Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 11.04.1958 – 5 StR 48/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 48/58 2220 009
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schaffner Hans-Otto KCEED aus VER ve: O ED, geboren am GE :955 in AB (Ostpreußen),
wegen Meineides
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.April 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr . EEE»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ww als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten Kg wirä das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 4.November 1957 im Strafausspruch gegen ihn nebst den Feststellungen aufgehoben.
II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte nicht aberkannt worden
sind.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die vache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Jandgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten beider Rechtsmittel zu entscheiden hat,
- Von Rechts wegen -
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Gründe;
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen NMeineides zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die Fähiekcit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt, Über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte enthält das Urteil keine ausdrückliche Entscheidung.
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.
Die Revision des Angeklagten beschränkt sich auf den Strafausspruch.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertrcten wird, bemängelt nur, daß dem Angeklagten nicht die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind.
Beide Revisionen sind begründet.
I. Revision des Angeklagten,
1.) Der Angeklagte ist in dem Unterhaltsprozeß, den das uneheliche Kind der früheren WMitangeklagten Maria MB zesen Gerhard BB führte, als Zeuge vernommen worden. Er hat bewußt wahrheitswidrig unter Eid bekundet, er habe während der Empfängniszeit nicht mit der Kindesmutter geschlechtlich verkehrt.
Die Strafkammer verurteilt den Angcklagten wegen Meineides und führt zur Strafzumessung folgendes aus:
"Das Gericht hat ihm (gemeint ist: dem Angeklagten) mildernde Umstände im Sinne des § 154 Abs.2 StGB zugebilligt. Der Angeklagte ist noch nicht vorbestraft und geständig. Er hat als Flüchtling, der schon als Kind die Heimat mit der Mutter
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verlassen mußtc, ein schweres Schicksal gehabt. In der Gemeinde Hi, vo er
8 Jahre wohnhaft war, hat er sich gut seführt. Er befand sich bei der richterlichen Vernehmung am 11.1.1957 in einen seelischen Konflikt. Auf der einen Seite stand die Pflicht zur Wahrheit, auf der anderen Seite die falsche Aussage der Angeklagten MB, die er nicht belasten wollte. Dazu wurde er, nach seiner glaubwürdigen Einlassung, von folgenden Erwägungen beeinflußt: Er und seine Verlobte hatten sich bereits vor Weihnachten 1956 ernstlich die Ehe versprochen, Die Eheschließung sollte im Jahre 1958 stattfinden. Es war deshalb für den Angeklagten peinlich, wenn seine Verlobte erfahren würde, daß er noch ein weiteres uneheliches Kind hat. Er befürchtete auch, daß sein Arbeitgeber davon erfahren und er seine Stellung verlieren könnte. Die weitere Einlassung des Angeklagten, er habe mit Sicherheit die Aussage verweigert, wenn der vernehmende Richter ihn mit Rücksicht auf sein Verlöbnis über sein Recht zur Aussageverweigerung (§ 384 Abs.1 ziff.2 ZPO) belehrt hätte, kann nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Eine so weitgehende Prüfung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten konnte von dem Richter, der zur Belehrung auch nicht verpflichtet war, nicht verlangt werden. Der Angeklagte selbst hat den Richter von dem bestehenden Verlöbnis nicht unterrichtet.
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Trotz weitgehender Zubilligung mildernder Umstände muß dem Angeklagten durch eine empfindliche Freiheitsstrafe, die über der gesetzlichen Mindeststrafe liegt, das Unrecht seiner Handlungsweise nachdrücklich zum Bewußtsein gebracht werden, damit er in Zukunft unter dem Eindruck der verbüßten Strafe zu einem gesetzmäßigen Leben angehalten wird. Der Angeklagte war zwar geständig, das Gericht hat aber nicht die Überzeugung gewinnen können, daß er seine Handlungsweise tief und ehrlich bereute. Auch unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung ist eine harte Strafe geboten. Die Pflicht zur ‚wahrheitsgemäßen aussage vor Gericht wird von den Zeugen in steigendem Maße verkannt und nicht mehr in der nötigen Weise ernst genommen. Die Gerichte aber sind zur gerechten Urteilsfindung auf die wahrheitsgemäße Aussage der Zeugen angewiesen.
Das Gericht hält eine Strafe von 1 Jahr Gefängnis für die erforderliche, aber auch ausreichende Sühne."
2.) Die Revision beanstandet insbesondere, daß die Strafkammer keinen Milderungsgrund darin gesehen habe, daß der Angeklagte nicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 abs.1 Nr.2 ZPO hingewiesen worden sei,
Die Ausführungen der Strafkammer zu dicsem Punkt sind aber rechtlich nicht zu beanstanden. Es kann schon zweifelhaft sein, ob dem angeklagten überhaupt ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Abs.1 Nr.2 ZPO zustand. Das hing davon ab, ob bei der Sachlage der Verkehr mit der
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Kindesmutter ihm zur Unehre gereichte. Zum Zeitpunkt des Verkehrs war der Angeklagte noch nicht verlobt. Die Frage, ob der Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter dem Angeklagten trotzdem zur Unehre gereichte, hatte in erster Linie der Zivilprozeßrichter, der den Angeklagten vernahm, nach pflichtmäßigem Ermessen zu beurteilen.
Selbst wenn man davon ausginge,daß dieser Richter bei Kenntnis des Verlöbnisses des Angeklagten anerkannt hätte, daß ihm die wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage nach dem Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter zur Unehre gereichte, lag aus den zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils keine Pflichtverletzung darin, daß er den Angeklagten nicht nach cinem etwaigen Verlöbnis befragte und ihn dann auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hinwies.
Ob der Tatrichter, der die schwierige Iage des Angeklagten eingehend zu dessen Gunsten gewürdigt hat, darüber hinaus noch den Umstand mildernd berücksichtigte, daß der Angeklagte bei Kenntnis der Rechtslage seine Aussage verweigert und damit den Meineid vermieden hätte, lag in seinem pflichtmäßigen Ermessen..Ein Rechtsfehler ist in seinen Ausführungen nicht zu erkennen.
Die Strafzumessung ist aber aus einem anderen: Grunde rechtlich bedenklich.
Die Strafkammer führt für die Höhe der Strafe auch generalpräventive Gründe an. Daß dieserhalb eine strenge Bestrafung erforderlich sei, begründet sie damit, daß die Wahrheitspflicht vor Gericht nicht mehr in der nötigen
Weise ernst genommen werde, die Gerichte aber zur gerechten
Urteilsfindung auf die wahrheitsgemäße Aussage der Zeugen angewiesen seien.
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Die Wichtigkeit wahrheitsgemäßer Aussagen für die Rechtsfindung ist der gesetzgeberische Grund für die Bestrafung des Meineides, für sich allein also kein zulässiger Strafschärfungsgrund, In Verbindung mit dem vorangegangenen Hinweis auf die zunehmende Häufigkeit falscher Aussagen vor Gericht wäre dic Hervorhebung dicses geset2- geberischen Grundes an sich unschädlich, bei der Besonderheit des Falles erweckt sie aber Bedenken. Für den zivilprozeßrichter ergab sich nämlich die Notwendigkcit, das Blutgruppengutachten einzuholen, spätestens nach der uneidlichen Aussage des Angeklagten. Er hätte dieses Gutachten erst recht benötigt, wenn der Angeklagte unter dem Eindruck des Eides den Mehrverkehr zugegeben hätte. Es lag deshalb im Interesse der Vermeidung von Eiden nahe, vor der Vereidigung das Blutgruppengutachten zu erfordern. Ob es dann überhaupt noch zu einer Vereidigung des Angeklagten oder jedenfalls zu einer unrichtigen Aussage unter Eid gekommen wäre, erscheint mindestens zweifelhaft, Bei Vorhalt des Ergebnisses des Gutachtens gegenüber dem Angeklagten und der Kindesmutter wäre voraussichtlich die Wahrheit auch ohne Eid herausgekommen. Mit dieser Frage hätte sich die Strafkammer auseinandersetzen müssen, wenn sie auch bei den Ausführungen über die Abschreckungswirkung der Strafe auf den gesetzgeberischen Grund der Bestrafung des Meineides zurückgreifen wollte.
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II. Die Revision der Staatsanwaltschaft
ist ebenfalls begründet.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Siemer Schmitt