenehm war, aufstand, sein Fahrrad nahm und fortfuhr. Im zweiten und dritten Fall liess sich der Junge aber zur Unzucht missbrauchen, indem er es hinnahm, dass an seinem Unterleib vom Angeklagten Beischlafsbewegungen gemacht wurden, sein nacktes Glied vom Angeklagten gerieben wurde

und der Angeklagte, vor seinen Augen onanierte. Diese beiden Binzelhandiungen macht die fortgesetzte Tat des Angeklagten zum Verbrechen vollen-. deter Verführung nach § 175 | a Nr 3 StGB.

3, Der. Siratsusänzuch.

Was die Strafkammer zu der Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, festgestellt und ausgeführt hat, ist frei von . Rechtsfeblern. Die Strafkamer hat alle für ihre Überzeugung massgebenden Gesichtspunkte sorgfältig dargelegt; diese beruht auf sicherer Grundlage (vel RGst 68, 149: (1541). Das Vorbringen ‘der Revision hierzu geht offenbar fehl. Für die Frage, ob der Gevohnheitsverbrecher gefährlich ist, ist der Zeitpunkt. der Hauptverhandlung, nicht der der Strafverbüssung entscheidend (Beust 1, 94, 100).

‚Die Kbänderung des. Schuläspruchs im Falle vo führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Falle. Hieraus folgt, dass auch die Gesamt-. strafe sovie die neben dieser erkannte Ehrenstrafe und das Berufsverbot nicht bestehen bleiben können (§ 76 StGB; vgl RGSt 68, 1765 75, 212), Bei der

neuen Entscheidung wird der Tatrichter zu berücksichtigen haben, dass die Notwendigkeit der Si-

cherungsmaßregel im Zeitpunkt der intlaßsung aus

der Strafhaft bestehen muss (RGSt 74, 54; BGH GoltdArch 1953 8 154).

Glanzmann Busch Jagusch Dr.Wiefels Wirtzfeld |

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