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BGH Urteil vom 02.05.1967 – 1 StR 119/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_119/67 URTEIL Ur

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Lothar R CB. ohne festen wonnsitz,

geboren am ED 1951 in LEE Ostpreußen, zur

Zeit in Strafhaft,

wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.

a

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Mai 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Kempten/Allgäu vom 7. Dezember 1966 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Memmingen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Fein

rn

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier Verbrechen des schweren Diebstahls im Rückfall, wegen eines einfachen Rückfalldiebstahls und wegen Autostraßenraubs unter Einbeziehung der mit Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. März 1966 - 8 KLs 3/66 - gegen ihn erkannten Strafen zu einer neuen Gesamtstrafe von 10 Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 8 Jahren aberkannt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Mit Recht wendet sich die Revision - in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise - dagegen, daß das Landgericht den in der Hauptverhandlung vom Verteidiger gestellten Antrag auf Vernehmung der Zeugen VD, "EEE, TOD, TREE unc I] abgelehnt hat. Diese Zeugen sollten bekunden, daß der Angeklagte sich zur Tatzeit in Norddeutschland befunden habe, als Täter der in Süddeutschland begangenen Verbrechen also nicht in Betracht komme. In der — von der Revision mitgeteilten - Ablehnungsbegründung ist im wesentlichen nur ausgeführt, daß der Beweisamtrag offensichtlich zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt worden sei, daß die Zeugen TB un: Ylerisher unter den vom Angeklagten angegebenen Anschriften nicht ermittelt werden konnten und daß es sich bei dem Zeugen AB außerdem um ein ungeeignetes Beweismittel handele, da er bereits erklärt habe, zum Beweisthema keine genauen Angaben machen zu können. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Ablehnung eines Beweisamtrags wegen Verschleppungsabsicht nach § 244 Abs. 3 StPO setzt u.a. voraus, daß der Antragsteller in Wirklichkeit gar nicht hofft, durch die Beweiserhebung seine prozessuale Lage zu verbessern, sondern nur bestrebt ist, durch den - äußerlich einwandfrei erscheinenden - Antrag eine Vertagung zu erreichen. Hierbei kommt es in den Fällen, in denen der Antrag vom Verteidiger gestellt ist, grundsätzlich auf dessen Absicht an (BGH IM StPO § 244 Abs. 3, Nr. 8), es sei denn, daß er die Verantwortung für die Antragstellung abgelehnt hat ( BGHSt 1, 29, 32; BGH Urt. v. 22, Oktober 1957 - 1 StR 415/57). Für eine Verschleppungsabsicht des - hier eigenverantwortlich tätig gewordenen - Verteidigers bietet der Akteninhalt jedoch keine Anhaltspunkte. Die Strafkammer hat außerdem verkannt, daß ein Reweisamtrag nur dann wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt werden darf, wenn auch der Tatrichter sich zweifelsfrei davon überzeugt hat, daß die beantragte Beweiserhebung nichts zugunsten des Angeklagten ergeben kann. Ist das der Fall, so müssen die Ablehnungsgründe entsprechende Darlegungen enthalten (BGHSt 21, 118). An alledem fehlt es. Die Ablehnung des Beweisamtrages wegen Verschleppungsabsicht ist daher nicht gerechtfertigt.

Die Ablehnung wird aber auch durch die von der Strafkammer weiter angeführten Gründe nicht getragen. Insbesondere kann von einer Unerreichbarkeit der angebotenen Beweismittel keine Rede sein. Daß zwei von den benannten Zeugen vor Beginn der Hauptverhandlung unter der vom Angeklagten zunächst angegebenen Anschrift nicht ermittelt werden konnten, schloß keineswegs ihre Erreichbarkeit unter den neuen Anschriften aus. Besondere Umstände, die

es als gerechtfertigt erscheinen ließen, alle Versuche zur Auffindung dei Zeugen als von vornherein aussichtslos anzusehen (vgl. BGH Urt. v. 11. Juni 1963 - 1 StR 501/62 -), lagen nicht vor. Bei dieser Sachlage brauchte der Senat nicht näher darauf einzugehen, ob von der Vernehmung des Zeugen AED etwa deswegen abgesehen werden durfte, weil dieser schriftlich erklärt hatte, die Beweisfrage nicht

sicher beantworten zu können.

Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrags kann das Urteil auch beruhen. Zwar führt die Strafkammer für ihre Überzeugung, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen hat, sehr gewichtige Gründe an. Es ist aber nicht völlig auszuschließen, daß die zu ungunsten des Angeklagten herangezogenen Beweise in ihrer Bedeutung abgeschwächt werden konnten, wenn seine Behauptung, er habe sich zur Tatzeit weit entfernt von den Tatorten in Norddeutschland aufgehalten, durch dje beantragte Beweiserhebung erhärtet worden wäre. Hierbei könnte insbesondere auch von Bedeutung sein, daß der Zeuge “im vor der Anstaltsleitung “> angegeben hat, den Angeklagten genau am 5. September 1966, dem Tage der in Fe un: IB verünten Verbrechen, in Dortmund bei einer - möglicherweise auf ihr Datum hin nachprüfbaren - Geburtstagsfeier getroffen zu haben.

Auf die Revision muß das Urteil daher mit den Feststellungen aufgehoben werden. Die Zurückverweisung der Sache an ein anderes Landgericht beruht auf § 354 Abs.2 StPO.

Für die neue Verhandlung wird bemerkt, daß bei abermaliger Feststellung einer Mittäterschaft des Angeklagten im Falle II 4 (Autostraßenraub zum Nachteil Kun) auch ein Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 und 5 in Betracht zu ziehen wäre (vgl. BGH NJW 1963, 1413).

Zur Einbeziehung der früheren "Gesamtstrafe": BGHSt 12, 99. |

Hübner Seibert Fischer

Mai Fikart