Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 19.02.1958 – 2 StR 44/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
- 2265 031
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Architekten 8 rn — aus Ai; dort geboren am 19075
wegen fortgesetzter Beihilfe zum Betrug u.a,
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 19. Februar 1958 in der Sitzung von 21. Februar 1958, w}ran teilgenommen haben;
Senatepräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof,Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt rn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Emm als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Sch» wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 26.Scpiem-: ber 1957 mit den Feststellungen aufgehoben;
a) hinsichtlich des Angeklagten Schgi> in Umfange seiner Verurteilung,
b) hinsichtlich des Angeklagten CB, soweit er wegen Tortgesetzien Betruges, Teilweise in Tateinheit mit fortgesetzter Untircuc. verurteilt worden ist, und im Gesamtistralausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwicosen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten Schgißb wegen fortgesetzter Beihilfe zu dem von dem Mitengeklagten CB
EB vesangenen fortgesetzien Betrug und wegen in Tateinheit hiermit begangener Untreue zu einer Geföngnisstrafe von
wer Monaten und zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt und die Voilstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Den Mitangeklagten CD nat es wegen Lort-- gesetzten Betruges, teilweise begangen in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue sowie wegen Betruges in zwei weiteren Fällen, wegen versuchten Betruges und wegen wissentlich falscher Anschuldigung in Tateinheit mit Verleumdung zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt.
R7 Nur der Angeklagte Schi hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Er rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Die Sachrüge führt zur
Aufhebung des Urteils.
© 1.) Beizupflichten ist der Revision darin, daß die
14 Betrug und einer fortgesetzten Untreue nicht ° iregen, Die
?° Fälle BB, von EB und Mietinteressenten (KR)
“ liegen schon zeitlich soweit auseinander, daß von einem Gesamtvorsatz nicht gesprochen werden kann. Die festgestell.
x ten Umstände ergeben ferner, daß der Beschwerdeführer die
Begehung sämtlicher Taten unmöglich von vornherein, also
bereits zur Zeit des Falles ZB: in seinen Vorsatz auf--
genommen haben kann. Vielmehr siellen sie sich, wenn man
von den in der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts
und des Bundesgerichtshofs aufgestellten Merkmalen der fort--
gesetzten Handlung ausgeht, als drei selbständige Taten
dar. Schon Aleser Rechtsfehler zwingt Gazu, das Urteil, soweit
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es den Beschwerdeführer Sch betrifft, im vollen Unfange aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung in die Vorinstanz zurückzuverweisen; denn so-' fern die Straftaten nicht im Fortsetzungszusammenhang stehen. ist es nicht auszuschliessen, daß die vor dem lo Desenver 1953 begangenen Straftaten (Fälle BD und von Bg> BB nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 amnestiert sind und der Angeklagte Sch durch die Annahme einer fort. gesetzten Handlung beschwert ist.
2.) Auch die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue ist nicht haltbar. Hinsichtlich des Betruges bestehen insofern Bedenken, als nur Beihilfe und nicht Täterschaft angenommen und im Falle von BB ein Betrug des Beschwerdeführers verneint worden ist. -
a) Zutreffend sieht das Landgericht einen Betrug des CP & schon darin, daß er die Beamten des Siedlungsamtes der Stadt AB durch die Vortäuschung, er habe Eigenkapital in Gestalt der zu bebauenden Grundstücke und Mittel zur Erbringung von Eigenleistungen in Gesialt der Schreinerarbeiten und er verfüge über den ihm zugesagien hypothekarischen Kredit in voller Höhe, veranlaßte, für die drei von ihm geplanten Bauvorhaben Aufbaudarlehen zu bewilligen und zum größeren Teile auch auszuzahlen. Es war wegen der verschwiegenen Finanzierungslücke von rund 85 000 DM von Anfang an gänzlich ungewiß, ob die Bauvorhaben würden durchgeführt werden können, und es bestand- die Gefahr, daß wegen der fehlenden Mittel die Arbeiten eingestellt werden müßten und es dann zur Zwangsversieigerung oder zum Konkurs kommen und die Stadt AD dabei einen erheblichen Verlust erleiden würde»
Bei Giesen Vorgehen hat der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Urteils dem CE nicht wissentlich
Hilfe geleistet. CD hatte ihn als Architext mit der Aus-- führung aller drei Bauvorhaben beauftragt. Der Beschwerdeführer hat auch die Finanzierungspläne aufgestellt und die Anträge auf Genehmigung von Wiederaufbaudarlehen mitunterschrieben. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat er aber damals noch nicht gewußt, daß die Angaben des Mitangeklagten CE. der bei den Bauvorhaben der Bauherr war, über dessen Eigenkapital und dessen Eigenleistungen nicht der Wahrheit entsprachen,
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b) Dagegen hat der Beschwerdeführer dem CD dabei geholfen, die Beamten des Siedlungsapteg durch Täuschung zu veranlassen, CD aus dem bewilligten/aufbaudarlehen einen Teilbetrag von rund 36 000 DM zur freien Verfügung auszuzahlen. Um dies zu erreichen, ließ sich CD von dem Lieferanten 2 ] quittierte Rechnungen über angeblich bezahltes Baumaterial im Gesamtbetragevon rund 36 000 DM ausstellen. Diese legte er den Beamten des Siedlungsamtes vor und erweckte dadurch bei ihnen den irrigen Glauben,
er habe das Baumaterial aus eigenen Mitteln bezahlt. CO =: wollte sich auf diese Weise die erforderlichen Mittel zur Bezahlung. des für den Erwerb der Grundstücke geschulde-- ten Kaufpreises von etwa 30 000 DM und zur Bestreitung privater Bedürfnisse beschaffen. Dafür hat er das Geld dam verwendet. Auch durch dieses Verhalten beschädigte Cg> das Vermögen der Staat. 2, weil das Bauvorhaben nicht äurch einen ihm zufliessenden entsprechenden Gegenwert gefördert und somit in dieser Höhe nicht die vom Siedlungsamt vorausgesetzie Sicherheit für das Darlehen: geschaffen wurde. Zutreffend findet das Landgericht hierin einen Betrug des Mitangeklagten YO 7 zum Nachteil der öffent. lichen Hand. Der Beschwerdeführer hat bei den Verhandlungen, in denen Blees zur Ausstellung der fingierten Quittungen veranlaßt wurde, in voller Kenntnis der Absichten des
CB mitgewirkt. Er bestätigte wider besseres Wissen deg. sen unwahre Angaben, es handele sich nur um einen vorüber. gehenden "Engpaß". Im Vertrauen auf den Beschwerdeführer ließ sich BED zur Ausstellung der unrichiigen Quittungen herbei. Der Beschwerdeführer versah ferner die Quittungen mit seinem Prüfungsvermerk. Wenn er auch zu einer sachlichen ' Prüfung an sich nicht verpflichtet war, so war - wie dem Zusammenhang des Urteils entnommen werden kann — nach Lage der Dinge sein Prüfungsvermerk geeignet und dazu bestimmt, die Beamten des Siedlungsamtes in dem Glauben zu bestärken, daß das berechnete Material sich in der Verfügungsgewalt
des Tb befinde und von diesem bezahlt sei. Der Beschwerdeführer hat also bei dem Betrugsmannöver des Cg mit Wissen und Wollen tätig mitgewirkt,
Das Landgericht nimmt an, er habe nur mit Gehilfenvor-- satz gehandelt, weil er an der Begehung der Tat kein unmittelbares eigenes Interesse gehabt habe. Im Widerspruch hier-- zu steht die weitere Feststellung, der Beschwerdeführer sei zur Beteiligung an dem Betruge des Ci gekommen, weil er als Architekt an der Ausführung der Bauvorhaben interes-- siert gewesen sei, Danach hatte er doch ein eigenes Interesse daran, daß CB den Betrag erhielt und dadurch in die Iage versetzt wurde, den für die gekauften Grundstücke geschuldeten Preis zu bezahlen. Nun gehört aber beim Betrug zur Täterschaft kein eigenes Interesse des Mitwirkenden. Nach § 263 Abs. 1 StGB kann sich auch derjenige des Betruges als Täter schuldig machen, der in der Absicht, einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen durch Täuschung beschädigt. Ob unter diesen Umständen der Beschwerdeführer im Gegensatz zur Ansicht der Strafkammer als Täter anzusehen ist, könnte auf sich beruhen, wenn das Urteil nicht ohnehin aufgehoben werden müßte; denn durch die Annahme, daß er zu dem Betruge des CB nur
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ce) Im Jamuar 1954 beauftragten die Angeklagten den Grundstlcksmakler KEEEM, in den im Bau befindlichen Häusern Wohnungen an Wohnungssuchende gegen Micetvorauszahlungen zu vermieten. Sie sicherten durch KB dcr Mietern feste Termine für den Bezug der Wohnungen zu, in der Regel um den 1. April 1954 herum, obwohl beide wußten, daß sie die Wohnungen möglicherweise überhaupt nicht, jedenfalls aber nicht zu den zugesicherten Terminen würden fertigstellen können, weil Col» die nunmehr fälligen Schreinerarbeiten mangels der hierfür erforderlichen Eigewmnittel. nicht erbringen konnte, Gemäß der mit a) getroffenen Vereinbarung nahm der Beschwerdeführer die Mietvorauszallungen -— insgesaut 8 850 DM - entgegen und "trug er gegenüber den Mietern die volle Verantwortung". Beide Angeklagten waren von Anfang an entschlossen, die Mietvorauszahlungen nicht zur Fertigstellung der jeweils vermnieteten Wohnungen, sondern zur Abdeckung anderer Verbindlichkeiten des Mitangeklagten CD zu verwenden, Der Beschwerdeführer löste dement-- sprechend mit den so erhaltenen Beträgen zwei Wechsel ein, die cu» im September 1953 zur teilweisen Begleichung des Kaufpreises für einen Personenkraftiwagen hingegeben hatte und aus denen der Beschwerdeführer ebenfalls wechsel.- rechtlich verpflichtet war, ferner einen Wechsel, den cm EB für ein Darlehen dem Bauunternehmer EEE gesehen hatte. Außerdem leistete er für CB zZaniungen an Rechtsanwalt Be, die mit dem Bauvorhaben nicht im unmittelbaren Ausanmenhang standen.,
CAD stana, wie auch Sc r> wußte, unmittelbar
vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch, Es war deshalb weder zu erwarten, daß die Mieter die ihnen zugesicherten Wohnungen erhalten, noch daß sie die geleisteten Voraus-
zahlungen zurückbekommen würden. Durch die Hingabe der Vorauszahlungen wurden sie deshalb an ihrem Vermögen geschs.
digt,
. Demach- haben die Angeklagten, wie das Landgericht fest. stellt, die Wohnungssuchenden durch Täuschung zu den sie schädigenden Vorauszahlungen veranlaßt und sich dadurch des Betruges schuldig gemacht. Dabei bewertet die Strafkammer auch in diesem Falle die Mitwirkung des Beschwerdeführers ‚lediglich als Beihilfe zu dem von CB besangenen Betrug, obwohl er mindestens an der Einlösung der für den Per. sonenkraftwagen gegebenen Wechsel wegen seiner eigenen Verpflichtung ein unmittelbares Interesse hatte. Auch in diesem Falle ist der Beschwerdeführer an sich durch die rechtsirrige Annahme b1oßer Beihilfe nicht beschwert,
Das Iandgeriecht nimmt weiter an, daß beide Angeklagten sirh durch die zweckwidrige Verwendung der als Mietvoraus-- zahlungen empfangenen Beträge gleichzeitig - in Tateinheit mit Betrug — der Untreue nach § 266 StGB schuldig gemacht haben, Richtig ist, daß Gie zweckfremde Verwendung der zweck gebundenen Mietvorauszahlungen den Treubruchstatbestand des § 266 StGB erfüllt und daß die beiden Angeklagten hierbei als Mittäter (§ 47 StGB) gehandelt haben, Dagegen rechtfertigen die Feststellungen nicht die Annahme, diese Untreue treffe mit dem Betrug tateinheitlich zusammen. Die Angeklagten haben sich zunächst die Mietvorauszahlungen durch Täuschung verschafft. Der Vermögensschaden war eingetreten und der Betrug in dem Augenblick vollendet, als die Mietvorauszahlung in den Besitz und demit in die volle Verfügungsgewalt der zur veriragswidrigen Verwendung entschlossenen Angeklagten gelangte. Die zweckwidrige Verwendung der au. diese betrügerische Weise erlangten Beträge, die den Tatbestand der Unireue erfüllt, ist gegenüber dem Betruge eine
selbständige Handlung, bleibt aber als bioße Ausnutzung der durch den Betrug herbeigeführten Vermögensverschiebung straflos, weil sie den bereits durch den Betrug verursachten Vermögensschaden weder erweitert noch vertieft noch ihm einen neuen Vermögensschaden hinzugefügt hat. Die Untreuehandlung ist bereits durch die Bestrafung wegen Betruges abgegolten (sogen. straflose oder, besser, miibestrafte Nachtat, BGHSt 6, 67). Das gilt sowohl für den Fall, daß der Beschwerdeführer als Mittäter des Betruges anzuschen ist, wie auch für den Fall, daß er zu dem Betrug nur Beihilfe geleistet hat. Im Falle bloßer Beihilfe zum Betruge könnte unter Umständen eine andere Beurteilung geboten sein, wenn dem Beschwerdeführer außerhalb des Rahmens der den Betrugstatbestand erfüllenden Vereinbarung und unabhängig von ihr die Pflicht erwachsen wäre, hinsichtlich der geleisteten Vorauszahlungen die Vermögensinveressen der Mie-- ter wahrzunehmen, und wenn .er die so begründete Pflichi verletzt hätte, Für eine solche Gestaltung der Dinge bie-- ten die Urteilsfeststellungen jedoch keinen Anhaltspunkt.
a) 6 schloß am 25, September 1955 mit dem Freiherrn von BED einen Mietvertrag über eine Vohnung in dem Hause SCEEED Strase @ ab, das er für sich selbst er. bauen lassen wollte, Er sicherte von I) zu, daß er die Wohnung spätestens im April 1954 beziehen könne, und sagte ihm auf dessen Frage nach der Finanzierung bewußt der Wahrheit zuwider, der Bau sei durch Eigenleistungen, Lendesdarlehen und Hypotheken völlig gesichert. Im Vertrauen hierauf verpflichtete sich von BD zur Leistung eines Baukostenzuschusses von 4 500 IM. Davon zahlte er 3 500 DM an den Beschwerdeführer Sce. - . ee!
Nach der Überzeugung der Strafkamner wer CD von vornherein entschlossen, den Baukostenzuschuß für persön-
liche Zwecke zu verwenden. Der Beschwerdeführer Sch
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DB hat auf Veranlassung des ci 2 4950 IM des Baukostenzuschusses zur Einlösung des ersten, am 10, Oktober 1953
fälligen Wechsels aus dem bereits erwähnten Kauf eines Per. 7 sonenkraftwagens verwendet. Den Rest zahlte er an CE a;'
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Zutreffend sieht des Landgericht in dem Vorgehen des C einen Betrug, Da für die Errichtung des Wohnhauses keinerlei Mittel zur Verfügung standen und CD sen Baukostenzuschuß nicht zur Herstellung des Hauses verwenden wollte, hatte der vertragliche Anspruch, den von Ben erwarb, einen sehr geringen ver wurde deshalb durch die mittels der Täuschung veranlaßte Zahlung des Bau-. kostenzuschusses in seinem Vermögen geschädigt. Eine schuldhafte Mitwirkung des Beschwerdeführers an dem durch Ci verübten Betrug hält die Strafkammer nicht für gegeben. Zwar stellt sie fest, daß Sch dei den Verhandlungen mit von 17 1 zugegen war und die Unrichiigkeit der Angaben, die CM über die angeblich gesicherte Finanzie.- rung des Bauvorhabens machte, und dessen schlechte wirtschaft liche Iage kannte. Sie meint aber, der Beschwerdeführer sei gegenüber von BEE nicht verpflichtet gewesen, die falschen Angaben des Mitangeklagten CB zu berichtigen, weil sich nicht habe feststellen lassen. daß er den Freiherrn von BEE vi: CE zusamnengebracht habe,
Dagegen findet sie in der veriragswidrigen Verwendung des als Baukostenvorschuß gezahlten Betrages eine gemein schaftliche Unireue der beiden Angeklagten zum Nachteil des von zen Die Annahme, daß die von CB pezangene Untreue mit dem von ihm verübten Betrug in Tateinheit stehe. ist aus den im Falle der Mietvorauszehlungen dargelegten Gründen nicht halibar. Denn auch hier hat Ce Geläbeträge veruntreut, die er vorher mittels einer selbständigen Betrugshandlung erlangl haite. Die Untreue ist deshalb gegenüber dem Betruge eine sogenannte straflose Nachtat.
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Was den Beschwerdeführer Sch anlangt, so hält ihn das Landgericht für verpflichtet, die Vermögensinteressen des Freiherrn von BE hinsichtlich der Beträge wahrzunehmen, die dieser ihm als Baukostenvorschuß ausge : händigt hatte, Seine Pflicht, das empfangene Geld nur für die Herstellung der gemieteten Wohnung zu verwenden, leitet sie daraus ab, daß der Beschwerdeführer an den’ Verhandlungen teilgenommen und in Kenntnis ihres Inhaltes das Geld in Empfang genommen hat. Hiergegen ist aus “echtsgründen nichts einzuwenden. Durch die Verwendung des empfangenen Geldes zur Einlösung des beim Ankauf des Personenkraftwagens hingege- .benen Wechsels hat der Beschwerdeführer sich daher der Untreue nach § 266 StGB schuldig gemacht. Seine Verurteilung könnte insoweit aufrecht erhalten werden, wenn er, wie das Landgericht annimmt, an dem von CB zexenüber von Bi « begangenen Betruge nicht schuldhaft mitgewirkt, sich also nicht bereits wegen Betruges strafbar gemacht hätte. Diese Auffassung findet in den Urteilsfeststellungen jedoch keine Grundlage.
Danach hat der Beschwerdeführer an den Verhandlungen mit von BB teilgenommen, Er hat dabei nicht die Rolle eines uninteressierten zufällig Anwesenden oder eines Angestellten des Mitangeklagten Cm: der selbst nichts zu Sagen hatte, gespielt. Der größere Teil des Baukostenzuschusses wurde ihm ausgehändigt. Im Urteil wird aus seiner Teilnahme an den Verhandlungen auf seine Pflicht, die Ver-- mögensinteressen von en wahrzunehmen, geschlossen.
Er war persönlich daran interessiert, daß Geld zur Bezahlung des am 10. Oktober fälligen Wechsels aus dem Autokauf be-- schafft wurde; denn er hatte diesen Wechsel neben Oggib unterschrieben und konnte daher aus ihm in Anspruch genommen werden. Auch sonst führten die beiden Angeklagten die er-
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- übrigt sich daher.
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forderlichen Verhandlungen gemeinsam, so z.B. mit xD über den Abschluß von Mietverträgen und mit BP über die Ausstellung fingierter Quittungen. Wenn, wie hier, zwei Personen auf einer Seite mit einer anderen verhandeln, so gibt derjenige, der zu den Ausführungen seines Genossen keine Erklärungen abgibt, in aller Regel durch schlüssiges Verhalten zu erkennen, daß er sich diese Erklärungen zu eigen macht. Er spiegelt, soweit der Genosse falsche Erklärungen abgibt, durch sein Verhalten die darin behaupteten Tatsachen mit vor, täuscht mithin durch schlüssiges Verhalten. Dadurch nimmt er an der Verübung des Betruges tätigen Anteil. Die Frage, ob er eine Pflicht zur Offenbarung gehabt habe, er-
Diesen Gesichtspunkt hat das Landgericht verkannt. Würde es ihn berücksichtigt haben, so wäre es voraussichtlich zu dem Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte sich auch in diesem Falle des Betruges, sei es als Mittäter, sei es als Gehilfe schuldig gemacht habe, Dann würde aber die Untreue auch bei ihm eine straflose Nachtat sein,
e) Auch die rechtsirrige Annahme einer Untreue in den Fällen Mietvorauszahlungen ( I) und von BB zwingt dazu, den gegen den Beschwerdeführer gefällien Schuldspruch im vollen Umfange aufzuheben. Das Landgericht erhält dadurch Gelegenheit, den Sachverhalt erneut unter dem Gesichts: punkt zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer in allen drei Fällen jeweils des gemeinschaftlich mit CB begangenen Betruges schuldig gemacht hat. Dem steht im Falle Bin nicht der Umstand entgegen, daß das Landgericht hier — rechts irrig - eine sirafbare Teilnahme des Beschwerdeführers am Betruge des CE nicht für gegeben ansah. Soweit er
"im übrigen" Zreigesprochen ist, bezieht sich dieser Freispruch nicht auf den von der Anklage erhobenen Vorwurf des Betruges im Falle von io 5 Anklage und Eröffmungsbeschl®
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haben angenommen, daß der Betrug mit der Untreue tateinheitlich zusammentreffe,. Davon geht auch das Urteil aus, wie seine Ausführungen und die rechtliche Würdigung des Verhal.-
tens des Mitangeklagten CB zeigen.
3.) Gemäß § 357 StPO ist das Urteil auch hinsichtlich des Mitangeklagten CB aufzuheben, soweit er wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue verurteilt worden ist. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, daß bei der Annahme selbständiger Taten, die von ihm vor dem 1. Dezember 1953 begengenen Betrugshandlungen amnestiert sind, so gebührt die Entscheidung darüber doch dem Landgericht. Ferner ist Verurteilung des CB wegen Un-
' treue, wie bereits ausgeführt, rechtlich nicht haltbar,
Bal.dus Busch Dr.Dotterweich Scharpenseel Menges
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