Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 25.02.1958 – 2 StR 502/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2265 017
2, stm, 502/58
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten Werner 2 EEE
aus Sm . dort geboren ange 1920. zur zeit in Untersuchungshaft.
2. den Arbeiter Reinhold 2 aus KB, geboren an 1925 ini Oberschlesien, zur Zeit ın Untersuchungshaft, j
wegen schweren Diebstahls u. &.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17, Dezember 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender.
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanvelt BB in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr: bei der Verkündung als Vertreter der ndesanwaltschafi.
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Die Revision des Angeklagten "5 gegen das Urteil des Landgerichts ın Kleve vom 6b. März 1958 wird Terworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dehin berichtigt, daß
426.6 kg kaffee eingezogen werden.
Der Angeklagte hat Gje Kosten seines Rechismittels zu vragen,
Die seit dem 7. März 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Zuchthaussirafe angerechnet.
Auf die Revision des Angeklagten Zoo wira das vorbezeichnete Urteil mit den dazu gehörigen Feststellungen insoweit en”geinben, als der Angeklagie verurteill worden ı8%.
In diesem Unfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgerichi zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Die S;rafkammer hat verurteilt:
den Angeklagten 7 wesen schweren Diebstahls in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung im Rückfall und mit Passvergehen sowie wegen gewerbsmäßiger Abgahenhinterzichung im Rückfall in Tateinheit mit Passvergehen in drei weiteren Fällen zu einer Gesamtstrafe ‚on drei Jahren Zuchthaus, zu Geldstrafen und zu Wert-
ersalz:
den Angeklagten zB wegen schweren Diebstahls in Psteinheit mit gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung und mit Passvorgehen sowie wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit Passvergehen zu einer Gesamistrafe von zwei Jahren und neun Monaten Zuchthaus, zu Geldstrafen und zu Wertersatz.
Sie hat weiter die Bekanntmachung der Verurteilung der Angeklagten wegen Abgabenhinterziehung angsordnet und em Angeklagten Ze ie Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen.
Die Revision des Angeklagten Ze beenstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechis; sie bat keinen Trfole»
Die Revision des Angeklagten ZB: die zur die Sachbeschwerde erhebt, ist begründet.
I. Verfahrensrügen:;
\ StPO 1»? Die Bestimmung des § 58 Abs. 1/ist eine Oränungsvorschrift; auf ihre Verletzung kann die Revision nicht gesLübzt werden (RGSt 54, 297).
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3.
21 § 59 StPO ist nicht verletzt. Die Zeugen Sn und sc» sind ausweislich der Sitzungsnicderschrift in der Hauptverhandlung erstmals am 25. Februar 1958 vereidigt worden; der Eid bezog sich auf alle bisherigen, auch an den vorangegangenen Sitzungstagen von den Zeugen abgegebenen Erklärungen. Die gegenteiligen Behauptungen der Revision sind unbeachilich (§ 274 StPO\.
3,) Die Revision erhebt verschiedene Aufklärungsrügen; hierzu ist bei der Würdigung der Sachbeschwerde im einzelnen Stellung zu nehmen,
II. Sachbeschwerde;
1.' Die Strafkammer hat in rechtlich nicht zu beanstandender Beweiswürdigung die Überzeugung erlangt, daß der Angeklagte am 29. März 1956 575 kg Röstkaffce mit einem VT-Bus von Holland in die Bundesrepublik verbracht hat, ohne den Kaffee der Zollbehörde zu gestellen und die Aollabgabern zu entrichten. Sie hat die Gründe, die für ihre Überzeugung maßgebend waren, eingehend dargelegt. Ihre Folgerungen sind möglich; zwingend müssen sie nicht sein,
Der Angeklagte ist nach dem Urteil mit dem Krafiwagen einen Steilhang hinabgefahren. Die Revision vermißt, daß die Annahme nicht durch eine Ortsbesichtigung überprüft worden ist, Eine solche Maßnahme mußte sich dem Gericht aber nur aufdrängen, wenn Zweifel bestanden, ob der Hang mit einem beladenen Volkswagenbus befahren werden konnte. Solche Zweifel sind indessen nicht ersichtlich. Ein Augenschein war auch nicht deshalb geboten. um festzustellen, ob die Strecke vom Durchbruch an der Grenze bis zur Wohnung des z A in der Zcit
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vor 14,15 bis !5 Uhr mil dem Wagen zurückgelegt werden konnte; denn die Strafkammer stellt fest, daß dies iedenfulls in der Zeit von 14.15 bis 15,30 Uhr möglich wor. Eine andere Zeitspanne schicd aus, weil sie die Angaben der Frau u) über den Aufenthalt ihres Mannes zur, fraglichen Zeit nicht für glaubwürdig gehalien hat. Dem Zeugen van der P(@ ist der beobachtete w-Bus äurch einen großen hellen Spachtelfleck mit mehreren roten Stellen aufgefallen, Dies schließt nicht aus, daß der Wagen noch andere Flecken besaß, dic van der PP nicnt bemerkte, da der große helle Fleck seine Aufmerksamkeit in Anspruch nahm. Das Urteil trifft keine Feststellungen über die Verpackung des Kaffees ınd die Beladung des VYiagens Das auf cine bestimmte Art der Ladung gestützte Vorbringen der Revision ist Gaher unbeachtlich. Im übrigen wendet sich die Revision nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters
und will an Stelle der Folgerungen der Strafkammer ihre cigenen setzen. Dies ist im Revisionsverfahren unzulässig. Die hier erhobenen weiteren Aufklärungsrügen sind unbeachtlich, weil die Revision nicht die Beweıswıttel angibt, die die Strafkammer zur weiteren Eriorschung der Wahrheit noch hätte benutzen müssen (BGHSt 2 168)
Die rechtliche Beurteilung der Straftat des Angeklagten ist nicht zu beanstanden.
2.) Die Verurteilung wegen der am 11. und 14. Mai 1956 begangenen Schmuggeltaten beansta..det die Revision im Schuldspruch nur insöweii, als die Strafkammer einen Forvscetzungszusammenhang verneint hat Sie kann demiü
keinen Erfolg haben; denn das Urteil stellt fesi, daß
beiäc Taten nach der eigenen Einlassung des Angeklagten nicht ven cinem,. schon vor dem i]|. Mai 1956 gefaßlen, Gesamlviorsatz getragen waren. Zutreffend führl die Strafkammer aus, daß die Absicht des Angeklagten, im Falle des Gelingens der Tat am 11. Mai 1956 neue Schmugselvläne zu schmieden und zu verwirklichen, einen Gesamtvorsatz nich; begründet (BGHSt i, 313). Soweit die Revision hier zur Stütze ihres Vorbringens sich
auf Tatsachen beruft, die im Urteil nicht festgestellt sind, kann sie damit nicht gehört werden.
3.) Die Strafkammer ist auf Grund der Beweisaufnahnme weiter überzeugt, daß der Angeklagte am 9. August 1956 in Amsterdan aus der Garage der Firma Mg 1 000 kg Röstkaffee mitiels Einbruchs gestohlen und in die Bundesrepublik eingeschmuggelt hat. Sie hat auch hier die Tatsachen, auf die sie ihre Überzeugung stützt, dargelegt; ihre Beweiswürdigung ist rechtlich nicht zu beaustanden. Aus dem Umstand, daß bei Joh, DD] in #Üschweiler Kaffeepakete der Art, wie sie der Angeklagte gestohlen hat. gefunden wurden, hat die Strafkammer nach. dem Urteil keine Schlüsse für die Schuld des Angeklagten
« gezogen. Auch insoweit bestehen keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung, als die Strafkammer auf den Fund von Stecknadeln in dem Kraftwagen und eines mit Schuhkreme beschmierten Lappens, sowie auf Messingspuren
an dem Montiereisen des Angeklagten hinweist, sie kann zwar nur feststellen, daß diese Gegenstände möglicherweise bei der Tat Verwendung fanden, nicht aber, daß sie zu ihrer Durchführung tatsächlich benutzt wurden. Indessen hat sie ihre Überzeugung von der Schuld des Anseklagten nicht auf den nicht erwiesenen Gebrauch der Gegenstände gestützt, sondern unabhängig devon gewonnen
und mit dem Hinweis nur zum Ausdruck bringen wollen, daß der Fund der Gegenstände eine Schuld des Angeklagten nicht ausschließt. Mit einer solchen Beweiswürdigung „ird der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht vrerl«»vzt,
Den Zeugen IB Hält die Sirafkammer für glaubwürdig. weil er bereits vor der Tat seine Kenntnis uber deu beabsichtigien Diebstahl bei MB in Ansterdam den Zcllbeamten mitgeteilt hat. Dies ist nicht zu beenstanden. Einer weiteren Erörterung der Glaubwürdigkeit den Tg bedurfte es nicht. Daß das bei der Tat benutzte Kraftfahrzeug von Zeugen statt als "Ford-Kleinbus" als "Ford-Kombit" angesehen wurde, ist ohne Bcedeutung Im übrigen wendet die Revision sich auch hier nur unzulässigerweise gegen die Bewciswürdigung des Mabrichters und will an Stelle der Folgerungen der Sirafkamrmer ihre eigsren setzen. wobei sie zum Teil von erderen Teisachen ausgeht, als im Urteil festgestellt sind.
Die Aufklärungsrügen sind wiederum unbeachtlich. äca Cie Beweisnittbel nicht angegeben werden, die die Strafkanmer hätte benutzen müssen.
Die "echtliche Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Jedoch entfällt hier wie auck bci der Tat von 29, Merz 1956 ein geweinschaftliches Haudeln, da das Urteil gegen ZB zufzuheben ist. Eine Berichtigung dos Urteilsspruchs erübrigt sich, da er die witiälterschaft nicht zum Ausdruck bringt.
4) Die Stralzumessungserwägungen lassen keinen Rechisfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Versagung mildernder Unstände für den schweren Diebstahl
„st aureichend begründet. Keinen rechtlichen Bedenken
begegnet es, daß die Strafkemmer nunmehr harte Strafen im Inleresse einer wirksamen Schmuggelbekämpfung Tür czTorderlich hält, weil die bisher erheblichen Yorstrafeu ohne Eindruck auf den Angeklagien geblieben sind. Der Sirafkamner war bekannt. daß der Angeklagte den Schnuggel Tom 11. Mai 1956 eingestanden hai. Sie war aicht verpflichtet, das Geständnis strafmnildernd zu
herücksichtigen.
Die Nebenentscheidungen sind bedenkenfrei, ui! Ausnahme Jes Ausspruchs über die Menge des eingezogenen Kaffees. Die Strafkammer hat, wie aus den Urteilssründen hervorgeht, die Binziehung der am 14. Mai 1956 beschlagnahmten 426,6'!kg Kaffee anoränen wollen. Der Urteilsspruch, der versehentlich auf die kinziehung von 4.26h kg Kaffee lautet, war daher insoweit zu bevichtigen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnıs begründst die Strafkemmer damit, daß der Angeklagte durch seine wiedcrholien im Zusammenhang mit der Führung von Kraftrahrzeugen begangenen Straftaten erhebliche charukterliche Mängel offenbart habe; er sei deshalb zur Führung von Kraftfahrzeugen nicht geeignet. Die Entziehvung aus diesem Grund ist nach der ständigen Rechtsprechung der Bundesgerichishofs zulässig (BEHSt 5- 1795; 7, 1655 IN 5535,
Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte 20 bei den beiden Schmuggelfahrten am 29. März 1956 und 4 vom &,bis 10. August/den Angeklagien ZW pc21citsb. sieh mit ihm in Austerdam aufgehalten und sich in dıc verbandlunmges mil dem Verloihcer boi der kückgahe Arn
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Kraftfahrzeugs eingeschaltet hat. Zu Recht rügt die Revision. daß diese Feststellungen, abgeschen vom Passvergehen, die Annahme einer Mittäterschaft nicht rechtfertigen. Der Mitangeklagte ZB ist die treibende kraft des Unternehmens gewesen; er hat die Kraftfahrzeuge gcmiotot und die Ware in Holland gekauft, bei ihm sind erhebliche Geldsummen beschlagnahmt worden. Unter diesen Unständen bedurfte es einer eingehenden Prüfung, ob der
Angeklagte ZW dien Geschehensablauf derari mitbeherrschte,
daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängig waren (BGHSt 8, 393). Nur wenn äies zu bejahen ist. war er Mittäter; andernfalls k'üme in Bcetracht. daß er als Gehilfe die Tat der ZW fördern wollte.
Das Urteil konnte daher insoweit keinen Bestand haben: Die Strafkammer wird den Sachverhalt erneut nach den angegebenen Gesichtspunkten zu prüfen haben. Falls sie hierbei zu der Überzeugung kommt. daß der Angeklagte zB Gehilfe gewesen ist, darf sie ihn wegen gewerbsmäßiger Beihilfe rur verurteilen, wenn er selbst gewerbsmäßig gehandelt hat: Es genügt nicht, daß der Haupttäter, der Mitangeklagte zZ. zewerbsiäßig vorgegangen ist (§ 50 Abs. 2 staBı.
Baldus Krumnme Dr.Dotterweich
Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges ist im Urlaub ortsabwesend vnd deshalb verhindert zu unterzeichnen.
Baldus