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BGH Entscheidung vom 31.10.1957 – 4 StR 296/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2263 007

Im yamen des Volkes

In der Strafsache gegen

a Keufmann A PC % A 3 aus EB, geboren am

2. den Kaufmann Hermann Wa EB au > geborenfan ®=. IE > in EB.

wegen Diebstahls u.a.

hai der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumnme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ED

als Vertreter der Bundeganwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Künrter bei den Amtsgericht in Bocholt vom 11. Februar 1957 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte Wagner gründete in November 1953 ein Schrotthandelsgeschäft, an dem der üitangeklagte va mit 40 % des Gewinns beteiligt wurde. Anfang des Jahres 1955 wandte sich der ihnen aus dem Schrotthandel bekannte Arbeiter vpVCll, der sich mit seinem Neffen, dem Kraftfahrer ZB. zur gemeinsamen Begehung von Freileitungsdiebstählen entschlossen hatte, an die Angeklagten mit den Ansinnen, das Diebesgut aufzukaufen. Sie erklärten sich bereit, die zur Verübung der Diebstähle erforderliche Ausrüstung - Steigeisen und Drahtschere - zu beschaffen und die Beute jeweils am Morgen nach dem Diebstahl in Empfang zu nehmen und ohne Zwischenlagerung an die Schrottgroßhendlung P@D in EEE weiterzuverksufen. Von dem Erös sollten sic 1 DM je kg verkauften Drahts für sich behalien und den Rest an ve VB und ZB abführen. Verabredungsgemäß überließen sie ZEEMEB eine in ihrem Besitz befindliche Drantschere und besorgten auch Steigeisen zum Preise von 45 DM in Anrechnung auf den Gewinnanteil der Diebe. Nach dem Beginn der Diebstähle halfen sie den Dieben bei der Anschaffung eines gebreuchten Lasikraftwagens zum Wegschaffen der Diebesbeute und gaben ihnen die Böcke zum Einbauen einer Winde. Im Februar und iärz 1955 nahmen sie sodann fiinfmal, jeweils kurze Zeit nach den Diebstählen, den aus Freileitungen ausgeschnittenen Drai.t in Empfang und veräußerten ihn an die Firma PB. Es waren im ganzen 1817 kg Kunferdraht und 3 kg Aluminiumdraht, für die sie insgesamt 6866,40 Di& erlösten. Hiervon erhielten sie denvereinbarten Anteil. Auf den Lieferscheinen gab vw in Einvernehmen mit Wa erfundene Namen an. Nur bei der letzten Lieferung wurde ZEEEB als Anlieferer bezeichnet.

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Das Landsericht hat die beiden Angeklagten wegen Bsihilfe zum fortgesetzten einfachen Diebstahl in Tateinheit mit fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei zu Gefängnisstrafen verurteilt, und zwar WB zu 1 Jahr 6 Monaten, We zu 1 Jahr 4 Monaten. Daneben hat en ihnen die bürgerlicher Lhrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und die Ausübung des Berufs eines selbständigen Schrotthändlers für drei Jahre untersagt.

Die Rechtsrittel der Angeklagten können keinen !rfolg haben.

I. Verfahrensrügen:

l. Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO greift nicht dvren:

Jarauf, daß sie wegen einer fortgesetzten Handlung anstelle der im Eröffnungsbeschluß engeriommenen selbständigen Straftaten verurteilt werden könnten, sind die Angeklagten ausweislich der Sitzungsniederschrift hinreichend deutlich hingewiesen worden. Denn sie waren im Beistand von Verteidigern erschienen, für die der llinweis auf die Anwenäbarkeit des § 73 StGB, aus dem sien die Möglichkeit der Annahme einer Tortseizungstat schon ergibt, ohne weiteres verständlich war. Sie konnten die Angeklagten entsprechend unterrichten.

« gines Hinweises auf den möglichen Wegfall eines Straferschwerungsgrundes (hier des § 17 UnedlMetG) bedurfte es nicht (RG GA 55, 309).

Auf die Köglichkeit, daß ihnen die Ausübung des Berufs untersagt werden könne, wurden sie schon in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß äurch die Anführung des

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§ 42 1 StGB hingewiesen. Das ihnen vorgeworfene Verhalten ließ auderdem deutlich erkennen, daß es sich um einen sißbrauch ihres Gewerbes handelte, der äie Voraussetzung eines Berufsverbots bilden konnte. Eines weiteren Hinweiscs in der Haupiverhandlung bedurfte es deshalb nicht (vgl. BGESt 2, 85). “

Die Vernehmung des Zeugen ZB darüber, daß die Angeklagten annehmen, der Leitungsdraht sei aus einem stillgelegten Werk gestohlen, war nicht erforderlich, weil der Tatrichter den Angeklagten den Erscnwerungsgrund des § 17 UnedllietG schon auf Grund der Aussage des Aeugen var Voorst nicht zur last gelegt hat

II. Sachlich-recht]iche Rügen:

1. Zu Unrecht beanstanden die Beschwerdeführer, daß sie wegen Beihilfe und nicht als Yittiäter an den von ZB und VE VD vegangenen Diebstählen verurieilt worden

sind.

Die Würdigung des Landgerichts steht nit der vom

‘ Bundesgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung im Einklang,

nach der für die. Frage, ob die an einer Straftat Beteiligten als Täter oder Gehilfen gehandelt haben, alle Umstände,

die von ihrer Vorstellung umfaßt waren, zu berücksichtigen sind, also nicht allein ihre innere Einstellung, sondern auch Art und Umfang ihres Tatbeitrages, vor allem ihr Anteil an der sog. Taiherrschaft (BGHSt 8, 393). Die Straikammer hat nämlich darauf hingeviesen, daß die beiden Angeklagten die näheren kEinzelheiten der Tatausführung nicht kannten, ja nicht einmal wußten, wo der stillgelegie Betrieb lag, aus dem der Leitungsdraht nach der fälsch-

lichen Angabe der Diebe gestohlen werden sollte. Sie glaubten nur an eine 2ntfernung von eiwa 200 km. Ihnen fehlte jede

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‚gesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei in der Begehungsform des

: des Großen Strafsenats des Bundesgerichtshofs in BGHSt 7,

örtliche Beriehuug zu den Tatorisr übernaupt. „lit dicsen Far Ausführungen ist die Taiherrschaft der beiden ängeklagten zutreffend verneint. Daneben hat der Tatrichter zulässigerweise auch den geringen Unfang irrer Tatbeıträge berücksichtigt, die sich als iypische Beihilfehandlungen zur Vorbereitung oder Erleichterung der Diebstähle darstellen.

Aus ihren Anteil am Erlös, der nach den Pestrtellurgen nur - etwa 1/3 des Anteils von ZEEMB und ve VERED betruz, hat er sodann ebenfalls rechtsbedenkenfrei entnommen, daß die beiden Angeklagten die Diebstähle auch nicht als Ihre eigene Tat wollten, sondern nur Nutzen aus den fremden Straftaten zu ziehen wünschten.

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2. Der Erschwerungsgrund des § 17 UnedlüetG ist den Angeklagten als Diebstahlsgehilfen nicht zugerechnet worden, weil ihnen in Hinblick auf die Aussage des Haupitäters ve VEEB nicht widerlegt werden konnte, daß sie glaubten, der Leitungsdraht werde aus einem stillgelegten Betrieb entwendet, nicht aber aus Öffentlichen Fernleitungen herausgeschnitten. Dieser Irıtum ist zu ihren Gunsten auch bei der Strafzumessung hervorgehoben worden. ınwiefern die Strafe etwa geringer ausgefallen wäre, wenn auch ZB hierüber vernonmen worden wäre und die Angaben der beiden Angeklagten bestätigt nätte - wie der Beschwerdeführer Ve meint -, ist nicht verständlich.

3. Der Schuldspruch wegen tateinheitlich veriibter fort-

Äitwirkene zum Absatz läßt cbenfalls keinen Rechtsfehler _ zum Nachteil des Beschwerdefühnrers erkennen (vgl. Beschluß

134);

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Wiedärzutmachungsberechti gtem gewährten Aufbaukredit von

Nach der mit Rechtsgriüinden nicht anfechtbare Jberzeugung der Strafkammer traten die Angeklag“;en bei der Firma PO zwar als Verkäufer des gestohlenen Drartes auf. Sie nahmen ihn aber von den Dieben, ohne ihn selbat enzukaufen, in Empfang und führten ihn mit deren Einverständnis an die Erwerberin ab. Von den Erlös behielten sie 1 DM je kg und händigten den Resi an die Fauptiäter - aus. Zutreffend hat das Landgericht in diesen Verhalten ein Mitwirken zun Absatz in Sinne des § 259 StGB gesehen.

Es nat sodann auf Grund des festgestellten Sachverhalts auch rechtsirrtumsfrei angenommen, daß die Angeklagten gewerbrmäßig gehardelt haben, weil sie sich durch wiederholte Begehung der Hehlereihandlungen eine laufende Einnahmequelle von einiger Dauer ver-chaffen wollten.

Der Gewerbebetrieb des Angeklagten WEB war nach den Feststellungen noch klein. Wege drückte eine erhebliche Schuldenlast. Es lief eins Reihe von Zwangs- un vollstreckungsvorfahren gegen ihn. Um dieser Lage Herr Be zu werden, verschaffte er sich die unredliche Einnahmequelle. In einer ebenso ungünstigen wirtschaftlichen Lage sah sich der Angeklagte Ve@ip- Er hatte den ihn als

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4000 DM in das Schro tthandelsgeschäft Vom eingebracht. SE Seine Einlage war durch den schlechten Geschäft Tsgang ge-

‚ fährdet. Diese Umstände bewogen auch ihn zu dem Entechluß, ‘die Geschär sseinnahmen durch die den Haupsiätern von ._ I "vornherein zugesagten Hehlereihandlungen zu verbessern. j

Die Annahre eines Gesamtvorsatzes zur Begehung einer Vielzahl von Hehlereihandlungen schließt die Verurteilung m wegen Gewerbsmäßigkeit keineswegs aus (RGSt 58, 19, 21).

Sogar eine einzige selbständige Hehlerei könrte die Feststellung der gewerbsmäßigen Begehung rechtfertigen, wenn diese von einem auf Wiederholung gerichteten Willen zwecks Erschließung einer einige Zeit währenden Einnahmequelle getragen wird (RGSt 58, 19, 22; 72, 285). Der Annahme der Gewerbeuäßigkeit steht hier auch nicht entgegen, daß die Diebstähle nach der Vorstellung der Besclwerdeführer durch Ausbeutung eines bestinnten gewerblichen Betriebes ausgeführt werden sollten; denn auch diese sollie sich, wie sie schon bei den Vorbereitungshandlungen erkannten, wegen der Art und des Umfangs des Diebesguts auf eine gewisse Zeit erstrecken.

4. Die Strafzumessung läßt ebenfalle keinen die Beschwerdeführer beeinträchtigenden Rechtsmangel erkennen.

5. Rechtliche Bedenken bestehen nach dem fertgestellten Sachverkalt auch nicht gegen die Nsbenstrafe des Shrver-

luste und die Sicherungsmaßnahme des Berufsverbots.

a) Die Strafkammer meint, die Angeklagten hätten ehr-

u los gehandelt; denn sie hätten durch den vor Begehung der

Diebstähle zugesagten Ankauf (gemeint ist der Verkauf) des Diebesgutes erst den Anreiz zu Straftaten größeren Umfangs gegeben. Daß die Angeklagten ehrlos gehandelt haben, ist nicht einmal erforderlich. Es genügt, wenn der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat sowie die Persönlichkeit des Täters es gebieten, ihm die in den §§ 33 £? StGB bezeichneten Rechtssteilvugen zu nehmen (BGHSt 5, 198). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

‘Art und Ausführung der Tat, Wert und Umfeng der Diebesbeute und die sich über einen Zeitraum von einem konat erstreckenden, überaus dreisten Beihilfe- und Hellere!.-

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handlungen beweisen schon, daß die Verfehlungen der Angeklagten ungewöhnlich schwer sind. Sie beschafften den Dieben nach den Urteilsfeststellungen nicht nur die Werkzeuge zum Abschneiden der Fernleitungsdrähte, nämlich Steigeisen und Drahtschere, sondern sie halfen ihnen auch beim ürwerb

eines Lastkraftwagens und überließen ihnen Böcke für den Zinbau einer Winde, um die abgeschnitvienen Drähte aufladen und vom Tatori wegschaffen zu können. Sodann fuhren sie mit dem Diebesgut fünfmal zum Schrotthändler und besorgten allein den gefährlichen Absatz der Beute. Vie haben insgesamt über 1800 kg Kupfer- und Aluminiumdraht in Auftrag der Diebe veräußert und etwa 6800 DM erlöst, von denen sie selbst etwa 1800 Dä behielten. Alle diese Umstände bezeugen die besondere Gefährlichkeit ihres Verhaltens und ihre hohe verbrecherirche nergie. Sie rechtfertigen die Aberkennung der bürgerlichen ührenrechte trotz der vom Tatrichter erörterten schwierigen wirtschaftlichen Lage der Angeklagten, die bei der Strafzumessung zu ihren Gunsten berücksichtigt worden ist. "

b) Dieselben ‚Unstände hat der Tatrichter ersichtlich bei dem Ausspruch des Berufsverbots berücksichtigt, wenn er den Angeklagten - zu Recht - vorwirft, daß sie ihre Pflichten gröblich verletzt unä unverfroren gehandelt haben. -

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Auch gegen diese Maßnahme bestehen bei der im Urteil ge- © ‚schilderten Sachlage keine rechtlichen Bedenken. Die zwischenzeitliche Aufgabe des Schrotihardels. steht dem Ausspruch des Berufsverbots nicht entgegen (RG DJ 1939, 520); denn die Beschwerdeführer könnten sonst jeder Zeit wioder als sclbständige Schrotthändler tätig werden. Wagner ist als Angestellter bei der Schrotthandeisfirma Puth tätig, die den gestohlenen Fernlsisungsdraht aufgekauft hat. Die Versuchung, sich nach Verbüßung der Strafe im Schrotihandel

wieder selbständig zu betätigen, ist für ihn besonders groß. WalB var schon früher bei Wggwww als Kraftfharer \ "beschäftigt, bevor er als Teilhaber in dessen Geschäft eintrat. Da er schon nehrrals seinen Beruf gewechselt hat, besteht die dringende Gefahr, daß er demnächst wiederum das Gewerbe eines selbständigen Schrotthändlers ausüben wird.

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