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BGH Entscheidung vom 08.01.1958 – 2 StR 582/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2. StR 582/81 2265 022

im Namen de 8 Volkes

In der Strafsache gegen

den Bergmann Kurt 5 aus -N FE geboren am n (Kreis ), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes u.8.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1958, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr, Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

Bundesrichter Prof, Dr. Iang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEEW in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeamter LER: Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Kleve vom 2, Mai 1957 in den Fällen der Kinder Heinz..Günter und Uwe

a} im Schuläspruch dahin geändert, daß er insoweit

des versuchten lordes und des versuchten Totschlags,oe-- gangen in Tateinheit, schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-- ben, ferner im Gesamtstraiausspruch,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. an das Schwurgericht in Kleve zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

2.

gründe§

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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen ver suchten Mordes in zwei Fällen, wegen versuchten Totschlags und wegen geföhrlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von 12 Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. "

Das Schreiben des Angeklagten vom 1. Juli 1957 kann nicht berücksichtigt werden, da nach § 345 Abs. 2 S$StPO die Revisionsamträge und die Revisionsbegründung seitens des Angeklagten nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden können. Der Verteidiger hat zwar die Eingabe seiner Revisionsbegründung beigefügt und erklärt, er "mache sie selbst zum Vortrage der Revisionsbegründung".Dies genügt jedoch nicht, da daraus nicht ersichtlich ist, daß er für den Inhalt die volle Verantwortung übernimmt (RGSt 14, 348; BGH IM Nr. 2 zu § 345 StPO).

Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da die Revision sie nicht mit Tatsachen belegt (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Sachbeschwerde führt nur in einem Punkte zur Abänderung des Schuläspruches und, dadurch bedingt, z&#° teilweiser Aufhebung des Strafausspruches.

1, Anm 9. Dezember 1955 packte der Angeklagte anläßlich eines Streites seine Trau am Halse, zog sie an den Haaren, schlug mit den Fäusten auf sie ein und trat sie mit den

Füssen. Als sie in den Hausflur flüchtete und dort zu Fall

kam, faßte er sie mit der einen Hand an den Haaren und würgte sie mit der anderen Hand so stark, daß sie benommen wurde und sich unter Stöhnen am Boden wälzte.

Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sich insoweit einer gefährlichen Körperverletzung ‘ schuldig gemacht, ist nicht zu beanstanden, Rechtlich _ zutreffend sieht es darin, daß der Angeklagte seine Fhefrau solange gewürgt hat, bis sie benommen wurde, eine lebensgefährdende Behandlung (BGHSt 2, 160, 163). Zur inneren Tatseite genügt es zwar entgegen der Ansicht des Schwurgerichts nicht, daß der Täter die Umstände kennt, die sein Verhalten als eine das Leben gefährdende Behandlung kennzeichnete,; er muß vielmehr auch wissen, daß seine kidhandlung geeignet ist, das Leben des anderen zu gefährden (BGHSt 3, 248, 254). Da das Schwurgericht jedoch von dem Wissen des Angeklagten hiervon überzeugt ist. hat die fehlerhafte Rechtsensicht die Entscheidung nicht beeinflußt.

2. Am ı5. Januar 1956, kurz vor Mitternacht, warf der Angeklagte in der Küche seiner Wohnung von hinten seiner nichts ahnenden Frau einen Seidenschal, in den er mehrere Knoten gebunden hatte, um den Hals und zog die Enden mit großer Gewalt zusammen. Er wollte, wie das Schwurgericht feststellt, seine Trau töten. Dieser gelang es schließlich, sich freizumachen und zu ent-

“ fliehen.

Das Schwurgericht nimmt an, der Angeklagte habe - seine Frau zwar nicht aus niedrigen Beweggründen oder grausam, jedoch heimtückisch töten wollen, und bejaht daher den Tatbestand des versuchten Mordes; heimtückisch

> [2 > Die ur A)

habe der Angeklagte gehandelt, weil er die Arg- und Wehrlosigkeit seiner Frau ausgenutzt habe, um sein Tötungsvorhaben durchzuführen; denn sie sei auf keinen Angriff gefaßt gewesen, als er ihr den Seidenschal von rückwärts um den Hals warf und zuzog, und habe sich deshalp gegen diesen Angriff nur schwer wehren können. Dieser Auffassung ist beizupflichten; sie entspricht der vom Bundesgerichtshof vertretenen Rechtsansicht (BGHSt

3, 183).

In der bewußten Ausnützung der Arg- und Wehrlosigkeit zeigt sich bereits die feindliche Willensrichtung, die dem Gesamtbild der Heimtücke das Gepräge gibt, 80 daß in der Regel den Beweggründen des Täters keine selbständige Bedeutung zukommt. Allerdings kann, wie der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 22. 9.1956 (BGHSt 9, 385, 390) entschieden hat, eine solche feindliche Willensrichtung unter be-- sonderen Umständen fehlen und damit das Merkmal "heimtückisch"t entfallen, wenn der Täter glaubt, zum Besten Ges Opfers zu handeln. Fin solcher Ausnahmefall liegt jedoch nicht vor. Das Schwurgericht meint zwar, dem Angeklagten könne nicht widerlegt werden, daß er sich beı der Tat von der Absicht habe leiten lassen, seine Frau und seine Kinder vor der Schande und dem Alleinsein nach seinen Selbstmord zu bewahren. Es braucht indessen nicht entschieden werden, ob - wie das Schwurgcericht meint -- der Annahme jenes Ausnahmefallos schon allein der Umstand entgegensteht, daß Not und Leid, vor denen der Täter seine Familie bewahren will, erst durch den geplanten Selbstmord über sie gebracht werden sollen. Die feindliche Willensrichtung wird durch die Absicht, Frau und Kinder vor Not und Schande zu bewahren ‚jeden-

X

5.

falls dann nicht ausgeschlossen, wenn die dem Täter bekannten Umstände für die Annahme, daß Not und Schan-

de der Irau und den Kindern bevorstchen, nicht den geringsten Anhalt bieten, So aber liegt die Sache hier

nach den tatrichterlichen Teststellungen, Der Angeklagte lebte anders als in dem der Entscheidung BGHSt 9,

385 zugrunde liegenden Falle mit seiner Ehefrau in keiner guten Ehe. Zwischen ihnen kam es wiederholt zu Streitigkeiten, in deren Verlauf er seine Frau mißhandelte. Seine Frau hatte ihm erklärt, daß sie Scheidungsklage erhaben wolle, und es abgelehnt, die wegen des Vorfalls am 9. Dezember 1955 erstattete Anzeige zurückzunehmen. Sie hatte ihm deutlich zu erkennen gegeben, daß sie nichts mehr von ihm wissen ‚wollte und daß sie von seiner Unterhaltsleistung nicht abhängig sei. Daraus ersah der Angeklagte, daß seine Frau gewillt war und

sich in der Lage fühlte, ihren Lebensweg mit den Kindern künftig getrennt von ihm zu gehen, und daß ihr sein Schicksal gleichgültig war, Da der Angeklagte unter diesen Umständen zur Tötung seiner Frau unter Ausnutzung ihrer Argund Wehrlosigkeit geschritten ist, kann keine Rede davon sein, das ihm die. feindliche. der Heimtücke innewohnende willensrichtung fehlte.

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Die Heimtücke wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte in heftiger, sei es auch entschuld.-. barer Gemütubewegung gehandelt hat (der für die Veröffentlichung vorgesehene Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 2. Dezember 1957 - GSSt 3/57 -). Das Schwurgericht ist auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen der Überzeugung, daß der Angeklagte zu Kursschlußhandlungen neigt und bei der Mißhandlung seiner frau am 9. Dezember 1955 im Affekt geliandelt hat. Es stellt zwar nicht

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ausdrücklich fest, daß dios auch bei dem Tötungsversuch der Fall gewesen ist. Da es jedoch hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten auf die Ausführungen zur Tat vom 9. Dezember 1955 verweist, hat es ersichtlich berücksichtigt, daß der Angeklagte auch jetzt wieder gefühlsbedingt mit einer gewissen Plötzlichkeit zur Tat geschritten ist. Es ist daher überzeugt, daß geine Erregung in diesem Fall seine Zurechnungsfähigkeit ebenfalls nicht beeinträchtigt hat, Daß es unter Berücksickhtigung des Erregungszustandes zu der Überzeugung gelangt. der Angeklagte habe trotzdem erkannt, daß seine Frau seinem Angriff arg- und wehrlos gegenüber stand, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verurteilung wegen Mordversuchs ist daher rechtlich fehlerfrei.

3: Nachdem der Versuch, seine Frau zu töten,mißlungen war, nahm der Angeklagte den achtjährigen Heinz-Günter, legte ihm einen Schal in einer engen Schlinge um den Hals und verknotete ihn fest im Nacken. Anschließend nahm er Heinz-Günter und den 1 1/2-jährigen Uwe unter die Arme und verließ mit ihnen das Haus; er wollte die beiden Kinder töten. Bei einem Bauwagen legte er Uwe in ein Erdloch; dann wiürgte er Heinz-Günter und schlug ihm mehrfach mit der Faust auf den Kopf. Da es ihm nicht gelang, auf Giese \’eise das Kind zu töten, schlug er dessen Kopf wiederholt mit großer YTucht gegen die eiserne Wagendeichsel. Auch hierdurch gelang ihm die Tötung nicht. Er wurde jetzt vielmehr von Entsetzen gepackt und erkannte, daß er zu "feige" war, die Tat auszuführen. Er warf Heinz-Günter auf den in der Grube liegenden Uwe und flüchtete. Heinz-Günter erlitt schwere Verletzungen am Kopfe.

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Das Schwurgericht ist überzeugt, daß der Angeklagte seinen Sohn Heinz-Günter töten wollte. Die beabsichtigte Art der Tötung hält es für grausam und hat den Angeklagten daher wegen Mordversuchs verurteilt. Dem ist beizupllichten,

Das Schwurgericht geht zutreffend davon aus, daß eine graussme Tötung nur vorliegt, wenn der Täter in unbarmherziger und gefühlloser Gesinnung dem Opfer besondere Schmerzen und Qualen zufügt (RGSt 76, 298; BGHSt 3,180). Es folgert aus den schweren Verletzungen, ' daß Heinz-Günter sehr. große Schmerzen erdulden mußte und daß die ihm zugefügten Leiden über das Ziel der Lebensvernichtung weit hinaus gingen, Daß der Angeklagte in Erregung gehandelt haben kann, hat es nach dem Gutachten des Sachverständigen ersichtlich angenommen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es überzeugt, daß der Angeklagte sicn voll bewußt gewesen ist, er füge seinem Sohne bosondere Schmerzen und Qualen zu, und daß er dies auch gewollt hat, Wenn es hieraus folgert, er habe aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung gehandelt, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

Dem stehs nicht entgegen, daß der Angeklagte, als er sah, wie er sein Opfer zugerichtet hatte, nun von Ent-- setzen gepackt und in der Erkenntnis, er sei zu feige", die Tötung nicht mehr vollenden konnte. Da er wegen dieser inneren Hemmungen und des seelischen Drucks nicht mehr fähig war, seine Tat zu vollbringen, hat das Schwurgericht auch zu Recht einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch verneint (BGIISt 7, 296 und 4 StR 400/56 Urteil vom 3. Januar 1957). Soweit sich die Revision gegen diese

Schlußfolgerung wendet, greift sie nur unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Tatrichters an.

4. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet weiter die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags an dem Kind Uwe. Das Schwurgericht ist aufgrund der Beweisaufnahme überzeugt, er habe Uwe mitgenommen, um ihn ebenso wie Heinz-Günter zu töten. Die Mitnahme und das Ablegen in dem Erdloch ist dann bereits, wie das Schwurgericht zutreffend annimmt, der Beginn der Ausführung der beabsichtigten Tötung gewesen. Auch hier scheidet ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch aus, da der Angeklagte die Tat ebenfalls nur infolge der inneren, von ihm nicht überwindbaren Hemmungen und des seelischen Drucks nicht vollenden konnte,

5. Der Angeklagte hat die beiden Kinder Heinz-Günter und Uwe nicht nur gleichzeitig, sondern durch dasselbe Tun an den Tatort gebracht. Da die Verbringung zum Tatort hier bereits der Anfang der Ausführung der beabsichtigten Tötung var, sind beide Tötungsversuche teilweise durch dieselbe Handlung begangen worden. Zwischen dem Nordversuch an Heinz-Günter und dem Totschlagsversuch an Uwe besteht deshalb Tateinheit und nicht, wie das Schrurgericht annimmt, Tatmehrheit. Der Rechtsfeh- “ler kann vom Senat durch änderung des Schuldsprucher’ be.» seitigt werden. Jedoch ist der Strafausspruch in beiden Füllen aufzuheben, weil nunmchr für beide Taten

eine einzige Strafe nach § 73 StGB festzusetzen ist. Dıes zwingt zur Aufhebung auch des Gesamtstrafaussprucher.

6. Die Stralzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar enthält das Urteil zu dem Tötungsversuch an dem Kind Uwe keine Erörterungen darüber, ob die Voraussetzungen des § 213 StGB vorliegen. Dem Urteil ist jedoch zu entnehmen, daß das Schwurgericht auch in diesem Felle keine mildernden Umstände gefunden hat, ‘die die Anwendung des § 215 StGB rechtfertigen. .

könnten.

Busch Scharpenseel Dr. Schalscha Menges Tang-Hinrichsen