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BGH Urteil vom 22.04.1958 – 1 StR 43/58

1. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsarhe gegen

die Hausangestellte Pauline FT EEE : SCHERE: ei AU, geboren = ED ° 925

wegen Meineids

| hat der |. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der | Sitzung vom 22, April 1958, an der teilgenommen haben: | | ı

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichtier Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner

Bundesrichter . Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Oberstaatsamalt beim Bundesgerichtshof uID als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, |

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 9. Oktober "957 mit den Fesistellungen aufgehoben und die Sache zu neucr Verhendlung vund entscheidung, auch über die Kosien des ö Rechismitiels, an das Landgericht zurickverwiesen. |

Von Rechts wegen |

Gründer

Die Strafkanmer hat die Angeklagte wegen Meineids verurteilt.

I. Das Urteil hat aus folgenden Gründen keinen Bestand:

1.) Die Angeklagte ist, wie sie mit Recht rügt, entgegen § 243 Abs. 3, § 136 StPO nicht zur Sache vernommen worden. Die Sitzungsniederschrift enihält in ihrer vrsprünglichen Fassung keinen entsprechenden Vermerk. Daß dies nach den Äußerungen beteiligter Gerichtspersonen auf einem Versehen beruht und die Deschwerdeführerin nach Vorlesung des Eröffnungsbeschlusses tatsächlich befragt wurde, ob sie siwas auf die Beschuldigung erklären wolle, ist vnerheblich, Gegen den Inhalt der Sitzungsniederschrift, der die zür die Hauptverhand lung vorgeschriebenen Förmlichkeiten betrifft, ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig (§ 274 S%PO). Auch die nachträgliche Berichtigung der Sitzungsniederschrift beseitigt den Verfahrensverstoß nicht; sie ist erst nach Einlegung und Begründung der Revision beschlossen worden (B@HSt 2, 125). Das Urteil beruht auf dem Verstoß.

2.) Das Landgericht hält die Angeklagte des Meineids für überführt, weil sie in dem Unterhaltsrcechtsstreit ihres unehelichen Kindes Gabriele gegen den Skilchrer Georg Van "4. Okiober 1952 beschwor, sie habe nur mit diesem innerhalb der Empfängniszeit "vom i2, Juli tis ?'. November 1951" geschlechtlich verkehrt, während

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Blutgruppengutachten VB als Yater des Kindes ausschlössen, Indessen war, wie die Sirafkammer feststellt, ? die Empfängniszeit in dem Unterhaltsrechisstreit unrich-" tig angenommen worden. Tatsächlich lief sie vom !2. August 1951 bis zum !1. Dezember i95?, Die Zeit vom 2. November bis zum !I. Dezember 195° ist daher von.dem Eid der Ange. klagten nicht umfaßt. Tällt jedoch etwe der nach den Blutgruppengutschien mögliche kehrverkehr in diesen Zeitraum, so hat die Beschwerdeführerin keinen Iieineid gsleistet.

3.) Das Landgericht hat nicht erörtert, ob der Angeklagten $ i57 StGB zugute kommt. Allerdings ist die - stillschweigende — Urteilsannahme nicht zu beanstanden, daß hierfür weder die der Vereidigung vorausgehende uneidliche Aussage der Beschwerdeführerin vom ı8. September" 1952 noch ein etwa dadurch zuglcich versuchter Prozeßbeirug in Betracht kommt {BENSt 8, 30i, 316 £f; 9, 121). u Yohl aber könnte ihr Verhalten vor ihrer ersten Zeugenvernehmung defür von Bedeuiung sein, wenn sie etwa schon bei ihren Angaben gegsnüber dem Jugendamt über den Er- . zeuger ihres Kindes diesem unrechtmäßige Vermögensvorteile zu verschaffen beabsichtigte (BEHSt 9, '21, 123, Ä BEH 1 StR 565/55 vom 20. März 1956) — eine Annahme, die allsrdings etwas fern liegt, aber nicht ganz ausgeschlossen ist.

II, Für die neues Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen,

1.) Das Landgericht wird auch die der eidlichen Bekundang nachfolgende uneidliche Aussage der Angeklagten strafrechtlich würdigen müssen (BGHSt 8, 50°, 314). Auch hiertei ist gegevenenTlalls die Annendvarkeit des $ ‘5 StEB zu prüfen, zugleich unser dem Gesichtspunkt eines

etwa zuvor geleisteten beineids {BEHSt 8, 70', 770 2).

2.) Zur Trage des Vaterschaftsausschlusses nach den sogenannten Khesusmerkmalen des Blutes hat der Senat in dem Urteil i StR 20/58 vom heutigen Tage Siellung genommen und sich dort auch über die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Blutgruppenuniersuchungen geäussert. Hierauf wird verwiesen. Zu den Besonderheiten des Falles Farrenkopf bemerkt der Senat:

a) Die Blutgruppenbestimmung durch Prof. Dr. Saller vom 9. September 1953 konnte noch nicht die Richtlinien beobachten, die das Bundesgesundheitsamt im Gutachten vom 1, April '955 (Der Amtsvormund, XXVIII, 35; siehe auch ebenda XÄXVIII, 273 und XXIX, 218) aufgestellt hat, Insbesondere isi ksin Anti- 0®-. Serum benutzt worden. Demnach liegen nicht zwei Gutachten im Sinne der erwähnten Richtlinien vor.

b) Daß das Anti-C”_Serum schwer zu beschaffen und kosispielig ist, erübrigt seine Benutzung nicht, wie nicht näher dargelegt zu werden braucht; denn es handelt sich darum, ob die Angeklagte unschuldig ist oder ein Verbrechen begangen hat.

ce) Die durch das erbbiologische Gutachten allerdings gestüizte, aber nicht ohne weiteres einleuchtende Annahme, daß ein Kind von dunkler Augenierbe diese von seinem Vater geerbt haben muß, wenn die Kutter helläugig ist, wird die Strafkammer räher erläutern und belegen müssen.

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d) Bei der Strafzumessung wird gegebenenfalls weiter zu erwägen sein, deß das Amtsgericht auch insofern unsachgemäß erfuhr, als es die Angeklagte ver-- nahm und vereidigte, bevor es die Blut;ruppenuntersuchu ancrdneie.

Dr. Geier Dr. Peetz Mantel

Werner Hübner