Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 13.03.1958 – 4 StR 328/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR 328/58 2256 091
InNanmnmen des Volkes In der Strafsache
gegen 1. den Transportunternehner Rudolf Ba a aus CE ED, geboren an 9. iD in G-
a,
2. den en sn. m Franz
Kin:
geboren au & in = din 9. 3, den Trans mn \ Hens 6 aus SEE HE, geboren am in
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4. den Invaliden Alois — aus zu geboren u ED EB in GE
5. den Angestellten Georg S NEE», au: TEE geboren an ib inne, ’
wegen Beirugs uU.2.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Noveuber 1958, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Pprof.Dr.beng-Hinrichsen Bundesrichter Dr.Flitner'
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr, als Vertreter der Bundesanwalischaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamt;
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 13. März 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Lenägericht zurückverwissen.
Von hechts wegen
Gründe§
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Der Angeklagte Rudolf Bob ist wegen Betruges in Tateinheit mii Urkundenfälschung, mit Beihilfe zur Bestechung und mit Vergehen nach den §§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 18, 19, 20 Nr. 2, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1 und 49 WiSiG vom 25. ıärz 1952 zu einem Jahr unä sechs Monaten Wefängnis verurteilt worden.
Die Angeklagten A, CE vnü FEB nat die StrafkKanmer wegen Betruges in Tateinheit mit Vergehen nach $ .6 Abs. 1 Nr. 2, 18, 19, 20 Nr. 2, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1 und 49 WIStGE vom 25. März 1952 zu Gefängnisstrafen verurteilt, und zwar AGP und FEB zu je neun Monaten, Grup zu sieben Monaten wefängnis.
Die Angeklagten Rudolf Beip, AMD una Feb neden ' nach dem Urteil 282 419,-—- DM als Gesamtschuldner an Mehr.-- erlös an das Land Nordrhein-Westfalen abzuführen. Cup hafieti hierfür mit 170 000,--- DM als Gesamtschuldner.
Den Angeklagten SC nat das Landgericht wegen Beihilfe zu den von Bei, A, CD uns TE vesan-
genen Straftaten zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
A) Die_xevision der Angeklagten Bei MN
I. Der Verteidiger des Angeklagten Rudolf? Bei> führt in seiner die Verletzung von Verfahrens- und sachlichen Recht beanstandenden Revision an, er beschränke sein Rechtsmittel auf die Verurteilung des Angeklagien im Falle I 1 (Belieferung der Firma Papierfabrik Be in REED ) »
Diese Beschränkung des Rechtsmiitels isi unwirksam.Die im Kalle I 1 angenommene strafbare Handlung ist Teil einer in den übrigen Fällen begangenen fortgesetzten Handlung.
Das Urteil ist deshalb vom Angeklasten Rudolf Beiuue» in vollem Umfang angegriffen.
Il. Die Revisionnder Angeklagten haben Erfolg;
2. Die Anwendung der wirtschaftsstrafrechtlichen Bestin-
mungen gegen die Angeklagten Bob, iD, CP und ED besegnet Aurchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Strafkammer hat gegen diese Angeklagten das Wirtschaftsstrafgesetz vom 14. März 1952 auf Sachverhalte aus Februar 1951 bis Oktober 1953 angewendet, zum Teil ohne die erfolgte Abänderung in der Wirtschaftsstrafgesetzgebung zu berücksichtigen, zum Teil ohne den Sachverhalt genügend erkennbar werden zu lassen, den sie den. Bestimmungen des Gesetzes zu Gunde legt. Dies nötigt zur Aufhebung des Urteils.
2) Welche Bestimmungen des mehrfach abgeändertnWirtschaftsstrafgesetzes anzuwenden sind, ergibt sich aus § 15 des noch heute geltshden Wirtschaftsstrafgesetzes vom 9.Juli 1954 (BGB1.?I, 175) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Dezenber 1955 (BGBl. I, 869), vom 19. Dezember 1956 (BGBl. I, 924), vom 24. Dezember 1956 (BGBl. I, 1070). Danach gelten die Vorschriften des Wirtschaft irafgesetzes in der früher geltenden Fassung über die Ahndung von Zuwiderhandlungen mit Ausnahme der §§ 33 bis 53 (Nebenfolgen) auch nach seinem Außerkrafttreten für diejenigen Taten, die während seiner Geltungsdauer begangen worden sind. Bei solchen Taten sind die Einziehung und die Abführung des Mehrerlöses nach den 5§ 7 bis 11 WIStE 1954 in allen Fällen zulässig, in denen die bezeichneten Meßnahmen nach dem Wirtschaftsstrafgesetz in der
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früher geltenden Fassung vorgesehen waren. Damit ist zum Ausdruck gebracht, daß das früher geltende Wirtschaftsstrafgesetz (Gesetz vom 25. März 1952 BGBl. I, 190) als sogenanntes Zeitgesetz (§ 2 Abs. 3 StGB) auf die während seiner Geltung begangenen Straftaten auch nach seinem Außerkrafttreten anzuwenden ist. Aus dessen in § 104 enthaltener, Überleitungsvorschrift ist weiterhin zu ersehen, daß die im Falle Bagel
(I 1) schon 1951 begangenen wirtschaftsrechtlichen Verstöße gleichfalls nach den den verletzten Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes 1949 entsprechenden Vorschriften des Gesetzes von 1952 zu beurteilen sind. Ferner bedeutet § 15 WiStG 1954, daß die Nebenfolgen der Einziehung und der Abführung des Mehrerlöses zwar auch bei den älteren Zuwiderhandlungen nach den auf sie anwendbaren Vorschriften zulässig bleiben, aber sich in ihrer Ausgestaltung nach den 88 7 vis 11 WiStG 1954 richten. Die in § 8 Abs. 2 daselbst enthaltene Härteklausel gilt demach auch für die vor Inkrafttreten des WiStE 1954 begangenen Zuwiderhandlungen.
b) Im angefochtenen Urteil fehlt es an einer Darlegung im einzelnen, inwiefern der Sachverhalt die Anwendung der nach Vorstehendenm maßgebenden Bestimmungen ‘des Wirtschaftsstrafrechte, rechtfertigt, Bei erneuter Befassung mit der Sache wird das landgericht eine solche Überprüfung vorzunehmen und dabei auch zu beachten haben:
Bei der Erörterung von § 18 WiSte 1952 ist die Preisvorschrift zu bezeichnen, gegen die verstoßen sein soll. Ferner ist anzugeben, ob diese Vorschrift wegen der Strafbarkeit von Verstößen auf die Strafbestimmungen des WIiStG verweist, wern nein, ob eine solche Verweisung nicht erforderlich war (§ 104 äbs. 3 WiStE 1952). Auch bedarf es der Prüfung, ob der Preisverstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen ist. Eine Verletzung von § 19 liegt nicht schon dann vor, wenn der Höchstpreis überschritten worden ist. Ob der
Preis unangemessen ist, hängt von einer besonderen nach
den Grundsätzen des § 19 anzustellenden Prüfung ab (BGH
NJW 1954, 164 Nr, 23). Wenngleich § 19 den sozial gerechten Preis gerade da sichern will, wo besondere gesetzliche Preisbindungen fehlen, ist ein tateinheitliches Zusammentreffen eines Preisverstoßes nach § 18 und eines Vergehens der Preistreiberei tatbestandsmäßig nicht ausgeschlossen (BGH aa0). Für die Anwendung des § 20 Nr. 2 ist entscheidend, ob die Einschaltung der Täter in den Warenverkehr die Bedarfsdeckung gefördert hat oder nicht. Konnten diese einer Kohlenbedarf befriedigen, den der gesetzmäßige Handel nicht zu decken vermochte, so konnte der Tatbestand von § 20
Nr. 2 von ihnen nicht. verwirklicht werden (vgl. BGHSt 5, 386, 389). Sollte die Anwendbarkeit von § 21 Abs. 1 Nr. 2 beabsichtigt sein, wie aus UA S. 21 entnommen werden könnte, so wäre dies, im einzelnen zu rechtfertigen.
c) Eine strafrechtliche Ahndung durch ein Gericht kommt indessen für Handlungen vor der Geltung des Wirtschafisstrafgesetzes 1954 überhaupt nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 WiStG 1952 und für spätere Handlungen nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 WiStE 1954 in Betracht.
Die Gründe des angefochtenen Urteils besagen dazu, daß
§ 6 Abs. 2 Nr. 1 nicht anzuwenden ist. Daß die Voraussetzungen]
von § 6 Abs. 2 Nr. 1 vorliegen, bejaht das Landgericht (UA S. 20) - bei nicht ganz klarer Fassung seiner Gedankengänge - mit der Begründung, daß die bewirtschaftete Kohle zu Über-
preisen abgesetzt und dadurch von den Angeklagten eine Einstellung bekundet worden sei, die die staatlich geschützte
Wirischaftsorädnung mißachte. Diese Begründung reicht nicht
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§ 6 grenzt sirafbares Unrecht vom Verwaltungsunrecht ab. Liegen die Voraussetzungen seines Absatz 2 vor, so handeli es sich um eine Wirtschaftsstrafiat, anderenfalls nur um eine Ordnungswidrigkeit. § 6 Abs. 2 Nr. 1 anzuwenden, lehnt das Gericht; rechtsbedenkenfrei.ab. Es 1äßt hingegen außer acht, daß eine Anwendung von § 6 Abs. 2 Nr. 2 nur dann in Betracht kommt, wenn beim Täter eine grundsätzlich verneinende Haltung zur Wirrtschaftsordnung fesizustellen ist. Nur eine derartige Haltung besitzt den für eine Wirtschaftsstraftat genügenden Unrechtsgehalt, Sie wird insbesondere dann festgestellt werden können, wenn der Täter gewerbsmäßig, aus verwerflichem Eigennutz oder sonst verantiwortungslos handelt oder Zuwiderhandlungen hartnäckig wiederholt hat. Das Gesetz ermächtigt den Richter, aus der Begehungsweise der Gewerbsmäßigkeit ebenso wie aus den sonstigen unter Nr. 2 beispielsweise angeführten Tatumständen der Zuwiderhandlung auf eine solche innere Gesinnung des Täters zu schließen, die der Zuwiderhandlung den Charakter kriminellen Unrechts eibt. Ob dies der Pall ist, muß bei jedem Angeklagten für jede einzelne in Betracht kommende Zuwiderhandlung nach dem “irtschaftsstrafgesetz näher geprüft werden.
Diese Erörterung hat das Landgericht bei neuer Befas-- sung mit der Sache nachzuholen. Dabei wird es auch zu be-
. achten haben, daß der Angeklagte Bei ohne die "Luft
tonnen" nicht immer, vor allem mit Landabsatzscheinen und Deputatkohlen auf seine Kosten gekommen wäre (UA S. 24) und daß die Angeklagten iD, nu» und TB nur im Falle DEE (1 1) veteiligt waren.
4) Soweit das Verhalten der Angeklagten nach erneuter Prüfung wiederum als preisrechtlicher Verstoß gewertet werden sollte, bedarf es bei der Entscheidung über eine etwaige Abführung des Mehrerlöses der Erörterung der bereits unter a) erwähnten Härteklausel des § 8 Abs. 2 WiStG 1954, Dabei
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ist zu beachten, daß die Anordnung der Mehrerlösabführung neben einer Bestrafung wegen eines Vergehens gegen allgemeine Sirafvorschriften auch dann nach em Ermessen des Strafgerichts zulässig sein würde, wenn die tateinheitlich mit ihm begangene Zuwiderhandlung gegen das Wirtschaftsstrafgesetz gemäß den Abgrenzungsrichtlinien der §§ 6 WiStE 1952 oder
3 WiStG 1954 nur als Oränungswidrigkeit anzusehen wäre (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Owi6).
.2e Bei neuer Befassung mit der Sache hat das Landgericht auch Gelegenheit, die Angriffe der Revisisender Angeklagten
Rudolf Beim, 1b, CE und FEB zu berücksichti.-
gen.
Bei der Feststellung der Beteiligung des Angeklagten CD ist der unterschiedliche Umfang der Lieferungen in den einzelne Zeitabschnitien zu berücksichtigen.
B) Die Revision des Angeklagten Sm,
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Der Angeklagte Swoboda ist wegen Beihilfe zu den Straftaten von Zei, AD, CE ni FEED verurteilt worden. Insoweit muß das angegriffene Urteil ebenfalls aufgehoben welden. SCHE erneute Verurteilung setzt voraus, daß die Sirafkammer wiederum zu dem Ergebnis kommt, daß BeiD, 1, CHE vun FB sich strafbar gemacht haben. Ob die Beihilfe.zu Zuwiderhandlungen gegen das Wirtschaftsstrafgesetz eine Straftat oder eine Ordnungswidrig-- keit ist, muß, wie das Landgericht beim Angeklagten Sn zu beachten haben wird, nicht aus der Person des Gehilfen sondern. aus der des Haupttäters bestimmt werden. Infolgedessen braucht der Gehilfe beispielsweise nicht selbst gewerbsmäßig gehandelt haben. Die Merkmale des § 6 Abs. 2 WIStG machen die Zuwiderhandlung gegen das Wirtschafisstraf-
Nasen nenn, BAR Pr
gesetz erst zur Straftat, besitzen also strafbegründende, nicht nur strafschärfende Wirkung. § 50 Abs. 2 SicB darf schon deshalb nicht zuungunsten des Gehilfen angewendet wer--
den (BGH MDR 1953, S. 54 Nr. 14).
kuch soweit es sich um den Angeklagten SB handelt, hat das Landgericht Gelegenheit, sieh mit den Angriffen seiner Revision zu befassen.
Rotberg Krumme Seibert
Lang-Hinrichsen Flitner