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BGH Entscheidung vom 26.11.1957 – 5 StR 525/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 525/57 2216 005
Im Namen des _ Vo ı1kes9
In den Sicherungsverfahren gegen
den Seemann Heinrich R EEE, ohne feste "iuhnung,
geboren an NEED 1909 in DE
zur Zeit in Unterbringungshaft, wegen Unterbringung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.November 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende .ichter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof aEEEE>D in der Verhandlung,
Landgerichtsrat Dr | bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg von 25.Juni 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Xosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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‚gründe:
Yer zur Tatzeit 47 Jahre alte Beschuldigte ist unter anderem weren Diebstahls und wegen Hehlerei vorbestraft. Zin weiteres Strafverfahren gezen den Beschuldigten, das eingeleitet wurde, nachdem er am 19.Hai 1956 eine Lederjacke aus einem Lkw gestohlen hatte, endete mit einem Freispruch. Das Amtsgericht in Hanbur,; sah die Voraussetzungen des iu 51 Abs.1 StsB als gegeben an, verneinte jedoch die Voraussetzungen des § 42b StGB.
Der Beschuldigte hat nunmehr als rückfälliger Dieb am 3.Dezember 1955 in Hamburg aus einem nichtverschlossenen Personenkraftwagen eine lederne Handtasche, eine blaue Kostümjacke und etwa 350 g Wolle entwendet. Als er darauf durch die !iohlenhofstraße in Hamburg kam, sah er vor einer Spirituosenfirma einige Aisten stehen. Hiervon nahm er eine (Inhalt; 50 kleine Flaschen Sekt) mit.
Beide Diebstahlshandlungen hat der 3eschuldigte nach der Überzeugung der Strafkamer im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit begangen. Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Die Revision des 3eschuldigten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I. Die Verfahrensbeschwerden.
1.) Soweit die kevision bemängelt, der Sachverständige Dr.Voss sei vor seiner Vernehmung nicht über seine Pflicht belehrt worden, sein Gutachten währheitsgemäß zu erstatten, und soweit sie beanstandet, die verlesene Urteilsformel (§ 258 Abs.2 Satz 1 StPO) sei nicht von den drei Berufsrichtern unterschrieben worden, ist die Revision offensichtlich unbegründet.
2.) Der Verteidi;ser hat in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, über den Geisteszustand des Beschuldigten ein weiteres Gutachten einzuholen, weil er Zweifel daran habe, daß der Beschuldigte völlig unzurechnungsfähig und somit auch das Gutachten richtig sei.
Das Landgericht hat hierauf folgenden Beschluß verkündet;
"Der Deweisamtrag des Verteidigers wird abgelehnt, weil der Verteidiger Tatsachen, die die Hinzuziehung eines zweiten Sachverständigen erforderlich machen würden, nicht behauptet, sondern lediglich persönliche Zweifel gegen die Richtigkeit des von dem Sachverständigen Dr.Voss erstatteten Gutachtens vorgetragen hat, die von dem Gericht nicht geteilt werden und unbegründet sind. Soweit etwa der Verteidiger behaupten will, daß der Beschuldigte nicht unzurechnungsfähig sei, hält das Gericht das Gegenteil dieser 3ehauptung auf Grund des bisherigen Ergebnisses der Hauptverhandlung für erwiesen. Ein Ausnahmefall nach § 244 Abs.4 StPO, der dennoch die Zuziehung eines zweiten Sachverständigen erforderlich machen könnte, ist nicht gegeben."
a) Die Revision hält diese Begründung für fehlerhaft, weil die Strafkammer unzulässigerweise das Ergebnis der 3eweisaufnahme vorweggenommen habe. Ein Rechtsfehler liegt hierin jedoch nicht. Denn nach § 244 Abs.4 Satz 2 StPO kann die Anhörung eines weiteren Sachverständigen auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist.
db) Intgegen der Auffassung der Revision ist auch kein Verstoß gegen § 244 Abs.2 StPO ersichtlich. Zwar kann die Pflicht zur irforschung äer Wahrheit das Gericht ausnahnmsweise auch dann zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen növigen, wenn ein dahingehender Antrag nach § 244 Abs.4 Satz 2 StPO ohne Rechtsfehler abgelehnt werden kann (vgl. BGHSt 1,94,96; NIW 1957,598). Die Revision will eine solche Pflicht aus der Tatsache herleiten, daß ausweislich der herangezogenen Akten des Amtsgerichts in Jamburg der Amtsarzt Dr.Küper in seinem damals erstatteten Gutachten den Standpunkt vertreten habe, daß bei dem Beschuldigten weder die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 noch des § 51 Abs.2 StGB vorliegen. Demgegenüber ist jedoch darauf hinzuweisen, daß Dr.Xüper später erklärt hat, daß an sich vorhandene Zweifel ''bei der schweren Durchschaubarkeit' des Beschuldigten auf ambulantem Wege" nicht beseitigt werden könnten. Dr.Küper hat daher gemäß § § 1 StPO den Antrag gestellt, den Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens über dessen Seisteszustand .in eine Heil- oder Pflegeanstalt einzuweisen. Das ist in dem Verfahren vor dem Amtsgericht geschehen, und darauf hat der jetzt vernommene Sachverständige Dr.Voss ein Gutachten erstattet, nachdem der Beschuldigte fast ein halbes Jahr in der Anstalt war. Unter diesen Umständen brauchte die Strafkammer auf das Gutachten des Antsarztes Dr.Küper nicht zurückzugreifen.
c) Da auch der übrige Vortrag der Verteidigung nicht geeignet ist, eine Verletzung der Aufklärungspflicht zu beweisen, liegt somit ein Verfahrensmangel nicht vor.
II. Die Sachbeschwerde.
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Die auf die allgemeines 5echrüge vorgenounmene überprüfung des Urteils hat ebenfalls keine Verletzung des sachlichen Rechtes ergeben.
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Sesonders einzugehen braucht der Senat nur auf die Ausführungen der Strafkammer zur Anwendbarkeit des § 51 Abs.1 StGB. Diese sind allerdings nur knapp. Die Strafkammer gibt zunächst das Gutachten des Sachverständigen, von dessen Richtigkeit sie überzeugt ist, mit folgenden Torten wieder:
"Nach dem ... Gutachten handelt es sich bei dem Beschuldigten um einen kranken lienschen, der an einem schizophrenen Defext leidet. Die Art seiner Lebensführung, seines Verhaltens und seiner Straftaten biete genügend Symptome zur sicheren Feststellung einer solchen psychischen Erkrankung. Ihm fehle auf alle Fälle die Fähigkeit, seinen Willen seiner Einsicht entsprechend zu bestimmen.
Diese Ausführungen lassen zwar, für sich allein betrachtet, nicht mit genügender Klarheit erkennen, aus welchen Anzeichen im einzelnen der Sachverständize auf die beim Beschuldigten bejahte psychische Krankheit schließt. Diese ergeben sich jedoch aus den weiteren Ausführungen der Strafkamner;:
"Die Angaben und Antworten des Beschuldigten in der Hauptverhandlung lagen häufig neben der Sache. Seine Gedankenführung war sprunghaft und verworren. Besonders sein Schlußwort zeigte deutlich, daß er sich mit seinen Gedanken ständig im Kreise bewegte, seine Ausführungen in ibständen zu wiederholen begann und nicht mehr imstande war, klar zu denken."
Hiermit wiederholt die Strafkaumer erkennbar die vom
Sachverständigen hervorgehobenen, auch von ihr in der Hauptverhandlung beobachteten einzelnen Anzeichen, aus denen auf die psychische Erkrankung des Beschuldigten
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Me
geschlossen werden muß.
Im übrigen konnte sich gerade bei einer selbst für ärzte schwer erkennbaren „rkrankung wie Schizophrenie die Strafkammer damit begnügen, die ichtig!eit dieser für den Facharzt wichtigen, äußerlich feststellbaren Auf-- fälligkeiten nachzuprüfen. Sodann konnte sie sich ohne Rechtsfehler darauf beschränken, der Sachkunde des Gutachters als eines erfahrenen .acharztes für Neurologie und Psychiatrie zu vertrauen.
Die untscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schnidt
Siemer Börker