Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 20.06.1952 – 5 StR 680/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

F 2249 034 € 5 StR 680/52

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den selbständigen Buchärucker Siegfried vu

aus HD, NEED @, zeboren zrı U 1921 in NEED Krs. TED vei CE,

wegen Betruges u.a.

ı hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.0ktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter .r. Waschow Bundesrichter Schuidt Bundesrichter Siemer ' als beisitzende Richter, | Oberstaatsanwalt Dr. EB als Vertreter der 3undesanwaltschaft,

Justizobersekretär iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 20.Juni 1952 mit den zugrundeliegenden leststellungen,

1.) soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten | Betruges in Tateinheit mit Konkursvergehen verurteilt worden ist, 2.) hinsichtlich der weiteren Tat im Strafausspruch, 3.) im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

eh

wu.

—t.

u nt m

En

PP FE WEITE DEREN. > 2

Im übrigen wird die Nevision verworfen,

Soweit das Urteil aufgehoben worden ist, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Int scheidung, auch über die Kosten des üechtsmittels, an das Landzericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 5.

Gründe§

£

Der Angeklagte ist wegen fortreretzten Detrares in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Vergehen gegen § 240 I Ziff.3 KO zu einer Gesamtgufängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. ie Hiorregen gerichtete Revision des Angeklagten, welche die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und dos sachlichen Strafrechts rügt, ist nur zum Teil begründet.

I. . j

Der Angeklagte betrieb seit dem 1.Dezenber 194° in Husum eine Buchdruckerei mit Papiergeschäft. Das Unternehmen entwickelte sich bis kurz. nach der Wührungsreform gut. 1946 wurde ein Gesamtumsatz von etwa 53.000.+-Rll, . 1947 von 107.500.- RM, im ersten Halbjahr 1948 von 108.000.

RM und im zweiten Halbjahr von 89.000.- DM erzielt,

1948 beschäftigte der Angeklagte in dem aus: kleinsten Anfängen heraus entstandenen Betrieb 23 Arbeitskräfte, Ab Januar 1949 ging das Geschäft immer weiter zurück, bis der Angeklagte am 18.0ktober 1949 die üröffnung des Vergleichsverfahrens beantragen mußte,. das am 16.dezember 1949 zur Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens führte. ; Dieses wiederum führte bei der erheblichen Überschuldung des Angeklagten dazu, daß lediglich an die bevorrechtig- i ten Gläubiger eine Quote von 32% ausgezahlt werden konn- ' te,

Spätestens im Jüni 1949 erkannte der Angeklagte die Hoffnungslosigkeit seiner Lage. Trotzdem knüpfte er noch neue Geschäftsbeziehungen an und gab nette 3estellungen auf, obwohl er wußte, daß er seine Verpflichtungen nicht mehr einhalten konnte. Gegenüber einer Reihe weiterer Firmen ging er Wechselverbindlichkeiten ein, die er ebenfalls nicht einlösen konnte. Insgesamt erlitten 13 verschiedene Firmen zum Teil größere Aus-

- 4 -

‚ Beziehung, daß das Landgericht es unterlassen habe, ent-

Angeklagte als Vollkaufmann anzusehen gewesen sei, oder ‚Über diese Frage ein Gutachten der industrie- und Lardels-

-4-

fälle aus in dieser Zeit vom Angeklagten getätigten ü«- schäften. Nach der Konkurserülfnung satschlo3 „ich der Angeklagte, den alten Betrieb unter dem Namen seiner The. frau fortzusetzen. Er firmierte aber weiter unter der 3e. zeichnung "Buchdruckerei Ye" oder "Großhandel Tg" una kaufte von alten und neuen Lieferfirmen \eren auf „rodit, Er wußte, daß er keine liöglichkeit der 3ezahlırg Latte und verkaufte, um Mittel für den Lebensunterhalt seinar Familie zu erhalten, die gelieferten Waren zun Teil sogar unter dem Selbstkostenpreis. Auch durch die :.andlungen des Angeklagten nach der konkurseröffnung wurden insgesamt 13 Firmen geschädigt.

Das Landgericht hat in dem Verhalten des Angeklagten vor und nach der Konkurseröffnung jeweils einen fortgesetzten Betrug gesehen. Im ersten Fall des Betruges nimmt das Landgericht weiterhin tateinheitlich ein Vergehen nach § 240 I ziff.3 KO an. Bei Konkurseröffnung stellte sich nämlich heraus, daß die Geschäftsbücher unordentlich geführt waren und deshalb keine Übersicht des Vermögensstandes gewährten. .

II.

Die Revision beanstandet in verfahrensrechtlicher

weder einen Sachverständigen darüber zu hören, ob der

kammer herbeizuführen. Die Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer konnte und mußte, nachdem sie den Umfang des Betriebes des Angeklagten festgestellt hatte, selbst entscheiden, ob dieser Betrieb im »inne von § 1 ziff.I und§ 4.HGB über den Umfang des Handwerks und Kleingewerbes hinausging. '

III.

1. &) Auch in materieller Jeziehung errebe:: sich gegen die Annahme, daß der Angeklagte als Rauf.enn unzusehen und damit gemäß s 38 HG3 verpflichtet gewesen sei, Bücher zu führen, keine Bedenken. Die zwar recht Inappen Ausführungen des Landgerichts sind an sich auch ausreichend, um eine Verletzung des § 240 I Ziff43 XO darzutun. Der Angeklagte kann sich in dieser 3eziehung auch nicht darauf berufen, daß er die zur Buchführung erforderlichen Kenntnisse nicht besaß. Er mußte dann dafür sorgen, daß äiese Tätigkeit von einem Sachkundigen vorgenommen wurde, Bei der Auswahl eines solchen hatte er sorgfältig zu verfahren. Wie das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat, war die von dem Angeklagten mit der Buchführung beauftragte

Angestellte Link ihrer Aufgabe nicht gewachsen. ver Ange-

klagte hat dies auch erkannt, die Mängel aber nickt .bgestellt. Unter diesen Umständen ist die Auffassung Ger

' Strafkammer, der Angeklagte habe zum mindesten fahrlässig

gehandelt, nicht zu beanstanden.

b) Das Urteil enthält jedoch bisher keine "eststellungen darüber, wann der Angeklagte die Zallıungen eingestellt hat. Nach der im Urteil geschilderten wirtsohaftlichen Lage des Angeklagten liegt es nahe, daß dies schon vor seinem Antrage auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens der Fall war, und zwar auch vor dem 15.September 1949. Denn wäre aber gemäß § 3 StIG das Verfahren insoweit einzustellen gewesen, denn das Vergehen nach § 240 I Zi£?.3 KO wäre, falls der Zeitpunkt der Zahlungseinstellung vor dem der Konkurserüffnung liegt, schon in diesem Augenblick. vollendet gewesen.

2. a) Allerdings hat die Strafkarmer angenommen, daß zwischen dem Vergehen nach § 240 I Ziff.3 XO und dem ersten Falle des furtgesetzten 3etruges Tateinhelt

. 0.)

-6-

gemäß § 73 StGB vorliegt. Würde dius "uu.u.ieh, sc würde eine Einstellung nur in frage kommen, falls auch der Be„ trug vor dem Stichtag des Straffreiheitszescetzses b>endet war. Aber die Annahme eines tateinheitlichen Zusauniuntreffens des Betruges mit dem Fahrlässigkeitsvergehen gemäß § 240 I Ziff.3 KO begegnet erheblichen Zedenker. Im Urteil ist hierzu nur ausgeführt, beide Jesevsesdestimmungen seien durch ein und dieselbe Handlung verletzt worden; Dagegen ist bisher eus dem Sechverkelt nicht ersichtlich, inwiefern der eine oder der andere Handlungsteil gleichzeitig zur Verwirklichwag dus Tıtbestandes der vorsätzlich begangenen Straftat des fortgesetzten Betruges und desjenigen des fahrlässig Lusunzenen

. Konkursvergehens beigetragen hat (vgl. RGSt 72, 123).

Ein derartiges Zusammentreffen dürfte auch zum mindesten sehr unwahrscheinlich sein.

b) Außerdem ergibt sich aber auch aus den !uststellungen zum Tatbestand des Betruges bisher nicht eindeutig, ob der erste Fall des fortgesetzten Betruges vor dem 15.September 1949 beendet war. Ausdrücklich festgestellt ist nur, daß es sich um Einzelakte handelt, die nach dem

1.Juni 1949 vorgenommen worden sind. Es heißt allerdings

weiter, der Angeklagte habe noch bis zum Vergleichsentrag, also dem 18.0ktober. 1949, die Firmen zu Warenlieferungen bezw. zur Entgegennahme von Wechseln veranlaßt. Dies ist nicht ausreichend, da die Frage, ob ein Betrug vorliegt und wann dieser beendet ist, verschieden zu behandeln ist, je nachdem es sich um einen Eingehungsoder um einen sogen. Stundungsbetrug handelt. Im ersten Falle wäre der Betrug noch nicht mit der Täuschungshandlung, sondern erst mit der Annakne dcr Licfcerung durch den Angeklagten vollendet, da erst in dissen Augenblick der Schaden entstanden wäre. Im zweiten Full werden Täuschung und Schaden regelmäßig zusammenfallen.

- 7 -

ee t

- 1 -

c) Soweit es sich um einen Stundungsbetrug handelt, von Angeklagten also Wechsel für fällise Verbindlichkeiten ausgestellt worden sind, deren Nichteinlösung er voraussah, ist im übrigen der Tatbestand des Betrurcs bisher nicht ausreichend festgestellt. Die Strefkammer "sieht die Vermögensverfügung im Unterlassen gericktlichen “ Vorgehens. Es fehlt aber die Feststellung, daß iw.rzsvollstreckungen zu dieser Zeit noch wenigstens teilweise zur Befriedigung geführt hätten. Nur dann ist aber diıren die erschwindelte Stundung ein Vermögensschaden eingetroten,

3.) Somit muß in der erneuten. Hauptverhandluns sowohl für das Vergehen nach § 240 i 2iff.3 KO, als auch für den fortgesetzten Betrug in erster Linie geprüft werden, ob

mit Rücksicht auf § 53 StFG die Voraussetzungen für eine 3estrafung gegeben sind. Sollte die Strafkammer nunmehr mehrere selbständige Straftaten annehmen, so sind üle Voraussetzungen des Straferlasses für jede Straftat besonders

zu prüfen. Es wird in diesem Zusammenkange darauf hingewiesen, daß gemäß § 358 II StPO in diesem Fallc für jede der Straftaten eine höhere Strafe als die bisherige linsatzstrafe von vier Monaten Gefängnis nicht verhänst werden darf. Auch dürfte die aus diesen beiden Zinzelstrafen su bildende Gesamtstrafe, die für die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes maßgeblich wäre, vier Monate (Gefängnis nicht überschreiten.

IV.

a) Soweit der Angeklagte wegen eines fortgosctzten Betruges nach der röffnung des Konkurses verurteilt wor- £ den ist, ist die Revision - wenigstens hinsichtlich der

: Schuldfrage - offensichtlick unbegründet. Die Feststellungen des Urteils sind nach der äußeren und inneren Tatseite ausreichend und lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

- 8 -

_uE

= run: LI.

ln rn.

-8-

Die Angriffe der Revision richten sich insoweit unzulässig gegen die tatsächlichen Feststellungen.

b) Hingegen war auch in Bezug auf den zweiten fort. gesetzten Betrug das Urteil im Strafausspruch aufzuheben, da nicht auszuschließen ist, daß dieser von der aufgehobenen Verurteilung wegen der vor Konkurseröffnung begangenen Straftaten beeinflußt worden ist.

Sollte nach dem Ergebnis der erneuten liauptverhandlung das Landgericht zu dem Lrgebnis gelangen, daß zwei selbständige Straftaten für die Zeit vor der Konkurseröffnung vorliegen, so darf die alsdann unter Umständen erneut mit der Strafe für die nach der Konkurseröffnung begangenen Tat zu bildende Gesamtstrafe gemäß § 358 II StPO acht Monate Gefängnis nicht überschreiten, sie darf diese Höhe aber auch dann erreichen, wenn «„" eine der Taten unter die Voraussetzungen des § 3 StTG fällt.

Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow

Schmidt Siemer