Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 07.05.1958 – 5 StR 370/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2205 038
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Erwin 5 EEE , ohne festen Wohnsitz,
geboren zm EEE 1925 in vous,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfalldiebstahls
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.0ktober 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichvser Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter FKoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellteiiiiim
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Hamburg vom 7.Mai 1958 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen (Entwendung eines Kraftfahrzeuges und eines Ventilators) verurteilt worden ist,
b) in sämtlichen übrigen Strafaussprüchen.
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- 2.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmit tels zu entscheiden hat.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfalldiebstehls in vier Fällen unter Anrechnung der Polizeiund Untersuchungshaft zu einer Gessmtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
Die Anwendung der §§ 242,244 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum, soweit die Strafkammer angenommen hat, der Angeklagte habe sich in zwei Fällen durch Wegnahme von Benzin des Rückfalldiebstahls schuldig gemacht. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.
Die Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls in den beiden weiteren Fällen hat dagegen keinen Bestand.
a) Gebrauch des Kraftfahrzeuges des Schaustellers B@MEB (Arbeitgeber des Angeklagten).
Die Vorschrift des § 242 StGB (Diebstahl) setzt der inneren Tatseite nach u,a. voraus, daß der Täter, der eine Sache wegnimmt, dies in der Absicht tut, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen. Eine solche Zueignungsabsicht liegt nur vor, wenn der Wille des Täters darauf gerichtet ist, die Sache ihrer Substanz oder ihrem wirtschaftlichen Werte nach dauernd oder auch nur vorübergehend seinem Vermögen in der Weise einzuverleiben, daß der Eigentümer von ihrer Verwertung dauernd ausgeschlossen wird. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn jemand, der ein Kraftfahrzeug gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, die Absicht hate, es nach Gebrauch dem Berechtigten zurückzugeben, es in dessen Verfügungsbereich
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zurückzubringen. Hierbei ist grunäsätzlich rechtlich unerheblich, ob der Täter das Kraftfahrzeug nur für kurze Zeit oder für einen längeren Zeitraum benutzen will. Entscheidend ist allein, daß er es nach Gebrauch zurückgeben, den Eigentümer also nicht von der Verwertung dauernd ausschließen will (vgl.RGSt 64,259). Das hat die Strafkammer verkannt.
Eine abweichende rechtliche Beurteilung kommt allerdings in Betracht, wenn der Täter das Kraftfahrzeug in einer Weise benutzen will, daß dessen wirtschaftlicher Wert wesentlich gemindert wird. er mit dieser Absicht handelt, will trotz der beabsichtigten Rückgabe in Wahrheit das Fahrzeug nicht nur gebrauchen, sondern es - zum Teil - auch verbrauchen, also insoweit den ligentümer von der Verwertung dauernd ausschließen. Dafür, daß es im vorliegenden Falle so gewesen wäre, bieten indessen die Feststellungen des Urteils keinen Anhalt.
Das Urteil stellt hinsichtlich der Willensrichtung des Angeklagten nur fest, daß der Angeklagte, entgegen seiner Einlassung, das Kraftfahrzeug nicht "für kurze Zeit", sondern "zumindest für län.ere Zeit", "mindestens für mehrere Tage" benutzen wollte. Dies ist für sich keine Zueignungsabsicht. Aus dem Umstand, daß der Täter das Kraftfahrzeug, das er gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch genommen hat, für längere Zeit benutzen wollte, kann zwar der tatsächliche Schluß gezogen werden, daß er in Wahrheit gar nicht ernsthaft an eine Rückgabe des Fahrzeuges dachte, es vielmehr an einer beliebigen Stelle zurücklassen und damit dem Zugriff Dritter preisgeben wollte, so daß es dem Zufall überlassen blieb, ob der Berechtigte es zurückerhalten werde. Wer dies will, handelt allerdings
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mit Zueignungsabsicht. Er will das Fahrzeug nicht wie
ein Entleiher oder Mieter gebrauchen, sondern mit ihm verfahren, wie nur ein Eigentümer verfahren darf (vgl.
BGHSt 5,205). Ob das im Einzelfall zutrifft, hat aber allein der Tatrichter zu entscheiden (§ 261 StPO). Die Strafkammer hat im vorliegenden Fall diesen Schluß nicht gezogen. Der Angeklagte hat nicht nur geltend gemacht, er habe das Kraftfahrzeug nur "für kurze Zeit" benutzen wollen. Er hat sich außerdem dahin eingelassen, daß es seine Absicht gewesen sei, den Wagen „ieder zurückzugeben. Das Urteil
1äßt nicht erkennen, daß die Strafkammer auch diese Einlassung des Angeklagten als widerlegt angesehen hätte. Es sagt hierzu nichts. Eine solche Überzeugung der Strefkammer kann auch nicht dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden. Das Urteil gibt im Gegenteil als
- rechtsirrige -— Meinung der Strefkammer wieder, daß es
auf eine solche Feststellung nicht ankomme, weil das Merkmal der Zueignunssabsicht nicht voraussetze, daß der Täter die Sache dem Eigentümer dauernd entziehen wolle.
Wer ohne eine Zueignungsabsicht im dargelegten Sinne ein Kraftfahrzeug gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, ist nicht nach § 242 StGB, sondern nach § 248b StGB strafbar.
Die Vorschrift des § 242 StGB setzt im übrigen weiterhin voraus, daß die Zueignungsabsicht bereits im Zeitpunkt der Wegnahme besteht. Auch dies hat die Strafkammer - möglicherweise - verkannt. Das Urteil stellt die Absicht des Angeklagten, den Wagen für längere Zeit (mehrere Tage) zu benutzen, die die Strafkammer rechtsirrigerweise als Zueignungsabsicht beurteilt hat, erst für den Augenblick fest, in dem der Angeklagte in seinem ohnwagen seine Mappe mit Weschzeug und Ventilator holte. Ob dies vor oder nach der Wegnahme des Kraftfahrzeuges geschehen ist, läßt das
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Urteil unklar. Nach den Ausführungen auf Seite 8 und 9 UA hat es den Anschein, als habe der Angeklagte die Mappe vor»;r geholt, Dem widersprechen aber die Feststellungen
auf Seite 4 UA. Nach diesen Feststellungen fuhr der Angeklagte, nachdem er die Tür des Kraftfahrzeuges geöffnet hatte, zu seinem Wohnwagen, um sich sein Waschzeug zu holen. Daß er für diese Fahrt ein anderes Fahrzeug als den entwendeten Wagen benutzt hätte, ist nicht ersichtlich.
Wer eine Sache, die er ohne Zueignungsabsicht weggenommen hat, sich nachträglich zueignet, begeht keinen Diebstahl, sondern eine Unterschlagung im Sinne des § 246 StGB.
b) Entwendung des Ventilators.
Die Strafkammer hat verkannt, daß, wie bereits unter a) ausgeführt worden ist, § 242 StGB nur Anwendung finden kann, wenn die Zueignun;sabsicht schon bei der Wegnahme vorhanden ist. Der Anseklagte hatte den Ventilator bereits kurze Zeit vor der unter a) erwähnten Autofahrt zus den Wohnwagen eines Arbeitskollegen weggenommen und ihn in seinen, des Angeklagten, Wohnwagen gebracht. Das Urteil stellt die Zueignungsabsicht des Angeklagten nicht für den Zeitpunkt dieser Wegnahme, sondern erst für den Augenblick fest, in dem der Angeklagte den Ventilator auf die Autofahrt mitnahm. Das Urteil sagt auf Seite 9 UA wörtlich:
"Es kann vielmehr nur so gewesen sein, daß er vor Antritt der Autofahrt bewußt seine wenige Habe um alles, was Geldwert hatte, an sich raffte, um für die allernächste Zukunft versorgt zu sein, und daß er in der Hoffnung, den Ventilator versilbern zu können, diesen absichtlich mitnahnm.!
Die rechtsirrige Beurteilung der unter 3) und b) erörterten Taten als Rückfalldiebstahls kann zuch die Bemessung der kinzelstrafen beeinflußt haben, die die Strafkammer für die bciden anderen Straftaten verhängt hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-
bundesamalts.
Sarstedt Schmidt Siemer
Schnitt Hoepner