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BGH Entscheidung vom 04.10.1957 – 2 StR 330/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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‚Für das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung ! 2260 10

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Gesetz: sıcB § 8 211, 218 Abs. 3

Rechtssaizs Wer vorsätzlich eine Schwangere Tötei oder zu töten versucht, ist auch nach § 218 Abs. 3°“ SiCB strafbar (ertigegen 0OCH in NW 1950, u 195), u

Aktenzeichen: 2 StR 350/57 en Urteil des BGH vom 4. Oktober 1957 SchwG Osnebrück

ur

2 S4R 330/37 u

Im Namen des Volkes

In der Strar’sache gegen

den Stukkateurmeister Terädinand

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Tlotschlags

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der

__ Verhandlung vom 2. Cktober 1957 in der Sitzung vom 4. Oktober

1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Doiterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter Bundesanwalt Dr. in, der Verhandlung, Überstaatsanwalt bei der Verkündung als Verireter der Bundesamwaltschaft, _ ee Justizangestellter in . | ee als Urkundsbeanter‘ der Geschä ittsstelle, , für Recht erkannt:

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das. Urteil des Schwurgerichts in 08 snabrück \ vom 12, Februar 1957 \

ı1,) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der An-

geklagte. des versuchten kordes in Tateinheit mit versuchier Abtreibung schuldig ist,

2.) im Siralausspruck mit den Feststellungen hierzu.

aufgehoben. |

ESS. ein wre no

Im Unfange der Aufhebung wird die Sache zur

neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über

die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen: &

II, Die Revision des Angeklagten wird verworien. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen:

"Von Rechts wegen

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‚Angeklagte mit seinem. Kraftwagen : von, rückwärte seine: auf.

. ‚sie aus dem Kra nkenhaus, in. das sie eingeliefert worden war, entlas sen. Wesentliche Beschwerden. werden voraussj sich! lich nicht zurückbleiben. Ihre Leibssfrucht, wurde

© öffnungsbeschluß ein Verbrechen des: versuchte ordes in = Tateinheit- mit, einen Verbrechen. der. Versuchten Abtresbung

- Zuchthaus verurteilt ; die Fahrerlaubnis. vurde entzogen

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Die Ehefrau des Angeklagten verließ an 2. Juni 1956 nach eins Streit die eheliche Wohnung und reichte Scheidungsklage ein. Durch Gerichtsbeschluß wurde ihr das Personensorgerecht für das im November 1951 geborene eheliche Kind, das bei dem Angeklagten zurückgeblieben war, überiragen und angeoränet, daß das Kind an sie herauszugeben sei. Am 24. September 1956 wurde das Kird von dem Gerichtsvollzieher abgeholt. Kurze Zeit darauf fuhr der

den Rade fahrende, nichis ahnende khefrau nit voller Wucht. i

an. Durch den &: prall wurde. ‚Frau rg. die im fünften Monat schwanger war, durch die Luft geschleudert und blieb. 12 m von Ort üe S Angralls ent fermnt liegen. Sie erlitt us as 2 eine Gehirners chi ütterung, einen Bruch äes Schlüsselbeins ürfungen.

und eines Balsvirbels, große und tiefe Hautabsch sowie 'erhe ebli che Preilungen. An 3: Novenber 1956 wurde

ht abgetötet:

GE nmurdepache hat ‘äen Angektagten,den ger Er

‚zur last legte, wegen. ‚versuchten To'tschlags zu zwei. Jakreı

und. die Erteilung einer neuen Fahr ‚erlaubnis, für: immer untersagt. Gegen das Urteil heben die Staats ‚anwaltschaft. und der Angeklagte Revision eingelegt;: sie: ‚erheben ie "Sachbeschwerde, der Angeklagte beanstandet auch das Ver-; fahren. Das Recht ;smittel der Staatsanwaltschaft ‚hat ärfolg,

das des Angeklagien ist nbsgründei.

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I, Revision der SiaatsamwalischaTi.-

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Das Schwurgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandeuder Beweisführung die Überzeugung erlangt, daß der Angeklagte vorsätzlich mit dem Krafiwagen auf seine mit dem Rad Tahreude Frau aufgefahren ist und dabei die Möglichkeit, sie zu töten, in Kauf genommen und gebilligt hat. Es hat daher ohne Rechtsirrtun einen bedingien Tötungsvorsatz bejaht.

Der Eröffnungsbeschluß hatte dem Angeklagten zum Vorwurf genachi, er habe aus niedrigen Beweggründen und heintückisch gehandelt. Das Schwurgericht verneint dies, da keine "besonders vorwerlliche versuchte vorsätzliche Tötung" vorliege. Es meint, das Verhalten des Angeklagten sei zwar hinterhältig, da er die nichts ahnende Frau von hinten zngefahren habe; es lasse sich aber nicht feststellen, daß

er "die Tat zus Falschheit und Verschlagenheit heraus mit

List und Tücke oder aus nieärigen Beweggründen begangen" habe. Zu Recht beanstandet die Revision diese. iuffassung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichishofs handel; heimiückisch, wer die Arg- vnä Wehrlosigkeit des Cpfers zur Tai bewußt; ausnutizt. Arglos in diesem Sinne ist das Opfer, das sich zur Zeit der Tat keines Angriffs des Aöters auf sein Leben versieht und einen solchen gegenüber wehrlos ist. Dies ist hier nach den Feststellungen der Fall gewesen; denn Frau TB aunie nicht, daß. der Angeklagte mit dem Kraftwagen folgte unä nun nit erheblicher Geschwindigkeit auf sie los fuhr. Sie konnie dieser Angriff auch nicht abwehren oder sich ihm äurch die Flucht entziehen. Die Heimiücke setzt nicht voraus, daß der Täter aus Falschheit oder Verschlagenheit mit besonderer List oder Tücke handelt, wie das Schwurgericht annimmi; sie wird

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auch nicht aadurch ausgeschlossen, daß der Täter möglicher-

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weise aus nicht besorders verwerflichen, vielleicht nenschlich sogar noch begreiflichen Gründen die Tat: bersht, oder daß er sich zu ihr in einer raschen Eingebung und nicht nach reiflicher Überlegung entschließt (3BCHSt 2, 60; %,i8%, 530). Eine Ausnehme, wie sie die Rechtsprechung des Bundesserichtshofs bei dem Fehlen einer feindseligen Willensrichtung des Täters gegenüber seinem Opfer zuläßt, liegt nicht vor (3GESt 9. 2385, 390).

Der Taı des Angeklagten lagen auch niedrige Beweggründe ern Kach den Feststellungen sah er, als er seine vor

ihn fehrende Frau bemerkie, sine Gelegenheit, an ihr seine Wut über die Wweznahme des Kindes auszulassen, und wollte

er auch err>ichen, daß seine Frau nicht mehr in der Lage sei, cas Kind zu vflegen, so deß er wieder in den Besitz des Kindes komme, Eiernech hat der Angeklagte durch die Tai

hemmungslos seine Rachsucht und Bigensucht befriedigen wollen und diases Zieles wegen sogar den Tod seiner Frau gebilligt. Er hat Lierbei alle natürlichen Hermungen und Bindungen beiseite geschoben, die er gegenüber seiner Frau und Hutter des Xindes trotz aller Unstimmigkeiten beachten. wußte. Seine Beweggründe sind demnach besonders verwerflich und. verächtlich und daher niedrig im Sinne des § 211 StGB (BEHSt 3, 132).

Das Schwurgericht führt zur Begründung des Tötungsvöorsatzes auch an, daß der Angeklagie bei seiner polizeilichen

Vernehmung am 24. September 1956 erklärt hat: "Heine Ge-. danken waren kurz vor dem Unfall noch so, daß, wenn meine Frau tatsächlich in Umständen sein sollte, dies durch die Schreckeinwirkung beseitigt werden konnte". Er hält jedoch - eine tateinheitliche Verurteilung aus § 218 StGB für nicht

wöglich, da "Gesetzesknnkurrenz vorliegt". Den Argritt der Revision hiergegen ist der ärfolg nicht zu versager.

Das Schwurgericht kann sich für seine Ansicht auf einen Teil des Schriftiuns und auf die bisherige Recirisprechung, insbesondere des Obersten Gerichtshofs für di» Britische Zone berufen, der § 218 StGB nicht für anwendbar hält, fails der Täter die Schwangere selbst töten will (vgl. Hdir 1950, 195), Zur Begründung wird ausgeführt, daß die Tötung der Schwangeren notwendig auch die der Leibesirucht zur Folge habe und daher bei einen Angriff zegen das Leben ier Schwangeren die Leibasfrucht. als Teil des mütterlichen Lebens den Strafschutz gegen eine vorsätzliche ötung miisenieße; da die Leibesfrucht gegenüber dem Bestand unä der Gesundheit des nütterlichen Lebens eine geringere Bedeutung habe, reiche zu ihrem Schutz die Strai-

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-04/2-str-330-57#rd_16

drohung aus, die bei dem ängriff gegen das höherwertige Rechtsguti, das Leben der kuiter, vorgesehen sei; es bestehe daher kein Anlaß, darüber hinaus der Leibesfrucht einen weiteren Schutz zu gewähren. Die Rechtsprechung beruht dennach auf dem Gedanken, daß beim Angrif? gegen das Leben

der Kutter die Leibesfrucht als Teil des mütterlichen Lebens kein gesondert geschütztes Rechtsgut sei. Die Folge ist die Annahme der Konsumtion und damit der Gesetzeseinheit. Diese Ansicht wird vom Schrifttum zun Teil gebilligt, zum Teil abgelehnt (vgl. IK 7. Aufl. § 218 Anm. I, 2 wit Hinweisen, Schönke-Schröder 8. Aufl. § 2ll Anm. IX, § 218 Anm. IV, XII, Naurach bes. Teil, § 5 II, Bockelmann ZSiW 65, 572, lezger, Sirafr. bes. Teil 5. Aufl. § 10 III, Wwelzel,

d.Deutsche Strafr, 5. Aufl. 5. 238). Der Senat Kältl sie nicht

für begründet

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-04/2-str-330-57#rd_18

Das Kkeichsgericht hai zwar früher eine vollendete Abtreibung verneint, wenn vor oder mit der Tötung der Leihesfrucht auch das Leben der Schwangeren endet (RGSt 41, 328). Seine Begründung, das Leben der Mutier sei eine notwenäige Voraussetzung des Tatbestandes der Abtreibung, hat es je doch später aufgegeten unä darauf hingewiesen, daß 8 218 StER die Leibesfrucht als Kein der in ihr sich entwickelnden Tersönlichkeit schützt (RGSt 67; 206). Der Bundesgerichtshof

‚ist den gefolgt (BGESt 1, 278, 280). Damit entfällt aber

die Grandlage für die Annahme einer Gesetzeseinheit, Eine solche liegt vor, wenn zcehrere Strafigeseize denselben Tat-

bestand aufstellen und sich nur dedurch unterscheiden, daß

das eine Gesetz ein Begriffsmerkmal oder mehrere in engerer Begrenzung oder besonderer Gestaltung enthält; die eine Straritat muß eine, wenn nicht notwendige, so doch regelmäßige Erscheinungsform der anderen sein nn 50, 117: 22), Enischeidend für die Annahme einer Geseizeseinheit ist somit nicht das Maß des Schutzbedürfnisses, hier das der leibesfrucht gegenüber dem des Lebens der Zutier; maS- gebend sind vielmehr die Rechtsgüter, gegen die sich der

„Angrift' des Täters richtet, und die Tatbestände, die das Ge-

setz zu ihrem Schutz aufstellt. Bei § 211 SiGB iet das ge-

schützte Rechtsgut das Leben des Menschen, bei § 218 StGB die Leibesfrucht. Greift also der Täter das Lehen der Schwangeren an, dann wendet er sich auch gegen die Leibes-

_£rucht, die das Gesetz als selbständiges. Rechtsgut betrachtet

und schützt, gleichgültig, ob der Täter ihre Abtötung durch Loslösen von Zutterleib, durch Tötung im Hutterieib, oder

mit dem Erlöschen des Lebens der kuiter erstrebt. Zum Schuize dieser beiden Rechtsgüter siollt das Gesetz auch verschiedene

‚ Tatbestände auf, die sich in keiner Weise überschneiden.

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Die Voraussetzungen einer Gesetizeseinheit liegen romi: nicht vorz; vielmehr ist die Tat nach § 73 StGB zu beurteilen.

Die Folgen, die sich für den Selbstmordversuch der Schwangeren, für dis Beihilfe zum Selbstmord einer Schwangeren und für die Tötung einer Schwangeren auf deren Verlangen ergeben, stehen disser Entscheidung nicht entgegen. Sie sind nicht ungerecht, zumal bei dem versuchten Selbstmord der Soiwangeren sehr häufig die Voraussetzungen des § 51 abs. 1 StGB vorliegen werden, mindestens aber die i nmahme erheblich verminderter Zurschnungsfühigkeit gerechilertigt sein wird.

Die eine abweichende Meinung vertretende intscheidung des früheren 3. Strafsenats vom 7. Juni 1951 - 3 SiR 282/51 (MDR 1951, 657) windet nicht, da dieser Senat nicht mehr besteht. Das Urteil des I. Ferien-Strafsenats in BCHSt 1, 280 (MDR 1951, 657) berichtet nur über die Rechtsprechung, ohus selbst Stellung hierzu zu nehmen.

‚Der Angeklagte hat damit gerechnet, daß seine Frau schwanger ‘war. Indem er sie töten wollte, hat er auch die Abi ;ötung ihrer. Leibesfrucht gehilligt. Er hat sich daher des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Abtreibung nach §§ 211, 218.Abs. 3,43, 73 StGB schuldig gemacht. Das Revisionsgericht kann das Urteil im Schuldspruch von ‚sich aus ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da bereits Anklage und Eröffnungsbeschluß dern Angeklagten versuchter Nord in Tateinheit mit versuchter Abtreibung zur Last gelegt haben.

Die Änderung des Schuldspruchs hat jedoch zur Folge, daß das Urteil im Strafausspruch aufzuheben iet,

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II, Revision des Angeklagier: a) Verfahrersrügen.

Den Hilisamtrag, einen weiteren Sachverständigen Über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu hören, hat das Schwurgericht nach 8 244 Abs. 3 StPO rechtlich zutreffend abgelehnt. Entgegen dem Vorbringen der Revision hat es auf Grund des Gutachtens des vernommenen Sachverständigen das Gegerteil der behaupteten Tatsache, nämlich die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, Tür erwiesen erachtet. Das Gutachten des Sachversiändigen entnält nach den Urteil auch keine Widersprüche. Maßgebend ist hierbei allein das in der Haupiverhardlung erstiattete Gutachten. Eicrnach ist sber asr Sachverstiänäige davon ausgegangen, daß sowohl das Fehlen der Einsichisfähigkeit als auch der Kangel des Temmungsvermögens die Zurechnungsfähigkeit ausschließen kann.

Die übrigen Verfahr vensrügen sind offensichtlich unbegründet,

b) Sachbeschweräe.

Die sachliche Nachprüfung 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Beweiswürdigung des Gerichts, auf Grund der es die Überzeugung erlangt hat, daß üer Angeklagte seine Frau vorsätzlich töten wollte, ist rechtlich einwandfrei. Sie enikält keine Widersprüche ‚und Verstöße gegen Denkgeseize. Das Urteil gibt auch die Tai-

sachen an, auf die das Schwurgericht seine Jberzeugung stützt. 9 .

hrlässigkeit,

5.

weiicl darüber, daß es keine Fi

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-04/2-str-330-57#rd_26

Es läßt keiner ! sondern belingten Vorsatz für gogeben hält. Die Irwägung, der Angeklagte habe sich die mözlichen Folgen seiner Fahrweise vorstellen können, soll offensichtlich nur besagen, daß die siarke Erregung den.Ängeklagten nicht an dieser Srkenntnis gehindert hat.

Die Strafzumessungsgründe sind ebenfalls bedenkenfrei. Das Schwurgericht führt ausdrücklich aus, daß es zu eine

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üilderung der Strafe gelargt ist, weil der Angeklagte in erheblich verminderter Zurechnungsfähiglkeit gehandelt hai und

die Tat nicht zur Vollendung gelangt ist. Die Erwägungen, mit

E15 StGB verneint, sind

er Angeklagte leicht erregbar ist und die Tat in erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen hat, schließt dies nicht aus. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtlich nichv zu beanstanden.

Der Generalbundesanwalt hat Auftebung des Urteils auf die Revision der Siaatisanwaltschaft hin hbeanmiragt, da der Angeklagte sich des versuchten Hordes in lateinheit nit versuchter Abtrsihung schuldig gemacht habe.

Baldus Dr. Dotierweich Scharpeuseel Dr. Schalscha Henges