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BGH Entscheidung vom 28.11.1957 – 4 StR 548/57

4. Strafsenat

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I_StR. 58/5) 2263 039

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen:

den Bergmann Edmund W ED aus Te >. Acrt geboren an MB. ED WW, zur zeit in Untersuchungshaft,

wegen Fo21trunkenheit

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. November 1957, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr: Seibert Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Staatsanwalt WB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft.

Justizangestellter WB - als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das ‚Urteil des Landgerichts in Duisburg von 3. Juni 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Volltrunkenheit zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt ist angeoränei.

Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlich-. rechtlicher Vorschriften,

Sie hat Erfolg,

1. Das Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte sich durch alkoholische Getränke fahrlässig in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand gemäß § 51 Abs. 1 StGB versetzt und in diesem eine Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB begangen habe. Es stellt fest, daß er in der Wohnung der Zeugin Kp die Tischtücher auf den Tischen in der Küche und im Schlafzimmer, auf der Kommode im Schlafzimmer, ferner Kleidungsstücke, die die genannte Zeugin aussen am Kleiderschrank, und Vorhänge, die sie beiderseits der Verbin-Aungstür zwischen Küche und Schlafzimmer aufgehängt hatte, in Brand gesetzt hat. Die Tür und der Holzrahmen der Schlafzimmertür hatten bereits Feuer gefangen Zur inneren Tatseite der im Rausch begangenen Tat führt die Strafkammer aus, der Angeklagte habe den natürlichen Willen gehabt, die angezündeten Gegenstände in Brand zu setzen.

“ Bedenken könnten sich schon zur Feststellung der äusseren Tatseite insofern ergeben, als das Urteil nicht eindeutig ergibt, ob die Tür und .der Holzrahmen der

Schlafzimmertür bereits derart vom Feuer ergriffen waren, daß dieses auch nach Entfernung oder Erlöschen des Zündstoffes selbst weiter brennen konnte (RGSt 71, 194; OGHS+ 1. 298; 3, 45 BGHSt 7, 37‘. Dies kann aber dahingestellt bleiben, da das Urteil aus einem anderen Grunde aufgehoben werden muß. Nicht ausreichend sind nämlich die Fest-- stellungen zur inneren Tatseite. Das Landgericht erklärt lediglich, daß der Angeklagte. den natürlichen Willen

“ hatte, die angezündeten Gegenstände, also die genannten Tischtücher, Kleidungsstücke und Vorhänge. in Brand zu setzen. Für den inneren Tatbestand des § 366 Nr. 2 StGB. der auch bei der Rauschtat als sog. natürlicher Vorsatz gegeben sein muß, ist jedcech erforderlich. daß der Täter auch den Willen hat, das Gebäude selbst, bzw. dessen Teile, in Brand zu setzen, oder daß er wenigstens mit dieser Möglichkeit rechnet und sie in Kauf nimmt. Hierzu hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Auch dem Gesamtinhalt des Urteils kann ein entsprechender Wille des Angeklagten nicht entnommen werden, insbesondere da der bisher festgestellte Sachverhalt dafür spricht, daß er sich an der Zeugin KO dadurch rächen wollte, daß er ihr gehörige Gegenstände durch Feuer zerstörte. In dieser Hinsicht wird das Landgericht den Sachverhalt weiter aufzuklären haben, Sollte ein solcher Wille nicht vorliegen, so wäre zu prüfen, ob eine "fahrlässige" Brandstiftung gemäß § 309 StGB ais Rauschtat in Betracht

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Das Urteil mußte daher aufgehoben werden.

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Im übrigen erschöpft sich die Revision im wesentlichen in Angriffen gegen die Beweiswürdigung, die Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht enthält. Die Schlüsse des Tatrichters brauchen nicht zwingend zu sein. Es genügt, wenn sie möglich sind.

Auch die Anordnung der Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt läßt als soiche

Rechtsfehler nicht erkennen.

In der neuen Verhandlung wird es auch erforderlich sein zu prüfen, ob der Angeklagte zur Zeit, als er sich in den Rauschzustand versetzte, zurechnungsfähig gewesen ist oder seine Zurechnungsfähigkeit vermindert oder ausgeschlossen war. Nur dann, wenn die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in jenem Zeitpunkt vorlag, kann eine Fahrlässigkeit im Sinne des § 330 a StGB bejaht werden. Im vorliegenden Falle können sich gewisse Zwei.- fel in dieser Richtung ergeben, die noch einer Klärung, gegebenenfalls unter Heranziehung eines Sachverständigen. bedürfen.

Das Landgericht stellt fest. daß der Angeklagte seit vielen Jahren dem Trunke ergeben ist. Bereits im Jahre 1939 wurde er dieserhalb durch Beschluß des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn wegen Trunksucht entmündigt. Auch in der Folgezeit setzte er dieses Verhalten fort. Bei Untersuchungen durch das Gesundheitsamt und Beobachtung in der Landesheilanstalt bei Süchteln im Jahre 1954

wurden deutliche Anzeichen einer chronischen Trunksucht festgestellt. Seit 1951 geht der Angeklagte keiner geregelten Arbeit mehr nach. Seine Unterstützung setzt er regelmäßig zun großen Teil in Alkohol um. Im betrunkenen Zustand neigt er zu Gewalttätigkeiten und ist bereits :929/i950 wegen Sachbeschädigung. 1940 wegen Wider-- standsleistung, i953 wegen Trunkenheit im Straßenverkehr und 955 wegen Gewalttätigkeit gegen seinen Vater

im Zustand der Volltrunkenheit verurteilt worden. Bci dieser Verurteilung ist zugleich seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt angeordnet worden. Nach Ver- ‚büssung der Strafe blieb er bis zum 1. Juli 1956 in der Trinkerheilanstalt. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen. daß die seelischen und körperlichen Veränderungen, die im Zusammenhang mit dem chronischen Alkoholis - mus eintreten, allgemein einen Einfluß auf seine Zurechnungsfähigkeit ausgeübt haben können, zumal das Landgericht selbst gewisse äussere Anzeichen körperlicher Veränderungen feststellt. Wenn auch im allgemeinen in Fällen solcher Art kein Grund für die Annahme einer Zurechnungsunfähigkeit gegeben sein wird (Iangelüiddeke, Gerichtliche Psychiatrie 1950 S. 288), so kann dies im Einzelfall doch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Insbesondere bedarf aber in Fällen solcher Art

die Trage, ob die Zurechnungsfähigkeit vermindert ist, einer: Nachprüfung. Auch liegt es nahe, in einem Fall. soicher Art zu prüfen, ob eine periodisch auftretende, triebhafte Sucht zum Trinken auf der Grundlage endogener Verstimmungen vorliegt (Dipsomanie). Sollte dies der Tali sein, dann kann die Zurechnungsfähigkeit in vollem Umfang ausgeschlossen sein (Langelüddeke aa0 287).

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Eine Prüfung in diesen Richtungen hat bisher nicht stattgefunden.

Die Aufhebung des Urteils erstreckt sich auch auf die Anordnung der Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt, da nicht abzuselen ist, wie sich die neue Verhandlung im Schuldspruch auswir-- ken wird.

Rotberg Sauer Bundesrichter Dr. Seibert ist beurlaubt und dadurch em Unterzeichnen verhindert.

Rotberg

Lang-Hinrichsen Flitner