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BGH Entscheidung vom 09.01.1958 – 4 StR 203/57

4. Strafsenat

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ImN am en des Voikes In der Strafsache gegen

den Bahnhofsschaffner Rudi Willi a ! aus EB. gebcren am @. ETW in Ra Ostpr.. zur

Zeit in Untersuchungshaft.

wegen Mordes

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofe in der Sitzung vom 9. Januar 1958, an der t£ilgenommen haben:

Senatapräsident Dr.Robberg. ..als Vorsitzender; ° -

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr,Sauer Bundesrichter Dr.Seibert

Bundesrichier Hoepner ais beisitzende Richter,

Obersaaisanwalt Dr.Dr nrerert

eıs Veriveter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeanter’der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

AUf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Essen vom 8. November 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Env-- scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitieis, an das Schwurgericht bei dem Landgericht in Bochum zurückverwiesez,

Von Rechts wegen

Der Angeklagte, der wegen eines längst verziehenen Ehebruchs seiner Frau von ständiger Eifersucht geplagt war, tötete sie im Januar 1955 in der Wohnung ihrer Nachbarin, Frau MB, Aurch mehrere Messerstiche, nachdem er mehrere . Revoiverschüsse auf sie abgegeben und-sie durch wuchtige Schläge mit dem Kolben und dem Lauf eines Geyehrs niedergeschlagen hatte. Auf Frau U@P schoß er mit dem Gewehr, um "sie zu töten, weil er glaubte, sie habe seine Frau mit ‚ihrem Neffen verkuppelt. Er traf sie in die Brust, Seine Frau starb gleich nach ihrer Finlieferung ins Krankenhaus. Frau MED kan mit dem Leben davon.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und versuchten Totschlags zu lebenslangen Zuchthaus verurteilü und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aber-- kannt, Die bei der Tat benutzten Waffen und die Munition wurden eingezogen.

Die Revision des Angeklagten muß Erfolg haben, weil Ale Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO durchgreift.

Der Verteidiger hatte den Vorsitzenden des Schwurgerichts, Tanägerichtsdirektor RB während der Vernehmung . des Angeklagten zur Sache wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und nach dem Wortlaut der Sitzungsniederschrift geliend gemacht, daß die "VerhandlungsTührung des Vorsitzenden voreingenommen und der Angeklagte eingeschüchtert" wor- ‚den sel.‘ Der Vorsitzende erklärte zu dem Ablehnungsgesuch: Er sei nicht befangen. er habe den Angeklagten absichtlich und drastisch auf die Unglaubhaftigkeit seiner Einlassung, von dem eigentlichen Tatverlauf nichts zu wissen, hingewiesen. Er habe es Tür besser gehalten, wenn der Angeklagte sich zur Tat äußern würde, weil die äußeren Spuren des Tat.. verlaufs ihn sehr schwer belasteten und eine Stellungnahme

zur Tat selbst für ihn unter Umständen Et chen könne; Ein stel!vertretender Vorsitzender und rare eisitzer des Schvmurgerichts haben die Ablehnung sodann für unbegründe‘ erklärt, weil"aus dem Umstand, daß der Vorsitzende zu Be. ginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache zunächs‘“ den objekiiven Taihergang zu klären versuchte und den Angeklagten dazu au? Talspuren und Widersprüche in seinen Aussagen hinwies, nichv auf eine Voreingenommenheit des Vorsitzenden zu schließen! sel. Eine Einschüchterung des Angeklagten sei

nicht vorgenommen worden.

Demgegenüber bringt die Revision vor, der Vorsitzende habe den Angeklagten gleich zu Beginn der Verhandlung in ungewöhnlich scharfer - teilweise sogar zynischer -- Weise angeg-iffen. Er habe ihn vorgehalten, deß er - der Ingekiagte es bisher Tür richiig gehalten habe, sich über den Taiver lauf auszuschweigen; er wolle ihm von vornherein sagen. daß ihm dies "nicht abgenommen" würde. Er solle gar nicht immer mis dem Ehebruch seiner Frau kommen, der Jahre zurückliege und längst verziehen sei. Das interessiere ihn nicht und außerdem führe er keinen Fhescheidungsprozeß. ler Vorsitzende habe den Angeklegten einen "Peigling! genannt, der seine Frau langsen zu Tode geguält habe und jetzt nicht dafür einstehen wolle. £r habe ihm vorgeworfen, daß er ihm wün-. sche, deß ihm seine tote Frau nachts vor Augen stehen möge; dann würde er vieileichi noch mal einsichtiger werden.

Solche und ähnliche in Erregung gemachte Bemerkungen habe der schver kriegsbeschädigie Angeklagte zu Beginn der Haupiverhandlung sicher mehr als eine Siunde über sich ergehen lassen müssen.

Die Behauptung des Vertieidigers, er habe das Ablehnungsgesuch in tatsächlicher Hinsichi noch schriftlich ergänzt und diese Erklärung dem Schwurgericht vorgelegt, ist ailer--

dings nicht bestätigt worden, weil weder die bei. der Ver: handlung mitwirkenden Richter noch der Staatsanwalt noch der Proiokoliführer sich an eine schriftliche Begründung des Ableknungsgesuchs erinnern können. Jedoch reicht hier auch die mündliche Begründung aus, weil der Verieidiger den Vorwurf voreinpenommener Verhandlungsführung erkennbar auf die Vorgänge in der Hauptverhandlung stützen wollte, die sich unmittelbar vorher im Beisein der Witgiieder des Schwurgerichis und der Verlahrensbeveiligten »ugetiragen hatten, Der abgelehnte Vorsitzende hat schon in seiner dienstlichen Äußerung vor der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zugegeben,

daß er den Angeklagten tarastisch" auf die Unglaubvürdigkeii seiner Einlassung hingewiesen habe. Daraus ist zu entnehmen, daß eben diese "drastischen" Vorhaltungen - allen erkennbar -- den Ablehnungsgrund biideten, Vienn das Gericht hierüber nur den geringsten Zweifel gehabi hätie, so würde es sicherlich den Verteidiger darüber befragt haben, und es wäre auch ver-: pflichiet gewesen, den Sinn des Ablehnungsgesuchs in dieser Weise klarzustellen.

Der die Ablehnung für unbegründet erklärende Gerichtsbeschluß erwähnt nur allgemein "Hinweise" des Vorsitzenden "auf Tatispuren und Vidersprüche in den Aussagen des Angeklagten", ohne auf den Ton und den Inhalt der vom Vorsitzenden selbst als "drastisch" bezeichneten Vorhaltungen einzugehen, Er wird deshalb dem erkennbaren Sinn des ‚Ablehnungsgesuchs ‚ nicht gerecht.

Durch die vom Senat eingehol'ten dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden, der bei der Verhandlung mitwirkenden richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts, des Staatsanwalis und des Urkundsbeamten ist der in der Revistonsbegründung im einzelnen wiedergegebene Inhalt der Vorhaltungen des Vorsitzenden im wesentlichen als richtig bestätigt worden.

Hieraach hat der Vorsitzende den grundsätzlich zum Schweisen über seine !at berechtigten Angeklagten (§ 136 Abs, 1 Satz 2 StPO) durch ungewöhnlich scharfe Worte zu einer Schilderung des Tathergangs zu drängen versucht. Er hat es entschieden abgelehnt, weitere Darlegungen des Angeklagten über die ihn seit Jahren quälenden Eheverfehlungen seiner Frau, die ihn zur Tat getrieben haben, entgegenzunehmen,

mit der barschen Abfertigung, das interessiere ihn nicht, weil es sich nicht um einen Ehescheidungsprozeß, sondern um eine Mordanklage handele. Er hat ihn u.a. als "feige" oder als "Feigling" bezeichnet, weil er nicht für seine Tat ein: "stehen volle. Dabei hat der Vorsitzende zum Ausdruck ge-- bracht, dem Angeklagten möge seine tote Frau nachts vor Augen treten, dann würde er noch mal einsichtiger werden, Auf Grund derartig eindringlicher, zum Teil sogar verletzender und deshalb selbst gegenüber einem verstockten Angeklagten unan-- gebrachter Vorhaltungen konnte der Angeklagte von seinem Standpunkt aus den Eindruck gewinnen, das Urteil des Vor.. sitzenden über ihm und seine Tai sei nicht unparteiisch, Der Vorsitzende sei gegen ihn voreingenommen, so daß er kein gerechtes Urteil mehr erwarten könne. Dies gilt hier umsomehr, ais der Angeklagte nach den Urteilsausflührungen schwer kriegsbeschädigt, besonders empfindlich ist und offensichtlich von Mindervertigkeitsgefühlen beherrscht wird. Nach alledem ist das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden.

kenne. „. Auam. Kata rt ante

Das Urteil mußte aus diesem Grunde nach §§ 337, 338 Nr. 3 StPO aufgehoben werden. Die weitere Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde können mithin unerörtert bleiben.

Der Senat hält es für zweckmäßig, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an das Schwurgericht bei einem benachsar - ten Lendgericht zurückzuverweisen.

Rotberg Krumme Bauer

Seibert Hoepner