Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 02.04.1958 – 2 StR 112/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

2 StR 112/58 2265 051

Im Namen des volkes

In der Strafsache gegen

den Elektro-Installateur Günter B da. ohne festen Wohn-

sitz, zeboren an lb 1954 in >eaiEED (GE:

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u.a.

hat der 2. Strafsenaı des Bundesgerichtsi.ofs in der Sitzung vom 2. April 1958, an der teilgenommen hatsa:

Senstspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Buack Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Buudesanwalt 0)

als Vertreier der Bundesanwaltschaft,

Justisangestellter )

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: "

Die Revision des Angeklagten gegen aas Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 22. November 1957 wird verworfen. .

Der Beschwerdeführer kat dis Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 23. November 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei norute Üübersieigt, auf die Strafe ang>raochnei.

"Von Rechis wegen

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in zwei fällen sowie wsgen räuberischer Erpressung gemäß 5§ 253, 255 StGB i.V. mit §§ 249, 250 Abs. 1 Ziffer 4 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 223, 223 a StGB zu einer Gesamtzucl.thausstrafe von sechs Jahren unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt worden. Die bürgerlichen Zhrenrechte sind ihm auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und die Polizeiaufsicht ist für zulässig erklärt worden.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügti Tehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Die Verfahrsnsrüge deckt sich in wesentlichen mit der Sachrüge und findet mit dieser ihre Erledigung.

1.) Der Angeklagte stieg mit. dem jhn bekannten 7 über das 1,80 n hohe Gartentor eines Yeuzgrundsticks, um in das Keus einzudringen und eich etwas zum issen zu verechaffen. Tic Tüätsr wollten auch der draußen wartenden n ] eivas zum „seen nitvringen. Diese war bis vor kurzem im Haushalt des „onnungsinhabers beschäftigt gewesen und hatte beiden vorgeschlagen, in diesem Haus nach }3waren zu suchen. 2] schlug cine Scheibe des Hauses ein. Die Täter griffen durch gaiese so entstandene Öffnung und entriegelien das Fenster, das zur Küche führte. Hier fanden sie einige Schnitten Brot un‘ eiwas Wurst, die sie sofort verzehrten. sie wollten sich sodann im Eause nach weiteren Lebensmitteln, insbesondere abar auch nach Rauchwaren umsehen und schnitten ädcshalb in die verschlossene Küchentlire ein Loch, durch das sie den außen in der Türe steckenden Schlüssel umdrehen und die Türe öffnen konsten. Im Haus fanden sie noch ca. 30 Zigaretten und nahmen eun dem Koller drei Flaschen Wein mit, die sie

TR nt a

- 3. ; 4

in eine vorgefundene Reisetasche packten. Dar Angeklagte nehn außerdem aus einem Schmuckkästchen 55.-- DM Bargeld an sich, das, wie er wußie, der draußen wartenden I :- höri». Yir diesen Sachen verließer die Täter dann das Haus äurch die Kelleriüre, stiegen wieder über das Gartentor zurück und gelangten zu der sie erwartenden IM: uit dieser zurammen tranken sie eine Flasche Wein. Der Angeklagte erklärte dem AO 9 ) und der IL, er habs in dem Hause ledislich 5,-- Di Bargald gefurden, und verschwieg, daß er die der 1» gehörenden 55.-- „sul gefunden und an sich genoımen hatte, wis er dies bei der Wegnahme bereits beabsichtigt hatte.

Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer den Angeklagten auf Grund dieses Sachverhalts wegen schweren Diebstahls verurteilt hat. Sie macht geltend, der Angeklagte und sein Kittäter seien in diesem Falle lediglich in der Abeickt in das Hausgrundstück singestiegen, sich etwas zum

Sssen zu beschaifen; obwohl der Vorsatz des Angeklagien beim Einsteigen auf Mundraub gerichtet gewesen sei, habe tie Strafkamner ihn des schweren Diebstahls schuldig be-Zunden; er habe dis 55.-- Däü im Bewußtsein der Tatsache witgenommen, daß dieser Geldbetrag der mit ihm befreundeten ID z::örie; die Annahme des Gerichts, daß der Angeklagte schon bei der Wegnahme des Geldes dic Absicht gehabt habe, dieses der Zeugin ee] vorzuenihalten, werde von den tatlsä ns ichen Feststellungen des Urteils nicht getragen; wenn man aber davon ausgehen wolle, daß der Angeklagte dic 55.-- DN gestohlen habe, dann könne nur einfacher Diebstahl angenommen werden; denn beim bLinsteigen in das Grundstück habe er nur die Absicht gekabt, einen Zundraub zu begehen; der späisr von ihn vollkonmen neu gclaSte Vorsatz, die '55.-- IE zu stehlen, könne nicht auf den Zeitpunkt des Ninsteigens

Pe RT

-4-

zurickverlegt werden; deshalb könne schwerer Diebstahl nicht angasomen werden.

vie Ansicht der Revision widerspricht der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der in BGESt 9, 253 in Anschluß an die reichsgrrichtliche Recatsprechung entschieden hat, daß cerjenige, dor mit AJundraubvorsatz in ein Gebäude einsteigt, Genn aber andere Gegenstände entwendet, wegen schweren Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu bestrafen ist. Da3 hier die "Täter ihre ursprüngliche Absicht, Lebens- und Genußvwitiel zu stehlen, zunächst einmal völlig aufgegeben hatten und sich erst dann dezu entachlossen, andere Sacken zu stehlen, ist mit den Feststellungen des Urteils nicht vereinbar. Denn sie stsckten bereits die drei Flaschen Yein, die sie im . Keller an sich nahmen, in eine Reisotesche, die sie vorfanden. 3ei diesem Sachverhalt ist nach der vorerwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch vorliegend schwerer Diebstahl nit Recht bejaht worden.

x

Des Vorbringen der Revision zu der Wsgrahme des Geldes geht von einer anderen Beweiswürdigung aus, als sie den Srpteil zu Grurde liegt, und ist daher insoweit unbeachtlich. Die Ausführungen der Sirafkamrer lassen in dieser Finsicht keinen Rechtsfehler erkennen.

2.) Soweit die Revision die Zurechnungsfähigkeit des angeklagten bei der ihm zur Tast gelagten räuberiechen Erpressgung in Frage stellt, kanr, sie angesichts der allein ma3gebenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils keinen Erfolg haben. Mit diesen ist dargelegt, duß der Angeklagte bei seinen Straftaten für sein Tun stets voll verantwortlich war. Seine Eirsichts- oder Hernungsfähipskeit war im Zeitounkt der TatauefTührung auch nicht erheblich verrindert. Dis von der Strafkamner hierzu 'gege-

bene näheres Begründung zeigt deutlich, da3 sich dae Gericht zun Nachweis der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagien nichi auf eine allgeneine Redewendung beschrärkt hai; dieser Angriff der Revision geht offensichtlich fekl,

3.) Des weiteren zieht die Revision zu Unrecht in Zweifel, daß es sich bei dem Hause oc BD. das kricgszerstört, aber im Erdgeschoß schon in Jahre 1954 wieder aufgebaut worden war und bewohnt wurde, um ein Gebäude im Sinne des Gesetzes (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) handelte. Das Bauwerk wurde zur Tatzeit gerade weiter aufgestockt und hatte zu diesem Zweck ein Baugerüst; der Treppenaufgang von Erdgeschoß in die erste Etage, vorher oben mit einem’ Holzanfbau versehen und verschlossen, war zur Tatzeit mit Brettern lose abgedeckt. u

Auszugehen ist von dem Begriff des Gebäudes, wie er in BGHSt 1, 158, 162 des näheren dargelegt ist. Nach ihm ist es cin durch Wände und Dach besrenztes, nit dem Eräboden fass - wenn auch nur durch die eigene Schwere - verbundenes Bauwerk, das den £intritt von Nenschen gestattet und Unbefugto fernhalten -soll., Diesen Erfordernissen war hier genügt. Das beschädigte Haus diente dem Schutz von Menschen, Jie darin Wohnung genommen hatten, und der Verhinderung des freien Eintritts Unbefugter. Dazu war es als Bauwerk it Wänden und einer Bedachung versehen. Letzteres ist nicht deshalb in Frage gestellt, weil der Treppenaufgang zur ersten Etage aus Anlaß des weiteres Aufbaues oben lediglich nit Brettern abgedeckt war. Auch das wu3 unter solchen Umständen als eine nach der Begriffsbestimnung ausreichende Bedachung angesehen werden. \

rw

4.) Die Tatsache, daß der Angeklagte in der ersten Eiage die 10m Zugang zum Erdgeschoß versperrenden Bretter zur Seite scnob und, nachdem er die Schuhe ausgezogen hatte, auf Socken Jie Treppe zun Erdgeschoß hinunterschlich, 1äßt keine Zweifel, daß er damit heimlich unter Vermeidung von Geräusch wider villen der Hzusbswohnerin sich Eintritt in das Haus verschaffte, sich also einschlich (vgl. RG HRR 1939 Nr. 660). Der hiergegen gerichtete Angriff der Revision ist offensichtlich unkegriindet. Die von ihr erwähnte Entscheidung in Goltdammers Archiv 59 Seite 144 betrifft einen anderen Sachverhalt.

5.) Auch der Strafausspruch des angefochtenen Urteils zeigt keine Rechtsfchler. Daß die "Brutalität" der Gewaltenwendung in § 253 StGB bereits Kerknal des gescizlicheh Tatbesiendes sei, trifft nicht zu. Sie Konnte daher von den Gericht bei Prüfung der Frage nach mildernden Unständen zu Ungunsten des Argeklagten berücksichtigt werden. Im übrigen hat der Tat-- richter die Frage, ob nildernde Umstände in Sinne des Gesetzes gegeben sind, nach seinem pflichimäligen Ermessen zu entschsiden (vgl. BGHSt 1, 203, 205). Das Revisionsgericht kann seine ntscheidung nur daraufhin nachzrüfen, ob sie auf einem Rechtsirr'tum beruht. Das trifft hier nicht zu.

Auch die ausgesprochene Ehrenstrafe ist nach den näheren Umständen des Sachverhalts ausreichend begründet.

6.) Da3 die Strafkammer eine von dem Angeklagten in Tat.- einheit begangene gefährliche Körperverletzung nach § 223 a SteB angenomaen und bei dem festgesiwellten Sachverhalt nicht erwogen hat, statt dessen schwere Körperverletzung geuäß § 224 StGB zu bejahen (vgl. BGH Urteil 4.StR 346/55 vom 2. Oktober 1955), beschwert den Angeklagten nicht. .

- 1 -

7.) Da die Nachprüfung des angefochtenen Urseilsauch im übrigen keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler

ergeber nat, int seine Revision zu verwerfen.

3eldus Busch Scharpenseel Dr, Schalscha Menges