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BGH Entscheidung vom 21.08.1956 – 5 StR 150/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2262 0e0 44

5 StR_150/56

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Koch Wilhelm P EEE aus: ZB geboren am EEE 915 in N) (GE ’

wegen politischer Verdächtigung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.August 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ME in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte u als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28.0ktober 1955 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Das Landgericht hät den Angeklagten wegen politischer Verdächtigung gemäß § 1 Abs 1 und 5 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit {FrSch6) zu einem Jahre Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel ist unbegründet. I. Die Verfahrensbeschwerden:

1.) Die Revision bemängelt zunächst, die Strafkamner habe den "Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens" verletzt. Der Zeuge WED habe lediglich eine Mitteilung des Verteidigers des CB in dem auf die Anzeige des Angeklagten eingeleiteten Verfahren wiedergegeben.

Die Rüge ist unbegründet. Die Strafprozeßorädnung verbietet es nicht, Zeugen vom Hörensagen zu vernehmen.., Ein allgemein geltender "Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens" besteht nicht.

2.) Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung folgenden Hilfsbeweisamtrag gestellt:

"Der Zeuge BE 011 dazu vernommen werden, daß bei dem Streit in der Gastwirtschaft der Zeuge Gericke mit einem Polizeibeamten gespielt hat (gewürfelt) und daß CM nit diesem Polizeibeamten auch befreundet, zumindest aber bekannt war, weiter dazu, daß der Zeuge MED nit dem Streit begonnen hatte."

Diesen Antrag hat die Strafkammer in den Urteilsgründen abgelehnt. Nach ihrer Auffassung war die Beweiserhebung nicht erforderlich, weil "die Schuld des Ange-Klagten bereits durch die erwiesene Anzeige an die

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- 3. ‚"Volkspolizei'! festgestellt war",

Die Revision hält diese Ablehnung für unzulässig, außerdem ist sie der Auffassung, das Landgericht habe gegen seine Pflicht nach § 244 Abe 2 StPO verstoßen, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, Beide Verstöße liegen nicht vor.

a) Der schriftliche Hilfsamtrag ist aus sich selbst heraus nicht ohne weiteres verständlich, Sein Sinn ergibt sich erst aus den Urteilsgründen (S 9 UA). Hiernach wollte der Angeklagte anscheinend dartun, daß der Angehörige der Kriminalpolizei SW, der später die Ermittlungen gegen CAD geführt nat, die Äußerungen des Angeklagten über CE gehört una dann von sich aus ein Verfahren eingeleitet hatte. “

Der Revision ist zuzugeben, deß der Wortlaut der Ablehnung, "die Schuld des Angeklagten sei bereits durch die erwiesene Anzeige... festgestellt", keinen der in § 244 Abs 3 StPO vorgesehenen Ablehnungsgründe trifft. Die Ablehnung mit dieser Begründung stellt einen Rechtsverstoß dar. Das Urteil beruht aber nicht auf diesem Verstoß.

Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt klar, daß die Überzeugung der Strafkammer davon, daß der Angeklagte eine Anzeige bei der Volkspolizei erstattet hat, nicht etwa auf der Überlegung beruht, eine andere Möglichkeit, das Verfahren in Gang zu setzen, sei nicht gegeben. Denn sie geht bei ihren weiteren Erörterungen über die Frage, ob es einer Vernehmung des Zeugen Hi pbedürfe, davon aus, das Verfahren gegen MW möge auch durch die Äußerungen des Angeklagten in Gegenwart eines Kriminalbeamten der "Volkspolizei" in die Wege geleitet worden sein. Selbst wenn das durch die Vernehmung des HB bestätigt worden wäre, so wurde hiervon ihre Überzeugung nicht beeinflußt, daß der Angeklagte eine Anzeige erstattet habe, die schon für sich allein den Tatbestand einer Verdächtigung

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im Sinne des Freiheitsschutzgesetzes erfüllte.

Unter diesen Umständen wird der Bestand des Urteils auch nicht von der weiteren, überflüssigen Hilfserwägung der Strafkammer in Frage gestellt, schon die Äußerung des Angeklagten über EB in Gegenwart des Kriminalbeamten habe eine politische Verdächtigung im Sinne der Anklage dargestellt. Diese Erwägung für sich allein könnte allerdings insoweit rechtsirrig sein, als das Verhalten des Angeklagten in der Gastwirtschaft nicht ohne weiteres den Tatbestand des Absatzes 5 des § 1 FrSchG erfüllt hätte,

b) Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich auch bereits, daß keine Verletzung der Aufklärungspflicht vorliegt.

2.) Die Revision behauptet, die Strafkammer habe sich in der Frage nach der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen angeschlossen, ohne sich eine eigene Überzeugung zu bilden. Das Landgericht habe damit die Stellung des Richters gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen verkannt.

Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Die Urteilsgründe (s.S 8 UA) ergeben, daß die Strafkammer sich den Ausführungen des Sachverständigen "auf Grund ihres ‚persönlichen Eindruckes von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung" angeschlossen und hierbei ausdrücklich das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung und im Ermittlungsverfahren in Betracht gezogen hat.

Allerdings hat die Strafkammer die Feststellung, daß es sich bei der Kopfverletzung des Angeklagten nur um einen Streifschuß ohne Berührung der Schädelknochen gehandelt habe, ohne weitere Erörterung von dem Sachverständigen übernommen, Das ist jedoch nicht zu beanstanden, weil es Sich insoweit um eine medizinische und nicht um eine

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Rechtsfrage handelte;

3.) Aus den Ausführungen im vorigen Absatz ergibt sich &leichzeitig, daß keinerlei Veranlassung bestand, einen Hirnfacharzt hinzuzuziehen. Eine ernsthafte Kopfverletzung und damit eine’ Gehirnschädigung lag nicht vor.

u. Die Sachrüge;

Auch die Sachrüge vermag der Revision nicht zum Erfolge zu verhelfen. Der Senat hat das Urteil seinen gesamten Inhalte nach überprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler zum Schuld- oder Strafausspruch ergeben.

1.) Die Revision meint, der Tatbestand des § 1 Abs 1 und 5 FrSchG sei nicht hinreichend festgestellt worden. Der Angeklagte habe CB durch seine Anzeige nicht der Gefahr ausgesetzt, aus politischen, sondern aus wirtschaftliche Gründen verfolgt zu werden.

Demgegenüber ist an der Rechtsprechung des Senats festzuhalten, daß Verstöße gegen die sowjetzonale Wirtschaftsstrafverordnung und die Verordnung zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs im sowjetisch besetzten Gebiet in aller Regel als politische Verstöße bewertet und dementsprechend in einer rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechenden Weise geahndet werden. Auch die Anzeige einer Wirtschaftsstraftat kann daher durchweg die Gefahr ' einer politischen Verfolgung heraufbeschwören. Das war nach den Feststellungen des Urteils dem Angeklagten auöh bekannt.

2.) Im Gegensatz zur Auffassung der Revision sind auch die sachlichrechtlichen Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Verantwortlichkeit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wenn es im Urteil heißt, die 'Kanner (nicht der Sachverständige!) habe "zu Zweifeln an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit" des Angeklagten "keinen Anlaß", so ist das im vorliegenden Falle ausreichend. In diesem Falle bedurfte es keines näheren Eingehens auf die Frage, ob der Angeklagte fähig war;

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das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Denn die erste Voraussetzung des § 51 StGB

ist es, daß die Unfähigkeit des Angeklagten auf einer Bewußtseinsstörung, einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche beruht. Hier hat die Strafkammer aber in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen verneint, daß eine Geisteskrankheit des Angeklagten vorliegt. Seine "abnorme psychopathische Veranlagung" spielt hierbei keine Rolle. Eine schwere seelische Fehlentwicklung, die in aller Regel auch nur eine Anwendung des § 51 Abs 2 StGB rechtfertigen könnte, lag offensichtlich nicht vor. Daß die Strafkammer hiervon überzeugt war, ergibt sich daraus, daß sie ausführt, der Angeklagte sei bestrebt gewesen, psychisch abnormer

zu erscheinen, als er sei.

Auch andere Gründe, die eine Anwendbarkeit des § 51 StGB ermöglichen könnten, als eine Geisteskrankheit, etwa eine Bewußtseinsstörung durch erhebliche Erregung, lagen nicht vor. Die in der Revisionsbegründung in diesem Zusammenhange behaupteten Widersprüche sind nicht vorhanden, Ob der Angeklagte beim Streit in der Gastwirtschaft erheblich erregt war, ist nicht entscheidend. Die Revision übersieht, daß der Angeklagte nioht wegen seiner Äußerungen bei diesem Streit, sondern wegen der Anzeige an die "Volkspolizei" verurteilt worden ist. Dafür, daß sich der Angeklagte bei Abgabe der Anzeige etwa gar "im Zustand eines Affektsturmes" befunden habe, fehlen jegliche Anhaltspunkte.

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3.) Endlich sind auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Strafzumessungsgründe vorhanden. Zwar ist der Revision zuzugeben, da3 Uncinsichtigkeit und fehlende Reue nur unter bestimmten Voraussetzungen straferhöhend verwertet werden dürfen (vgl BGH NJW 1955,1158). Offensichtlich hat die Strafkammer aber aus dem Verhalten des Angeklagten, ‘der nach ihrer Überzeugung aus Rachsucht gehandelt hat, auf seine Rechtsfeindschaft und Gefährlichkeit geschlossen, Das ist nicht zu beanstanden.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt j Siemer Börker