Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 26.04.1958 – 2 StR 338/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
TE: 2 StR 338/58 2264 058 J
im Naaen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Hausfrau Luise R mE :-:: vi aus "EEE zevoren an EB» 1905 in wei. Krs. BE 1sas-Lothringen,
wegen Anstiftung zum Meineid
hat der 2. Strafsenat des Bundeesgerichtshofs in der Sitzung von 22. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichier Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha BunGesrickter Dr. Menges Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Bundesanvalt BD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justirangestellter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urleil dcs Landserichts in Gieden vom 26. April 1958 wii den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmititels, an das lZandgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründes
worden.
nit der Revision rügt sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
1-) Vervabrensrect tlich macht sie in erster Linie geltend, das erksnnende Gericht sei nicht vorschriftenäßig besetzt gewesen; damit sei "gegen Art. 101 Abs. 1 GG und § 16
Satr 2 GVG" verstoßen; Landgerichlsdirektor > sei Vorsilzunder der beiden bei dem Landgericht in Gießen gebildeten großen Sirafkammern; in der Hälfte aller Sitvungen habe jedoch der Stellvertreter, Iundgerichtsrat Dr. “@, den Vorsiiz in den beiden Kammern geführt. Das Landgericht in Gießen habe somit weniger Landsserichtsdirektoren als zur ständigen Leitung der beiden Strafkammern erforderlich sei.
Aue Gen Geschäftlsverieilung.splan des Landgerichts in Gießen ergibt sich, deß Landzerichtsdirektor Qi den Voreitz in den beiden großen Strafkaumern inne hat und im Ver-
hinderungstalle in beiden Kaumern von Landgerichtsrat Dr. co
versreten wird. Der Landgerichispräsident hat in seiner dienstlichen Äußerung von 16. Juni 1958 bestätigt, daß der Vorsitz in den einzelnen Hauptverhendlungen in der von der Revisionerbe sründung angegebenen Art gerührt wird, d.h. also, da3 in 50 % aller Fälle der lanägerichtsdirektor in der Führung das Vorsitzes in den beiden Kannern äurch Landgerichtsret Dr. CD vertreien wirä.
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Die dienstliche Äußerung des landgerichtedircktors og geht dahin, Jaß alle Suchen der 1, Strafkammer ihm und alle Sachen der 2. Strafkanmer zunächst seinen Stellvertreter Dr. GW vorgelegt würden; die Termine in der 2. Strafkammer würden alsdann in der Regel von landgerichtsrat Dr. G® vertrotungsweise bestimet. In allen Sachen von Bedeutung geschehe dies jedoch erst nach vorheriger Rücksprache mit ihn, den ordenvlichen Vorsitzenden, schon un Überschneidungen bei mehriäigigen Sitzungen zu vermeiden. Im übrigen sei er bei seinem engen persönlichen Kontakt mit Landgerichterat Dr. cw über den Geschäftsbetrieb der 2. Strafkammer vollständig in-Tormiert gewesen, so daß er jederzeit in der Lage gewesen sei, seinen Einfluß geltend zu machen. Auch die Beisitzer dcr 2. Strafkanter hätten immer wieder Zweifelsfragen von Bedeuiung vor der Entscheidung ihm vorgetragen.
Die Verteilung des Vorsitzes in den beiden großen Strafkanmern des Landgerichts in Gießen, wie sie hiernach auf Grund des Geschäftsverteilungsplans tatsächlich geübt worden ist, entsvricht nicht der Vorschrift des § 62 Abs. 1 GVG, nach der den Vorsitz in den Kaınern der Präsident und die Direktoren führen. Zwar kann auf Grund des § 62 Abs. 2 GVG einem Direkior der Vorsitz in zwei Kammern übertragen werden (BGHSt 2, 71, 72). Indessen kann die Güte, Gleichmäßiykeit und Unebhängigkeit der Rechtsprechung gestört sein, wenn die Verhandlungen an einer großen Strafkamner längere Zeil Aindurck nicht von dem Landgerichtsdirektor selbst geführt werden, wie das Gesetz es als Regel vorschreibt (BCHSt 8, 17, 20, 21; BGH Urteil 5 StR 380/56 vom 11.12.1956). Hier wer der Zrfolg der Übertragung des Vorsitzes in den beiden Karzsrn an einen Landgerichtsdirektor derart, daß er im Ergebnis der Zuteilung des Vorsitizes in der einen Karmer an den Lendzerichtsdirektor und in der anderen Kanmer an den
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Landgericnatsrat ;leichkam. Eine solche Regelung entspricht
nicht den Gesetz. Daß der Vorsitzende einer Kammer deren
Vorsitz schlechthin seinem Stellvertreter überläßt, so daß
er keinen richtunggebenden Einfluß auf die Rechtsprechung
der Kenner ausüben kann, ist angesichts der gesetzlichen Reselung, die rur für den Verhinderungsfall des Direlttors gegeben ist, keinesfells angängig (vgl. auch BGHZ 9, 291, 10,
130; 15. 135, 140). Denn die Kammer muß von ihrem Vorsitzenden zumindest in einem solchen Umfange geführt werden, daß er seinen richtunggebenden Einfluß für die Erledigung der Geschäfte und auch die Rechtsprechung zur Geltung bringt. Die bloße Möglichkeit einer Einflußnahme auf die anfallenden Geschäfte genügt hierzu nicht, vielmehr muß die Kemmer tatsächlich von dem Iardgerichtsdirektor in dem hiernach erforderlichen Umfange „eführt werden, Dies ist hier erkennbar nicht der Fall gewosen. Die Sirafkanmmer war somit nicht vorschriftsmäßig beseist, De wer dies auch nicht nur ein vorübergehender Zustand (BGESt 8, 17); denn die festgestellte Verteilung der Geschäfte des Vorsitzenden in Jen beiden Strafkemmern hat nach den Geschäftsverbeilungsplänen schon Jahre argedauert.
Dieser Verrahrensverstoß begründet zwingend die Aufhebung äee angefochtenen Urteils (§ 338 Nr. 1 StPO).
2.) Die sonstigen Rügen der Revision bedürfen nach Lage der Seche keiner Erörterung. Doch sei bemerkt, daß nach den bis-
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herigen Feststellungen des Urteils Fortsetzungszusanmenhang zwischen den mehreren anstiftungen zum Meineid zutreffend verneint ist.
Dr. Dottwerweich Scharpenseel Dr. Schalscha Menges Lang-Hinrichsen