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BGH Entscheidung vom 28.02.1958 – 1 StR 244/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR 244/ 2318 002

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im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1930;

2.) den Installateur Helmut P EEE zu: ED: geboren am EEE 935 in Kulmbach-Mangersreuth,

3.) den Brauer Werner 2 us Ki: geboren am GERD ' 935 in );

wegen gemeinschaftlicher Notzucht u.a.

1.) den Schreiner Hans BE aus EB; dort geboren

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24, Juni 1958, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,

Oberstaatsannalt beim Bundesgerichtshof I] bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten BE TEE uni Zeitler gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 28. Februar 1958 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat die Angeklagten BEP - diesen unter

Freisprechung im übrigen - und PB wesen semeinschaftlich verübter Notzucht, ferner den Witangeklagten zUD wegen Beihilfe hierzu zu Gefängnisstrafen verurteilt;bei

ZU 72: es dis Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt,

Die Angeklagten rügen die Verletzung des sachlichen Rechts und des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten". Der Beschwerdeführer BED hat außerdem die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und vorgebracht, das Urteil sei lückenhaft, es enthalte unlösbare Widersprüche und verstoße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. Te ie, Revision des, Angeklagten Be:

1.) Die Strafkammer durfte entgegen der Ansicht des Angeklagten BED die Aussage des Mitangeklagten weil, sen sie freigesprochen hat, zur Überführung des Beschwerdeführers verwerten. Sie hat die Angaben des Mitangeklagten Wa GEB, soweit er die Vorgänge beobachten konnte, für glaubwürdig gehalten. Daß dem Zandgericht bei der Würdigung der Aussage des Heinz Wo in Rechtsfehler unterlaufen ist, 1&ßt das Urteil nicht erkennen. Allerdings scheint weD von einem "Hineinzerren" der Frau SGB in die Hütte gesprochen zu haben (UA S. 9, 11), während die Strafkammer bei der Sachverhaltsschilderung ausführt, der Beschwerdeführer BE habe Frau Sp "zenackt", sie auf den Hütteneingang zugedrängt, wogegen sie sich mit den Händen gewehrt habe; durch einen Stoß, den Be von Pl vier ZU erhalten nabe, sei Frau SW in die Hütte hineingefallen, wo sie auf den Rücken und MP auf sie zu liegen

gekommen sei. Die ergänzenden Feststellungen zwangen jedoch den Tatrichter nicht dazu, den Bekundungen des Mitangeklagten Weib keinen clauben zu schenken.

2.) Die Rüge, das „andgericht habe durch eine unzureichende, lückenhafte und unklare Sachdarstellung gegen § 260 StPO verstoßen und die wahrheitsermitilungspflicht (§ 244 StPO) verletzt, ist offensichtlich unbegründet.

3.) _Unlösbare Widersprüche, Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze enthält das Urteil nicht. Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung durch eine andere, ihm günstigere ersetzt wissen will. kann er damit von dem Revisionsgericht nicht gehört werden (§§ 261 StPO).

Die Strafksmmer hat auch nicht gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagient verstoßen; denn sie hat, wie die Urteilsgründe ergeben, die volle Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers gewonnen.

4.) Die Feststellungen tragen die Verurteilung.

Der Angeklagte hat nach der Überzeugung des Tatrichters trotz des vorhergegangenen Verhaltens der Frau SED erkannt, daß sie nicht gewillt war, in der Hütte mit den vier Angeklagten oder einem oder mehreren von ihnen den Beischlaf auszuüben, und daß sie sich zunächst ernstlich wehrte. Um ihren Widerstand zu brechen und sie in die Hütte zu bringen, wendete der Beschwerdeführer BB die vorstehend geschilderte Gewalt gegen sie af. "Daß das Hinwerfen der Zeugin", so führt das Landgericht aus, "letztlich eine Folge davon war, daß BB von einem der anderen Angeklagten zusätzlich einen Stoß bekam, wo-

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durch er und die SM Hinfielen, ändert an der Tatsache der bereits begonnenen Gewaltanwendung nichts". Diese Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da es BED nicht gelang, Frau sun die Schlüpfer auszuziehen, betraten auf seinen Zuruf die Mitangeklagten TEE una ZU öie Hütte. Als Frau SGB nunmehr zu schreien begann, sagte einer der Hinzugekormenen, "sie solle aufhören. sonst bekomme sie eine drauf". Mit vereinten Kräften, wobei zwei der Angeklagten Frau SG an den Armen festhielten, gelang es schließlich, ihr die Schlüpfer auszuziehen. Der Beschwerdeführer BB vollzog dann mit Frau

ED] den Beischlaf.

Das Landgericht konnte zwar nicht feststellen, daß und in welcher Weise sich Frau SB in der Hütte "gegen äie Zudringlickeiten noch merkbar"' wehrte. Es ist aber überzeugt, daß Frau Sg iurch die noch nachwirkende Gewaltanwendung des Angeklagten Be, der sie dadurch zum Beischlaf willig machen wollte, zur Duldung des außerehelichen Beischlafs genötigt worden ist. Daß Frau SM keinen erheblicheren und länger dauernden Widerstand leistete, beruhte nach den Feststellungen"nicht auf einer freien Willensentscheidung, sondern war bedingt sowohl durch ihr Bewußtsein von der körperlichen Überlegenheit der Angeklagten und ihrer daraus folgenden Hilflosigkeit an dem ihr unbekannten, fast völlig finsteren Orte als auch durch die ihren Widerstandswillen lähmende Wirkung des Alkohols".

Die Strafkamner hat ferner festgestellt, daß der Beschwerdeführer Beck diese Tatumstände gekannt und den Geschlechtsverkehr mit der ihm fremden Frau vollzogen hat, nachdem er zu dessen Ermöglichung bewußt Gewalt angewendet hat. Das Landgericht hat die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Augeklagten Beck unter Hinzuziehung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Es hat keinen Zweifel gehabt, daß

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der Angeklagte trotz seiner geringen geistigen Gaben fähig war, die Sachlage zu erkennen und das Unerlaubte seiner Tat: einzusehen. Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer jedoch, weil er auch bei mur geringen Alkoholgenuß’ zu geschlechtlicher Augriffslust neigt und nicht ausgeschlossen werden konnte, daß seine Fähigkeit, seinem geschlechtlichen Drang entgegenzuwirken, erheblich vermindert war, § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt. Der Tatrichter hat ferner festgestellt, daß der NMitangeklagte DEE und BB bewußt und gewollt zusammengewirkt haben und daß beide übereingekommen waren, zunächst solle DE und dann PAD nit Frau Sp den Beischlaf vollziehen. Nachdem BEP mit Frau SB Geschlechtsverkehr gehabt hatte, versuchte der Angeklagte PB einen solchen.

Nach alledem ist die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Notzucht (§§ 177, 47 StGB) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

5.) Da auch der Strafausspruch keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision des Angeklagten BB zu verwerfen,

II. Die Rechtsmittel_der_ Angeklagten TEE ur: ED Auch sie sind unbegründet.

.“ Die Strafkammer hat die volle Überzeugung von der Schuld des Angeklagten ) und der vorsätzlichen Witwirkung des Beschwerdeführers U 2 der Tat gewonnen. pa das Landgericht nicht mit Sicherheit feststellen konnte. das EB auch noch am Tatort willens gewesen wäre, mit Frau SB zeschlechtlich zu verkehren, hat es zu seinen Gunsten angenommen, daß er nur Beihilfe zu der strafbaren Handlung leistete. f

Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Dr. Geier Dr. Peetz Mantel

Hübner Dr. Hengsberger