Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 07.05.1958 – 2 StR 134/58

2. Strafsenat

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2265 062

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

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1901,

den Kohlenhändler dori geboren am

wesen fahrlässigen Falscheides

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr.Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt aD als Vertreter undesanwaltschaft,

Justizangestellter in als Urkundsbea er Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 17. Oktober 1957 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Kechtsmittels zu tragen.

. Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheides, &geleistet als Offenbarungseid nach § 807 ZPO, zu sechs Mona-- ten Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision hat keinen Erfölg.

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1. Das 4ericht war entgegen der Ansicht der Revision mit Lendgerichtsrat Sch als Vorsitzenden oränungsgemäß besetzt.

Der .erkennenden Strafkammer gehörten nach dem Geschäfts-

verteilungsplan zur Zeit der Hauptverhandlung Landscrichtsdirektor Sch» als Vorsitzender und die Landgerichtsräte

Hg va 5 als beisitzende Richter an. Landgerichtsrati 4 wer zum siellveriretenden Vorsitzenden

bestimmt. Nach seiner dienstlichen Äußerung hatte der Landgerichtspräsident den Landgerichtsdirektor Sch» für die Zeit vom 17. bis zum 19. Oktober 1957 zur Abfassung und Durchsicht des außergewöhnlich umfangreichen Urteils in einer anderen Strafsache von seinen sonstigen Dienstgeschäften gemäß Nr. 123 Abs. 2 RiStV freigestellt. Danach war der ordentliche Vorsitzende verhindert, den Vorsitz in der Hauptverhandlung in dieser Sache, die auf den 17.0ktober 1957 anberaumt war, zu führen. An seiner Stelle hätte nach § 66 Abs. 1 GVG landgerichtsrat Hp den Vorsitz führen müssen. #r war daran verhindert, weil er dienstunfähig erkrankt war. Nach § 66 Abs. 1 GVG hatte deshalb an seiner Stelle das dienstälteste Mitglied der Strafkammer den Vorsitz zu führen. Das war Landgerichtsrat Sl

2: Die Strafkammer hat das iesuch um Ablehnung das Tandgerichtsrats su» wegen Besorgnis der Befangenheit zu Recht verworfen.

Die hevision macht zunächst geltend, bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch hätte, da Landgerichtsrat sn auch in seiner Eigenschaft als Vorsitzender abgelehnt worden sei, der Vorsitzende der Strafkammer oder dessen regelmäßiger Vertreter mitwirken müssen. Diesc Ansicht entbehrt jeder Stütze im Gesetz. Da der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende an der Mitwirkung in der Haupt - verhandlung verhindert waren, mußte die Strafkammer zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch den nach dem Geschäftsverteilungsplan berufenen Stellvertreter ergänzt werden. Nach dem Geschäftsverteilungsplan hatte Landgerichtsrai > als Stellvertreter einzutreten. Das ist geschehen,

Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Verteidiger hatte es damit begründet, Landgerichtsrat sc» habe in der ersten Hauptverhandlung in dieser Sache, in der der Angeklagte wegen Meineids zu einer Zuchthaussirafe von einem Jahr verurteilt wurde, bereits den Vorsitz geführt; außerdem habe er damals den Antrag des Angeklagten auf Beioränung eines Pflichiver-- teidigers abgelehnt; diese Umstände könnten den Ausgang der nunnehrigen Hauptverhandlung beeinflussen. Die Strafkammer hat das Gesuch verworfen, weil die Besorgnis der Befangenheii nicht schon ohne weiteres dadurch begründet werde, daß der abgelehnte Kichter in der früheren Hauptverhandlung veranlaßt gewesen sei, sich über denselben Sachverhalt ein Urteil zu bilden. Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung, auf die die Strafkammer sich beruft, und die auch in der vom Verteidiger angezoenen £ntscheidung RGSt 59, 409 vertreten wird. Der Umstand, daß Landgerichtsrat Sch vor

jener ersten Hauptverhandlung die beantragte Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt hatte, ist nach Ansicht der Strafkammer auch vom Standpunkt des Angeklagten aus kein vernünftiger Grund zur Besorgnis der Befangenheit, weil die Beiordnung nur wegen Ablaufes der Frist des § 140 Abs. 3 StPO, also aus einem formalen. Grunde, abgelehnt worden sei, landgerichtsrat Sch> hat jedoch den Antrag auf Beiordnung,wie seine Verfügung vom 24. August 1956 (Bl. 22 R d.A.) ergibt, auch unter dem Gesichtspunkt des 8 140 Abs. 2 StPO, also auch materiell, geprüft, nämlich daraufhin, ob die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen lasse, und diese Frage verneint. Bei vernünftiger Würdigung kann dieser Umstand indessen die Besorgnis der Befangenheit ebenfalls nicht begründen.

II. Die Sachrüge.

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Die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides wird durch äie tatrichterlichen Feststellungen getragen.

Der Angeklagte hat nicht nur insofern einen objektiv falschen Eid geleistet, als er in dem Vermögensverzeichnis seinen zu notariellem Protokoll an seine Tochter veräußerten und aufgelassenen Grundbesitz verschwieg, obwohl das Eigentum mangels Eintragung im Grundbuch noch nicht auf die Tochter übergegangen war. Der Offenbarungseid war auch insoweit objektiv Zalsch, als der Angeklagte unver der Rubrik "Rechte an Grundstücken" nicht angeb, daß ihm im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grurd stückes eine Sicherungshypothek bestellt worden war. Zwar war dieses Recht zur Zeit der Eidesleistung noch nicht entstanden, weil es ebensowenig wie der Eigentumsvechsel im wrundbuch eingetrasen war. Die Beteiligten waren jedoch an die Einigung,

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da sie notariell beurkundet und überdies in der Urkunde die kintragung von ihnen bewilligt und beantragt war. gemäß §§ 875 Abs. 2 BGB gebunden.

Der Schulder, der den Offenbarungseid zu leisten hai, ist, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (RGSt 71, 300) verpflichtet, auch künftige Nechte im Vermögensverzeichnis anzugeben. Darunter fallen in erster Linie Rechte, deren Bosründung bereits mit bindender Wirkung vereinbart ist und deren Entstehung unmittelbar bevorsteht. Der Angeklagte war demnach, ob er nun, wie er unwiderlegt vorbringt, die im notariellen Vertrag vereinbarten Rechtsändcerungen im Zeitpunki des Vertragsschlusses für eingetreten hielt oder nicht, auf jeden Fall verpflichtet, die Bestellung der Sicherungs.. hypo'thek mitzuteilen. £s ist also nicht so, daß der Angeklagte, indem er die Besiellung der Hypothek verschwieg, nur bei Zugrundelegung seiner irrigen Rechtsauffassung, nicht aber objektiv etwas Falsches beschworen hätte,

Der Angeklagte ist sich nach den tatrichterlichen Fesistellungen bei der Anfertigung des Vermögensverzeichnisses bewußt gewesen, daß ihm in dem notariellen Vertrag eine Sicherungshypothek an dem veräußerten Grundstück eingeräumt worden war. Im Vordruck des Vermögensverzeichnisses war ausdrücklich nach Rechten an Grundstücken gefragt. Dem Landkc-: richt ist darin beizupflichten, daß er die unter diesen ÜUnständen ihm obliegende und auch zuzumuiende Sorgfalt aufcr acht gelassen hat, indem er gleichwohl es verabsäumte, die Sicherungshypoihek anzugeben oder den Richter um Aufklärung zu bitten, ob er die Sicherungshypothek angeben müsse. Zutreffend ist ferner die Ansicht der Strafkemmer, der Angeklagte könne sich nicht darauf berufen, er habe nicht gezußt: was mit "Rechten an Grundstücken" gemeint sei; denn in diesen Falle wäre er verpflichiet gewesen, sich hierüber durch B>-

fragung des Richters Aufklärung zu verschaffen, und hätte fehrlässig gehandelt, indem er die Frage verneinte, ohne dies zu tun.

Da der Angeklagte sich bereits durch Verschweigen der Bestellung der Sicherungshypothek im beschworenen Vermögensverzeichnis des fahrlässigen Falscheides schuldig gemacht hat, braucht die Frage nicht entschieden zu werden, ob er auch den der Pfändung nicht unterliegenden Nießbrauch hätte angeben müssen, der ihm mit Vorrang vor der Sicherungshypothek an dem veräußerten Grundstück eingeräumt worden war,

Baldus Busch Dr,Dotterweich Scharpenseel Dr .Schalscha