Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 19.03.1957 – 5 StR 29/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 29/51 70,
ImNanen des Volkes 47
In der Strafsache gegen
den Maschinenbauer und Maurer Artur H dSEEEEEEEEEEEERE> aus BB, dort geboren an EB 1910,
wegen politischer Denunziation
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.März 1957, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17. August 1956 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kogten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen politischer Denunziation zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und ihm die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg. I.
Die Verfahrensrügen sind allerdings offensichtlich unbegründet.
II. Dagegen dringt die Sachrüge durch.
1.) Der Angeklagte wohnte früher im sowjetisch besetzten Sektor Berlins und war bei der Firma Kin tätig, die dort ihren Sitz hatte. Zwischen ihm und der Firma KEEE kan es zu Streitigkeiten wegen eines Betrages von 200 DM-Ost, den der Angeklagte von einer Kundin der Firma KB, rau CB, erhalten und nicht an die Firma abgeliefert hatte. Die Firma Kill nahm den Betrag für sich in Anspruch, während der Angeklagte sich auf den Standpunkt stellte, Frau CE habe ihm den Betrag für persönliche Sonderleistungen zugebilligt.
Als die Firma Km im Verlauf der Streitigkeiten dem Angeklagten mit einer Strafanzeige wegen Unterschlagung drohte, verfaßte der Angeklagte ein Schreiben an ein Volkspolizeirevier, das die verschiedensten Beschuldigungen gegen die Firma Ki enthielt. In diesem Schreiben erwähnte er auch, daß Frau GEB das Gelä von ihrem in der Nähe der französischen Grenze in der Bundesrepublik wohnenden Sohn erhalten habe. Es werde erst in Berlin in DM-Ost umgetauscht. Der Angeklagte wurde danach wegen seiner Angaben von der Volkspolizei vernommen. Einige. Monate später wurde vor dem Stadtbezirksgericht gegen Frau CB und
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die Eheleute Kill Anklage wegen Wirtschaftsvergehens erhoben, wobei Frau Gens insbesondere vorgeworfen wurde. den Gegenwert von insgesamt 35.000 IM-Ost von ihrem Sohn erhalten und in IM-Ost umgetauscht zu haben. Als einziger Zeuge ist in der Anklageschrift der Angeklagte benannt. Er ist aber in der Verhandlung nicht mehr vernommen worden, weil er sich inzwischen nach Westberlin begeben hatte. Frau GEBE ist zu sechs Monaten Gefängnis, 300 DM-Ost Gelästrafe und zur Einziehung ihrer Laube verurteilt worden.
2.) Die Strafkamer führt aus, der Angeklagte habe gewußt, daß der private Umtausch von DM-West in IM-Ost einen Verstoß gegen das sogenannte "Gesetz über den innerdeutschen Zahlungsverkehr enthalte. Ihm sei auch bekannt gewesen, daß Verstöße gegen dieses Gesetz von den Gerichten des Sowjetsektors aus politischen Gründen mit übermäßig hohen Strafen belegt würden. Daß der Angeklagte die Absicht gehabt habe, bei seiner Eingabe an die Volkspolizei außer einem Verfahren gegen die Eheleute KB auch ein soiches gegen Frau Cr zu veranlassen, lasse sich nicht feststellen. Seine Angaben stellten aber jedenfalls eine Mitteilung .im Sinne des § 1 Abs 5 Freiheitsschutze dar. Sie seien auch geeignet gewesen, eine politische Verfolgung im Sinne der 'angeführten Bestimmungen herbeizuführen, da auch Wiftschäftedelikte im sowjetischen Besatzungsgebiet häufig unter Außerachtlassung rechtsstaatlicher Grundsätze verfolgt würden, durch die Mitteilung derartiger Verstöße also eine entsprechende Gefahr herbeigeführt werde; das habe der Angeklagte auch gewußt.
3.) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. i
a) Allerdings kann Qem Beschwerdeführer nicht darin gefolgt werden, daß seine Tat deshalb nicht strafbar wäre, weil sie im sowjetisch besetzten Sektor Berlins
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begangen worden ist. Zwar ist nach den ungeschriebenen Regeln des innerdeutschen (interlokalen) Strafrechts grunisätzlich das Recht des Begehungsortes anwendbar (BeHSt 7,53/557). Das gilt jedoch nicht für die im Freiheitsschutzgesetz unter Strafe gestellten Handlungen. Das ergibt sich, wie schon das Kammergericht (NJW 1956, 1570) dargelegt hat, eindeutig aus dem Zweck der Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zum Teil praktisch überhaupt nur in einem Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des Gründgesetzes verstoßen werden kann, so für den Fall, daß jemand einen anderen "mit Gewalt davon abhält, von dort zurückzukehren".
b) Trotzdem ist es rechtlich nicht immer unerheblich, wo Verstöße gegen das Freiheitsschutzgesetz begangen werden und von wem und gegen wen sie begangen werden. Die Frage, ob dem Täter Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe zur Seite stehen, vor allem, ob er in einem (entschuldbaren oder unentschuldbaren) Verbotsirrtum gehandelt hat, wird oft anders zu beurteilen sein, wenn die Tat von Bewohnern des sowjetisch besetzten Gebietes gegen solche auf sowietisch besetztem Gebiet begangen wird, als wenn der Täter oder das Opfer in der Bundesrepublik oder in Westberlin wohnt oder die Tat auf einem Gebiet innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes begangen wird. Besonders bei der "politischen Verrdächtigung" können diese Unstände von Wesentlichkeit sein, vor allem, wenn die Tatsachen, die den sowjetzonalen Behörden zur Kenntnis gebracht werden, wahr sind und auch in Rechtsstaaten die Grundlage einer Strafverfolgung bilden können. -
Das Urteil, das dem Angeklagten seine Uneinsichtigkeit vorwirft, läßt Zweifel daran aufkommen, ob die Strafkammer die Frage des Verbotsirrtums unter diesem Gesichtspunkt ausreichend geprüft hat. Irndessen kann das dahingestellt bleiben, weil das Urteil ohnehin aus anderen Gründen aufgehoben werden muß.
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c) Die Ausführungen der Strafkammer erwecken nänlich Zweifel daran, ob sie den Rechtsbegriff der "Gefahr rechtsstaatswidriger Verfolgung! richtig ausgelegt hat. Soweit ersichtlich, hat das Gericht die Gefahr rechts. Staatswidriger Verfolgung, die der Frau Cm» drohte, in erster Linie in der Möglichkeit gesehen, daß sie wegen des Geldumtausches ungerechtfertigt hoch bestraft werde. Bei der Strafzumessung rechnet es die Strafkammer dann dem Angeklagten 4.2. als straferschwerend an, "daß Frau Con tatsächlich Zu einer hohen und durch die Einziehung der Laube für sie besonders empfindlichen Strafe verurteilt worden ist", Das läßt den Verdacht aufkommen,
Das wäre rechtsirrig. Nach dem’ geschilderten Sachverhalt ist davon auszugehen, daß Frau Cm 35.000 DM-Ost
nicht so hoch, daß sie als rechtsstaatswidrig angesehen werden könnte. Auch in Rechtsstaaten gibt es Strafgesetze zum Schutze der Währung, und die eigensüchtige Ausnutzung des Ost-West-Gefälles durch devisenrechtlich verbotene
Gesichtspunkten eine höhere Bestrafung rechtfertigen als im Gebiet der Bundesrepublik,
Auch die Einziehung der mit illegal erworbenen Geld erbauten Laube kann noch nicht als rechtsstaatswidrig an-8°Behen werden, mag sie auch Frau CE hart treffen.
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Die Verurteilung der Frau GW üäurfte also dem Angseklagten keinesfalls als straferschwerend angerechnet werden. Wäre also die Strafkammer von einem richtigen Rechtsbegriff der "Gefahr rechtsstaatswidriger Verfolgung" ausgegangen, so wäre jedenfalls die Strafzumessung fehlerhaft.
Daß für Frau Gem die Gefahr einer wesentlich höheren Bestrafung, die nicht mehr als rechtsstaatlich erträglich angesehen werden könnte, also etwa mit einer langjährigen Zuchthausstrafe, bestanden hat, oder die Gefahr, einem rechtsstaatswidrigen Verfahren unterworfen zu werden, also etwa einer Aussageerpressung oder ähnlichem, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Ihren allgemeinen Ausführungen kann dies jedenfalls gerade mit Rücksicht darauf, daß sie möglicherweise bereits in der erfolgten Bestrafung eine ungerechtfertigte Folge der Tat der Frau Ci sicht, nicht entnommen werden.
Der Oberbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision beantragt.
Sarstedt Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt ist krank und kann deshalb nicht unterschreiben,
Sarstedt
Siemer Börker