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BGH Entscheidung vom 26.11.1957 – 5 StR 511/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_ StR 511/57 2216 003
Im Üüamen des Volkes
In der Strafsache
gegen 1.) den äutoschlosser Oakar sB zus Tom, geboren am EEE 5:7 in zummmmmme;,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2.) die Hausfrau Hildegard KB z;eborene aus Hin geboren am ED 1920 ir > emimummiiiD,
wegen gemeinschaftlicher Unzucht mit einer Abhängizen u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.November 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Xkoffka
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siener Bundesrichter Dr. 3örker
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho? Em in der Verhandlung,
Landgerichtsrat Dr MEEEED bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ED als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
®
Die Revisionen der Angeklagten Oskar Kg und Hildegard kp gegen das Urteil des Landgerichts in
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= 2.
Jamburz vom 10.Ayril 1957 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Kechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklasten Oskar &Wwird die nach dem 10.April 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei !’onate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von ituchts wegen -
arüngßge
Der ıngeklazgte Oskar «Wisst wegen geneinschaftlicher Unzucht mit einer abhänzi ‚en Person sowie wezen Unzucht mit einer abhängigen Person in weiteren vier fällen zu einer Gesautstrafe von zwei Jahren Gefängnis, die Angeklagte Hildegard i@Pist wegen gemeinschaftlicher Unzucht mit einer abhängigen Person zu einer Gefängnisstrafe von zehn ilonaten verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil haben beide angeklagte Revisionen eingelez3t. Sie beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Strafrechts. Vie Rechtsmittel haben keinen .rfolg.
I. Verfahrensbeschwerden:
1.) Vergeblich berufen die Beschwerdeführer sich darauf, daß der Tag der Urteilsverkündung in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht richtig wiedergegeben worden war. Auf diesem offensichtlichen Schreibfehler (- der allerdings erst nach Bemängelung durch die Revisionen behoben worden ist -) kann das angefochtene Urteil nicht beruhen.
2.) übenfalls keinen ärfolg hat die 3emängelung der kevisionen, die Strafkammer habe von einer Vereidigung der Sachverständigen abgesehen, ohne vorher die Beteiligten zu hören. Auf diesem Versto3 gegen § 33 StPO kann das angefochtene Urteil schon deshalb nicht beruhen, weil sowohl die Angeklagten als auch ihr Verteidiger es auch noch nach Mitteilung der Entscheidung des Gerichts über die Nichtvereidigung in der Zand hatten, die etwa von ihnen gewünschte Vereidiguag der Sachverständisen durch einen Antrag gemäß § 79 Abs.1 Satz 2 StPO zu erzwingen.
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3.) Die Aevisionen behaupten, beide Schöffen hätten sich wihrend einer Verhandlungspause ungefähr 30 !‘inuten lang nit der Sachverst/ndi.;en, „rau Dr. ’allis, über das Strafverfahren, insbesondere über die (laubwürdigkeit der jugendlichen Zeugin Hildegard :WWw unterhalten.
Wie die schriftlichen ırklärungen beider Schöffen ergeben, haben sich die Schöffen allerdings in einer Verhandlungspause (w.hrend des Jartens auf deu Flur) ungefähr zehn !/inuten lang wit der Sachverständigen, Frau Dr.Yallis, unterhalten. Dabei sind aber nur allgemeine “ragen der Sachverständigentätigkeit besprochen worden. rau Dr.vallis hat unter anderem erzählt, in welcher Jeise sie jeweils bemüht ist, von ihr zu begutachtende Jugendliche aufzulockern. Der Name der Zeugin Hildegard EEE ist hierbei nur am Rande erwähnt worden.
Dieser Hergang rechtfertigt die Rüge einer Verletzung der §§ 261, 264 StPO nicht, Allerdings ist grundsätzlich jedes nachträgliche Besprechen richterlicher Mitglieder mit Personen, die in der Hauptverhandlung als Zeugen oder als Sachverständige vernommen worden sind, bedenklich. In einem solchen Geschehen kann dann, wenn nachträglich aufgedeckte Lücken der Beweiserhebung ausgefüllt werden, auch ein Verstoß gegen den Grundsatz des § 261 StPO gefunden werden. Grundsätzlich sollte es daher, schon um nicht zu Mißdeutungen Anlaß zu geben, tunlichst vermieden werden, daß die \!ichter außerhalb der Hauptverhandlung, vor der Urteilsverkündung, mit Zeugen oder sachverständigen zusammentreffen (vgl. BöH in 5 StR 378/52 von 29.5.1952). Im vorliegenden .'alle ergeben die dienst-
zwischen ihnen und der Sachverständigen keine Dinge besprochen worden sind, die - oıne Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen zu sein - das angefochtene Urteil beeinflußt haben könnten.
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4.) Offensichtlich unbegründet ist das Linzelvorbringen der Revisionen, soweit es sich gegen das Sachverständigengutachten richtet und die Nichtherbeiziehung eines Obergutachtens rügt.
5.) übenfälls ver ‚eblich beanstanden die Revisionen schließlich, daß die Straf!:anmer den Seemann Ve in der auptverhandlung nicht als Zeugen gehört hat. Hierin sehen sie einen Verstoß gegen die Pflicht des Tatrichters, den Sachverhalt von Auts wegen vollständig aufzuklären (§ 244 Abs.2 StPO).
Es trifft zu, das VW dessen Aufenthalt erst nach längerer Zeit ermittelt werden konnte, nur einmal, und zwar von der Polizei vernommen worden ist. Die Ladung zur Hauptverhandlung hat ihn nicht mehr erreicht, weil er sich auf einer Seefahrt von längerer, unbestimmter Dauer befand.
Gleichwohl mußte sich dem Landgericht - ohne aus- .drücklichen Antrag der Verteidigung - nicht die Notwendigkeit aufdrängen, die Hauptverhandlung bis zur Rückkehr des VB auszusetzen, um ihn dann als Zeugen zu hören.
a) Hierzu geben zunächst schon die Bekundungen des VO vor Ger Polizei keinen Anlaß. Dort hatte Vz nämlich - bis auf den Geschlechtsverkehr, den er anfänglich nicht zugeben wollte - dieselben Angaben wie die Zeugin Hildegard LED zemacht. Darüber hinaus hatte er Hildegard sehr günstig beurteilt; sie sei anständig gewesen und habe einen sehr ordentlichen Eindruck auf ihn gemacht, so daß er sie von Anfang an "nicht mit den üblichen St.Pauli-Bekanntschaften"' verglichen habe, Auf Grund dieser polizeilichen Aussage konnte das Landgericht also nicht erwarten, daß eine Anhörung des WB als Zeugen vor Gericht zu einer anceren Beurteilung der Glaub-
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würdigkeit der Hauptzeugin Eildezard führen erde.
b) Die Vernehmung des Volech war auch nicht erforderlich, um die Art und weise der Beziehungen zwischen ihm und Hildegard zu klären. Nach :jeinung der \evisionen besteht u.a. die Möglichkeit, daß VE dabei hätte zugeben müssen, geschlechtliche Perversionen nit Hildegard vorgenommen zu haben. Das angefochtene Urteil hätte dies jedenfalls nicht in Abrede nehmen dürfen, ohne den VEEB darüber als Zeugen gehört zu haben.
aa) äs trifft allerdings zu, daß die üntscheidungsgründe neben anderen, im Vordergrund stehenden Beweisanzeichen die Annahme der Glaubwürdigkeit Eildegards auch auf folgende Erwägung stützen;
"Mit dem Seemann kann sie diese sexuellen Erfahrungen nicht gemacht haben, denn jener hat es zu geschlechtlichen Perversionen nicht kommen lassen. !
bb) Nach Lage der Sache durfte der Tatrichter hier zu dieser Folgerung gelangen, ohne Volech gehört zu haben. Jedenfalls ist ihm insoweit keine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht vorzuwerfen. Denn in Bezug auf den bedeutsamsten ‚ersten Vorfall hatte Hildegard ihren Stiefvater und ihre Mutter unter Angabe von Einzelheiten beschuldigt, gleichzeitig unzüchtige Handlungen an ihr (der Zeugin) vorgenommen zu haben. "Diese &exuellen Erfahrungen“ konnte Hildegard. allerdings nicht "mit dem Seemann gemacht haben." Da die erwähnte polizeiliche Vernehmung des VWWnicht erwarten ließ, daß dieser etwas über geschlechtliche Perversionen zwischen Hildegard und ihm aussagen würde, ist.kein. Verfahrensverstoß darin zu finden, daß VW nicht von Ants wegen über diese Frage als Zeuge gehört worden ist,
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II. Sachbewerde
Auch die sachlichrechtlichen Linzelangriffe sind unbegründet.
1.) Tie die eingehende Deweiswürdigung des Urteils zeigt, ist sich die Strafkammer bewußt gewesen, daß die Bekundungen jugendlicher Zeuginnen über geschlechtsbezogene Dinge besonders vorsichtig geprüft werden müssen. Nur deskalb ist auch eine Sachverständige über die Zlaubwürdigkeit der Hildegard gehört worden.
2.) Daß die Verletzte sich in einem Abhängigkeitsverhältnis gemäß § 174 Nr.1 StGB zu dem beschwerdeführenden Stiefvater befand, wird im angsfochtenen Urteil ohne Rechtsirrtum festgestellt; die unzüchtigen liandlungen des Beschwerdeführers ("Untersuchungen ') waren nur möglich gewesen, weil er sich auf seine Befehlsbefugnisse berufen hatte.
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Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keins Rechtsmängel urgeben hat, mußten die Zevisionen - entspruchend dem antragce des Generalbundesanwalts = in vollem Umfange verworfen werden.
Sarstedt »r.Koffka Schnuidt
Siemer Börker