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BGH Entscheidung vom 26.11.1957 – 5 StR 526/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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(„1t: 5 StR 609/55) 29 In Haanen des_Vo ı1kes 74
er
In der Strafsache gegen
den Xaufsann Paul 7 ı ED =: SD. geboren am ED 1916 in SED (Rheinland),
wegen leichtfertig falscher Anschuldigung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.November 1957, an der teilgenommen haben;
Senatsprisident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende lichter, Lendgerichtsrat Dr . ED als Vertreter der 3undesanwaltschaft,
Justizangestellte in als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Paul Vi wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 12,Juli 1957 aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist. Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur Last.
e
- Von kechts wegen -
Der Angekla,;,te Paul ACEEB ist wesen leichtfertig falscher Anschuldigung in Tateinheit mit übler Nachrede zu einer Gefängnisstrafe von vier lionaten verurteilt worden. Dem Verletzten Bernhard CoD nat des Landgericht die Befugnis zusesprochen, die Verurteilung auf Kosten des Verurteilten durch Aushang in den Hamburgischen Strafanstalten innerhalb eines -.onats nach \echtskraft öffentlich bekanntzuuachen.
Gegen dieses Urteil hat der An;eklagte Paul iD Revision eingelegt. ıT behauptet, es fehle an einem Straiantrage, und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das .iechtsmittel hat „rfolg.
I.
Der erisennende Senat hatte schon bei der letzten Verhandlung geprüft, ob die Prozeßvoraussetzungen gegeben sind. Das Vorbringen der Revision gibt keinen Anlaß, von der Auffassung abzugehen, daß ein form- und fristgerechter Strafantrag vorliegt. In dem Schreiben der Gefängnisbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 30.Dezember 1954 wird suddrücklich auf die Ein,abde des Angeklagten vom 28.Dezember 1954 Bezug genommen. Urschriit und Leseabschrift dieser wingabe h.tte die Gefängnisbehörde ihrem Antragsschreiben beigefügt. üs kann daher kein Zweifel bestehen, daß der Leitende Regierungsdirektor BB nicht nur wegen der mündlichen ürklärungen des Angeklagten, sondern vor allem auch wegen der in der schriftlichen Eingabe enthaltenen Z3ehauptungen eine 3estrafung des Angeklagten erstrebt hatte.
I.
Gegen die Verurteilung des Angekla,ten bestehen durchgreifende sachlichrechtliche 3edenken.
1.) Die erschöprenden Fesistellun:sen des landgerichtlichen Jrteils erseben, daß es hereits au Äuderen Tatbestande der leichtfertig falschen inschuldigung fehlt,
Die Strafl:ianmer läßt es "dahingestellt, ob zwischen der Lhefrau des ängeklagten und dem Zeugen CoD t=atsachlich geschlechtliche Beziehungen bestanden haben oder nicht“. .ie die Darlegungen zum Freispruch der mitangeklagten zhefrau zeigen, hat das Landgericht sich nicht etwa einer Prüfung dieser Frage enthalten, sondern hat dem Angeklagten seine Behauptunz, GEB n:be mit der ültangeklagten geschlechtlich verkehrt, nicht widerlegen können. Dabei sind vom Tatrichter alle ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel ausgenutzt, insbesondere ist auch GCOEEB zu dieser frage als Zeuge gehört worden. Es ist also davon auszugehen, daß die erschöpfenden Untersuchungen des Landgerichts nicht zum Nachweise der Unwahrheit der Behauptung des Angeklagten geführt haben, zwischen seiner Ehefrau und Ic hätten intime Beziehungen bestanden. übenfalls unwiderlegt durch die Beweisaufnahme ist die weitere Behauptung des Beschwerdeführers geblieben, der Geschlechtsverkehr habe während der Zeit stattgefunden, als der Angeklagte sich in der Strafanstalt Bergedorf befunden habe und Co dort vorübergehend Anstaltsleiter gewesen sei (vgl. u.a.
UA S.27,28).
Wenn aber diese beiden im Vordergrund stehenden Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten als wahr behandelt werden müssen, dann fehlt es im vorlieganden Falle auch für die weitergehenden Anschuldigungen des Angeklagten am äußeren Tatbestande des § 164 StGB. Der Vorwurf, COWEEEEED Habe vewust die Notlage der Ehefrau eines Strafanstaltsinsassen bei seirsm Verhalten ausgenutzt, ist unter diesen Umständen nur eine bloße Übertreibung
der als wahr zu behandelnden Tatsachen. Wird aber ein
N.
Sachverhalt lediglich Übertrisbsn, 30 d@B sin größeres “ar von - an sich mit Lecht behauntiter - Schuld anasdichtet wird, so ist der Täter wegen dieser übertreibung nicht nach § 164 3163 strafber (vgl. u.a. BGH mitgsteilt bei Dallinser DR 1956,270).
Da es bereits am äußeren Tatbestand des § 164 StGB fehlt, brauchte nicht näher dareuf eingegangen zu werden, daß auch gegen die Feststellungsn zur inneren Tatseite durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen.
2.) Nach dem Wegfall der Verurteilung wegen leichtfertig falscher Änschuldigung kann auch der Vorwurf der üblen Nachrede nicht bestehenbleiben. Dem Beschwerdeführer steht insoweit zwar nicht zur Seite, daß unsicher blieb, ob die Behauptungen über den Geschlechtsverkehr während der Haftzeit des Angeklagten richtig waren oder nicht; der Mangel der Erweislichkeit geht bei § 1§ 6 StGB zu Lasten des Täters. Jedoch kommt dem i‚ngeklagten, soweit er sich nur gegen den Vorwur? übler Nachrede zu wehren hat, die Vorschrift des § 193 StGB zugute. Es bedarf bei dem festgestellten Sachverhalt keiner näheren Darlegungen darüber, daß die Äußerungen des Beschwerdeführers zur „Jahrnehmung berechtigter Interessen gemacht wurden und daß weder aus der Foxwm der Äußerungen noch aus den Umständen, unter welchen sie geschshen, das Vorhandensein von Belcidigungen hervorgeht.
Des angefochtene Urteil konate daher nicht bestehenbleiben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Da die Aufhebung nur wegen Cesatzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen erfolgt, hatte das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden un. den angeklagten freizusprechen (§ 354 Abs.1 5tPO).
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5.
„ie Voraussetzungen des § 467 ihbs.2 Satz 2 StPO lagen nicht vor, weil das Verfahren weder die Unschuld des An-Sckla;ten ergeben noch darsetan hat, daß gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorlag. is bestand auch kein Anlaß, unter dem Gesichtspunkt des § 467 Abs.2 Satz 1 Stpo die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlezen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Sarstedt Dr.Xoffka Schmidt
Siemer Börker