Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 03.10.1957 – 4 StR 402/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR_402/51 2263 015
Im Namen des Volkes 4 In der Strafsache i gegen | ER
den Bauingenieur Walter _T EEE zu: Te, geboren am. GEEED EEED :n 'MEEm,
wegen fahrlässiger Tötung u.a. a
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Dr, Flitner als beisitzende Richter,
Bundesanwaıt EEE in der Verhandlung,
‚Staatsanwalt WB dei der Verkündung als Verireter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesteilter EP als Urkundsbeamier der Geschäftsstelle, '
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Tandgerichts in Zweibrücken vom 26. Februar 1957 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt. die Kosten des Rechtemittels,
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen dreier Vergehen der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit sechs Vergehen der fahrlässigen Körperverietzung zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Dem Angeklagten wurde die Fahrerlaubnis entzogen; sein Führerschein ist einge- - zogen worden. |
Dabei geht das Landgericht im wesentlichen von folgen-
dem Sachverhali aus;
Am 15. November 1955 nahm der Angeklagte in seinem Opel-Kombinationsiieferwagen, der, wie dem Angeklagten bekannt, ein Eigengewicht von 1040 kg und eine Nutzlast von’ 550 kg hat, 9 Arbeiter vom Baugeschäft seines Vaters mit.
Als es gegen i8 Uhr schon dunkei var, so daß der Angeklagte
Scheinverferiicht eingeschaltet hatte, näherte er sich der etwa 500 m hinter dem Bahnhof Burfe beginnenden,
ihm bekannten, langgestreckten,, ‚übersichtlichen Rechtskurve:
auf der.Bundesstraße MP. In dieser Kurve sind 5, 45 m der\,
Bundesstraße asphaltiert. In Fahrtrichtung des Angeklagten
"gesehen, befindet sich links davon ein nicht. asphaltieries-Straßenstück von Im Breite; der Sommervweg rechts vom an...
phaltierten Teil der Straße ist 0,50 m breit. Vor Beginn : der Kurve auf beiden Seiten machen Warnzeichen auf die . Schleudergefahr in der Kurve aufmerksam. Dem Angeklagten: ' kam der fahrverkäufer BED nit ‚einem 2,25 m breiten und 6,25 m langen Lastkraftwagen (Dreitonner) entgegen. An der Ladepriische des Lastkraftwagens war seitlich vorn links und hinten je ein aus Flacheisen bestehender und: gebogener. Abweiser befestigt. Jeder Abweiser ragıe aus dem Wagenum-
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riß 8,8 cm heraus .- Als die Fahrzeuge sich einander näherten,. :
hatte BED mit seinem Lastkraftwagen nur noch 50 km/st-Geschwindigkeit. Der Angeklagte geriet in der Kurve infolge,
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der Überlastung seines Kombifahrzeugs und infolge seiner Geschwindigkeit von 60 km/st von der rechten Fahrbahnsei.te etwa 50 cm über die Mitte der asphaitierien Fehrbahn
auf die linke Straßenseite, stieß fast in Parailelstellung mit dem linken Kotflügel gegen das linke Tritibrett des Tastkraftwagens und drückte dieses hoch. Da die Fahrzeuge sich nur seitlich berührten, glitt der Kombiwagen an dem Lastkraftwagen enilang. Dabei wurde die linke Seite des Kombifahrzeugs durch die iinke Ecksäule der Ladepritsche und den daran befestigten Abweiser aufgerissen, Der Wagen’ des Angeklagten geriet inlolgedessen ins Schleudern, wurde . um 180° herumgedreht und bileb mit der Spitze des Wagens etwa 20 m von der Ansioßstelle entfernt auf der Stiraßenmitte stehen. Der Zusammenstoß Tührte zum Tode von drei Insassen, Die übrigen, euch der Angeklagte, wurden mehr oder minder schwer verletzt.
Der Angeklagte streitet sein Verschulden ab. Er gibt an, nur 50 his 55 km/st Geschwindigkeit in der Kurve ge-
fahren und, im Gegensatz zu Ep nicht über die Fahrbahn- E: . mitte hinausgelangt zu sein; wäre der Lastkraftwagen nichtz nit verkehrswidrigen Abweisern ausgestattet geweseu, hätte 1;
der Zusammenprall weit. geringere Folgen gehabt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und von sachiichem Recht.
Tie Revisicnsbegründung beanstandet, daß das Landge- R richt den Zeugen BB vereidigt und seine Aussage als die :
eines unter Eid vernomnenen Zeugen gewürdigt hat. £
BED ist in der Hauptverhandlung vom Landgericht, wie;
die Sitzungsniederschrift nesagt, nach Belehrung gemäß ;
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§ 55 StPO unter Vorbehalt seiner Vereidigung als Zeuge vernommen worden. Im Verlaufe der Hauptverhandlung hat das Landgericht seine Vereidigung beschlossen, Daraufhin ist
er vereidigt worden.
Das durfte nicht geschehen. Das Landgericht hat gegen u
8 60 Nr. 3 StPO verstoßen.
Für die Begehung der Tat kommen nur der Angeklagte oder
der Zeuge BE oder beide ir Betracht. Beide weichen in inren Geschwindigkeitsangaben voneinander ab und erklären, der andere sei auf die linke Fahrbahnseite gekommen, Das Landgericht ist der Aussage des Zeugen BEP über die vom Angeklagten entwickeite - Geschwindigkeit gefolgt und hat
die Einlassung des Angeklagten über die Nichtbenutzung der; -
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linken Fahrbahnseite "durch die eidlichen und glaubwürdigen "
Bekundungen des Zeugen a] als widerlegt" angesehen. In den Gründen des angefochtenen Urteils heißt es weiters "Dieser Zeuge, der sein. eigenes Fahrzeug abgeblendet hatte und ganz rechts fuhr, wie er bekundet hat, seh die abge- ., blenäeten Scheinwerfer äes ihm "entgegehkommenden Fahrzeugs des Angeklagten direkt auf seinen Wagen zukommen, Der Zeuge.
hatte auch nach dem Zusammenstoß nicht den Eindruck, als sei: u
sein Fährzeug nach rechts gedrückt worden". Danach’ hat das.
Landgericht den gegen ihn. bestehenden Verdacht, unzulässiger-
weise durch seine- ‚eidliche Zeugenaussage als beseitigt ange. sehen (vgl. dazu MDR 2% 52). u
‚ Hinzu.:kommt, daß Bußer im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO j verdächtig geblieben ist, sich einer Übertretung nach § 32:
Abs. 5 StVZO schuldig: gemacht zu haben, weil am Umriß BR
des von ihm gesteuerten Fahrzeugs Teile so hervorragten, ."" daß sie den Verkehr mehr als vermeidbar gefährdeten. Im
angefochtenen Urteil ist bei der Beweiswürdigung und in den.
Strafzumessungsgründen zu Gunsten des Angeklagten unter-
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stellt worden, daß die Unfallfolgen wahrscheinlich geringer ii Gewesen wären, wenn nicht an der Iadepritsche des von ; BED gesteuerten Wagens der Abweiser verkehrswidrig angebracht gewesen wäre, so daß er 8,8cm aus dem seitlichen . Fahrzeugumri.ß herausragte und den von dem Angeklagten gelenkien Kombiwagen auf der linken Seite aufriß. Daß DD an der verkehrswidrigen Beschaffenheit des von ihm ge-
führten Wagens kein Verschulden trifft, hat die Strafkamner nicht fesigestellt. |
Danach durfte Bußer aus einem weiteren Grunde als Zeu-" ge nicht vereidigt und seine Aussage nicht ais eidliche $ gewürdigt werden. Denn handelte er § 32 Abs. 3 StVZO zuwider, so war er im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO an der Tat | - möglicherweise vorwerfbar — beteiligt, wenngieich er etwas wegen Verjährung deswegen nicht mehr bestraft werden könnte, (v&lo RGSt 64, 377). Die den Gegenstand der Untersuchung bildende Tat schließt den ganzen das Verhalten der Betei- f ljgten umfassenden Vorgang ein, und zwar, wie er sich nach dem Ergetnis der .Hauptverhandlung darstelit (RGSt 54, 322) 2 Teilnahme im Sinne von § 50 Nr. 5 StPO liegt auch dann vor, wenn der rechtsverletzende Erfolg durch Zusammentreffen: : schuldhaft ten Verhaltens des Angeklagten und des Zeugen her beigeführt worden ist (RGSt 64, 378). Ebenso ist das in der Rechtsprechung mehrfach aufgestellte Erfordernis er-Tüllt, die Teilnahmehendlung des Zeugen müsse sich in derseiben Richtung bewegt haben, wie. das dem Angeklagten . zur Lass gelegte oder nachgewiesene Verhalten, Denn dieses F Erfordernis soll nur bedeuten, daß die Beteiligung des Zeuu-f gen an der Tai, um als Teilnahme im Sinne der erwähnten Frozeßvorschriit zu gelten, die Mitverantwortlichkeit des Zeugen Tür den dem Angeklagten zur Last geiegten oder nach-. gewiesenen rechtsverletzenden Erfolg, wenn euch nicht not- E wendig in demselben Umfang und unter demselben rechtlichen n
Gesichtspunkt, begründen muß. Bei Fahrlässigkeitsvergehen, ge bei denen eine bestimmte Zielrichtung des Willens nicht in 2 Frage kommt, ist ein Mitwirken mehrerer Personen in dersel- ' ben Richtung schon dann gegeben, wenn jede durch ihre Fahrlässigkeit, mag diese auch bei jeder anders gestaltet sein, . E, zur Herbeiführung desselben rechisverletzenden Erfolges beigetragen hat (RG aa0z BGHSt 10, 65). . er Y Nach alledem lagen, soweit - aus dem angefochtenen Ur-- IN teil ersichtlich, in dem Zeitpunkt, in dem über die Verei- .$ digung des Zeugen | durch die Strafkammer entschieden rt worden ist, die Voraussetzungen dafür nicht vor, daß ‚Bußer, “| BEN trotz § 60 Nr. 3 StPO vereidigt wurde, # 2%; Dennoch führt der Verstoß des Ianägerichts nioht zur . >: Aufnetung des Urteils. Denn das Urteil beruht nicht auf ar
diesem Verstoß.Vielmehr ergeben dessen Gründe, daß das Land-
gericht die Geschwindigkeit des vom Angeklagten gesteuerten ke Wagens beim Befahren der. Kurve nicht anders festgestellt . er haben würde, wenn es zu Aussage nicht als eidliche be- üs rücksichtigt hätte. Die vom Landgericht eidlich vernommenen '. Fr
Zeugen Sch, Er@iiEp, vEBp und KW, die sich sämtlich nf
im Wagen des Angeklagten. befanden, haben übereinstimmend ‘.. Ber
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bekundet, der Angeklagte sei sehr schnell gefahren; M@, ....2 selbst Motorradfahrer, hat die Geschwindigkeit auf 80 km/st, vor
FD auf 70 km/st geschätzt. Nur der neben Kp auf den . .;'f Vordersitz des Wagens mitfahrende Zeuge KI@P hatte nach seiner
im Sachverhalt wiedergegebenen Aussage den Eindruck, der FB 3 Angeitlagte sei nicht zu schnell gefahren. Hinzu kommt, daß‘ „si
das Land gericht aus den Beschädigungen an beiden ‚Fahrzeugen sowie aus den am Unfallort festgestellten Spuren auf eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/st geschlossen hat, nachdem beide Sachverständige, nach Ansicht des Landgerichts, ., überzeugend, dargelegt haben, die wehrscheinliche Geschwin- das
digkeit sei mit 70 km/st anzunehmen. Abschiiessend stellt das Landgericht fest, eine geringere Geschwindigkeit als 60 km/st sei auf ürund der Zeugenaussagen und der Sach- | verständigengutachten mit an Sicherheit grenzender Wahrschei. lishkeit auszuschliessen. Zog nach alledem das Landgericht R Schlüsse auf.die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Angekla ci
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ohne daß die Aussage Bi als eidliche gewürdigt zu werden brauchte, so beruht, soweit es sich um die Feststellung der‘,
Geschwindigkeit des vom "Angeklagten gesteuerten Wagens in der Kurve handelt, das Urteil nicht auf dem Verstoß des.
Landgerichts gegen § 60 Nr. 3 StPO und muß aus diesem Grundgi nicht aufgehoben werden, 4
Gleiches gilt, soweit es sich um BB Fahrweise auf & der 5,45 m breiten ausphaltierten Fahrbahn handelt. In den a Gründen des angefochtenen Urteils wird allerdings ausgeführt soweit der Angeklagte bestreite, auf die linke Fahrbahnseitef gekommen zu sein, werde seine Einiassung, wie das lanäge- E richt im einzelnen daxlegt, "durch die eidiichen und glaub-, würdigen Bekundungen Ep widerlegt". Weiter heißt es " | aber, EEE Aussage stimme mit der des als Zeugen vernom- : j menen Gendarmeriehauptwachtmeisters CD und seiner ai) Unfallort angeferiigten Skizze sowie mit den Gutachten der beiden Sgchverständigen überein. Dazu iegt das Landgericht '. der, CUEEEEEEEED habe die Anstoßstelle der beiden Fahrzeuge E unter Berlicksichtigung der abgefalienen Erde und einer 4m ; langen Radierspur ermittelt, die in Fahrtrichtung des Anger :B. klagten auf der linken Fahrbehnhälfte, 1,9m vom iinken asphaltierten Straßenrand beginne; sie verlaufe schräg rechte in Fahrtrichtung des Angeklagten. Anschliessend heißt es, "die Kammer sei überzeugt. daB diese Spur von dem vorderen oder hinteren linken Rad des Kombiwagens (des Angeklagten) herrühre, nicht aber von einem Rad des IKW (des BB),
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da sonst die Anstoßstelle außerhalb des Bereichs der abge- Fi fallenen Erde hätte liegen müssen, was nach dem Gutachten Bi der beiden Sachverstöndigen nicht möglich sein könne. Außerdem befinde sich rechts von der Radierspur eine 3,4 m
iange Kratzspur, die von den Felgen des rechten Vorder-
rades oder Hinterrades des Kombiwagens (des Angeklagten) verursacht worden sei. Wenn diese beiden Spuren nicht
paraiiel veriiefen, dann sei dies darauf zurückzuführen,
aaß der Kombiwagen in .einer Schrägstellung weggeschleu-
dert worden sei. Schließlich beweise die Endstellung des
IKW (des BP), etwa i,5 m vom Beginn der Radierspur entfernt, daß die Kadierspur von dem Kombiwagen herrührte. Ren Der IKT des Zeugen EP habe nach dem Zusammenstoß mit dem rechten Vorderrad auf dem Ende (gemeint: dem Abschluß) der asphaltierten Tahrbahn gestanden, während der Hinterteil
der Ladefläche 50 cm in die rechte nicht asphaltierte Fahr..
bahır hineingeragt habe. Da die beiden Fahrzeuge sich Fast parallel berührt hätten, sei die Hauptanstoßesieills- die linke Ecksäule der Ladepritsche gewesen, die auf den IKY (des 2 BEE) treffende Kraft habe sich in der Hauptsache auf . Ru dessen hintere Hälfte ausgewirkt und ihn etwa::ium 50.cm nach as rechts gedrückt, während der Vorderteil des LKW sich nicht ..r
verschoben habe, Dieser Auffassung seien auch die Sachver- e ständigen Bo und HE. im übrigen habe der Zeuge CiBb- :. BD bekundet, daß die Radierspur nicht die Breite gehabt zur
habe, daß sie von den breiten Reifen des IKW (des BE) hätten herrühren können. Be
Nach diesen ausführlichen Dariegungen des Landgerichts a
hat es sich darüber, wie die Fahrbahn von dem Angeklagten „ei und von BP penuizt worden ist, ein Bild gemacht, das .. ‚i von den eidlichen Bekunäungen des ED unabhängig ist. — Mithin beruht die Verurveilung des Angeklagten durch des _ BR, Landgericht auch insoweit/ darauf, daß es den Zeugen BB» Pr auf seine Aussage zu Unrecht vereidigt und seine Bekundungen . u als eidliche gewertet hat, .
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Eine Aufhebung des angefochtenen Urteils auf die Verfahrensrüge hin scheidet mithin aus. 7
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im übrigen im Revisionsverfehrenr nich‘ angreifbars
Rechtlich legt das: Landgericht dar, der Angeklagte habe in seinem Fahrzeug entgegen den Bestimmungen schuldhafk zu viele Personen mitgenomten und sei in Anbeiracht der Übel ladung seines Fahrzeugs mit 60 km/st in der Kurve zu schnell gefahren, Er sei verpflichtet gewesen, das vor Schleuderge-# fahr in der Kurve warnende Verkehrszeichen zu beachten, und’ hätte erkennen müssen, daß er aus der Kurve herausgetragen ;; E werden und auf die linke Fahrbahnseite kommen könne, 50 daß ein Zusammenstoß mit einem entgegenfahrenden Wagen mög-" lich sei, der nicht nur die Beschädigung von Sachen und die] Verleisung von Personen, sondern auch den Tod von Menschen E nach sich ziehen könne. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Handlungswei.se ds Angeklagten und den einge-- tretenen Todesfällen und Körperverletzungen entfalle nicht wenn man zugunsten des Angeklagten davon ausgehe, die Unfell® folgen würden möglicherweise nicht so erheblich gewesen se wenn en der Iadepritsche des von EB gesteuerten Lastkraftwagens nicht der vorschriftswidrige Abweiser angebrackti gewesen wäre. Hätte der Angeklagte seine Fahrbahnseite ei.nge haiten, würde es zu keinem Zusammenstoß gekommen sein.
Diese Darlegungen des Landgerichts sind frei von Rechts irrtum und rechifertigen die ausgesprochene Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzi
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Rechtlich bedenkenfrei ist das Landgericht inbesondere
davon ausgegangen, daß der nicht asphaltierte 1 m breite Randstreifen der Bundesstraße entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht als Fahrbahn für Kraftfahrzeuge anzusehen ist. Das giit auch für den Fall, daß, wie aus.
dem angefochtenen Urteil nicht sicher zu entnehmen, der
1 m breite nicht asphaltierte Teil der Straße befestigt ist. Die Straßenbreite darf dann der Fahrbahn nicht gleichgesetzt werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - der neben der Asphaltdecke laufende nichi asphaltierte, wie zugunsten des Angeklagten anzunehmen, aber befestigte Streifen erkennbar der Benutzung von Kraftfahrzeugen nicht dienen soll. Dies foigt ‚daraus, daß der nicht asphaltierte 1 m breite Teil der Bundesstraße nach den Feststellungen sich an den stark gewölbten Teil der Bundesstraße anschließt und somit, zumal
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in der Linkskurve, für Kraftfahrzeuge, insbesondere schwerere,
keine zuverlässige Fahrbahn darstelit, die neben dem asphal-
tierten Teil der Bundesstraße ohne Gefahr benutzt werden kaun. Das Landgericht hat infoigedessen den 1 m breiten nicht asphaltierten Teil der Bundesstraße rechtlich zutreffend nicht als Fahrbahn für Kraftfahrzeuge angesehen, die Fahrbahnmitte richtig errechnet und daraus gefolgert, daß der Angeklagte, nicht jedoch BE, über die Fahrbahmitte hinausgelangt selo j
Geht man aber davon aus, daß der nicht asphaltierte Streifen zur Fahrbahn gehörte, so ergibt sich folgendes;z BED wäre gleichwohl, wie auch bei der Strafzumessung- bedeutungsvoli sein könnte, nicht vorzuwerfen, daß er vor dem Zusammenstoß den nicht asphaltierten Streifen von 1 m Breite nicht benutzt hat. Auf dem asphaltierten Teil der Straße zuzüglich des Streifens hatte Zu, soweit nicht besondere Umstände entgegenstanden, auf der rechten Seite der Fahrbahn
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rechts zu fahren. Die äußerste rechte Fahrbahnseite einzuhalten,war er aber nicht verpflichtet, obwohi er kurz vor der Begewmung mit dem vom Angeklagten gesteuerten Wagen nur 30 km/st fuhr. Die Benutzung des Randstreifens durch BORD wäre zumindest in der Linkskurve, deren Schleuderge- ;; fahr durch Schilder besonders angezeigt war, mit Rücksicht % r
der Asphaltdecke zu gefährlich gewesen. Sie war ihm umso weniger zuzumuten, als die Geschwindigkeis von 50 km/st bei einem Dreitonner in der Kurve auf gewölbter Fahrbahn nicht als "langsam" im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO , angesehen werden kann. Was "langsam" im Sinne der erwähnten r Bestimmung ist, richtet sich nacilı der Verkehrslage, Ferner war die Kurve nach dem Sachverhalt nicht unübersichtlich, . so daß BMW auch aus diesem Ürunde nicht verpflichtet war, | 3 die äußerste rechte Seite der Fahrbahn zu benutzen (§ 8 5 Abs, 2 Satz 3 StVO).
Allerdings wäre, gleichgültig ob.man den nicht asphal- : 2 tlierten Sireifen zur Fahrbahn rechnet oder nicht, Bi» w unter Umständen verpflichtet gewesen, dem vom Angeklagten gesteuerten Fahrzeug auszuweichen, und zwar, weil nur so ein Zusenmenstoß zu vermeiden war, unter Benutzung dieses nicht asphaltierten Streifens der Bundesstraße (§ 1 stvo), # do N. SO weit zur Seite zu steuern, daß der Angeklagte mit Br Ä seinem Wagen ungefährdet vorbeikommen konnte. Nach dem . ; Sachverhalt ist jedoch nicht erkennbar, deß Be nicht schni genug reagiert hat, nachdem er bemerken konnte, daß der Angel klagte nicht auf der rechten Fahrbahnseite verbleibe, In den® Gründen heißt es insoweit nur, ] Fahrweise sei nicht FE zu beanstanden. Selbst wenn das aber, wie die Revision rügt; nicht zutreffend wäre, würde das Mitverschulden Bew ce- e 4 genüher dem ausschlaggebenden Yerschulden des Angeklagten, der B@MEW keinesfalls zur Benutzung des $Seitenstreifens
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drängen durfte, so gering zu bewerten sein, daß das auf die . Zumessung der gegen den Angeklagten: zu verhängenden Strafe “ ohne Einfluß bleiben müßte.
Zu. Unrecht beanstandet die Revision weiter, daß im r
angefochtenen Urteil bei der Strafzumessung die über das Profil des Dreitonners hinausragenden Bügei nicht berücksichtigt worden seien. Das Landgericht ist in den Strafzumessungsgründen zugunsten des Angeklagten ausdrücklich davon ausgegangen, "daß die Unfallfolgen wehrscheinlich geringer gewesen wären, wenn nicht an der Ladepriische des ‚Lastkraft-. wagens verkehrswidrig der Abweiser angebracht gewesen wäre, der 8,8 cm aus dem seitlichen Fahrzeugumriß herausragte
und der den Kombiwagen auf der linken Seite aufriss". Daß das Landgericht die Benutzung des verkehrswidrig ausge-- statteten Lastkraftwagens nicht als Verschulden des Bußer wertet, beschwert den Angeklagten unter diesen Umständen nicht, Auch sonst sind die Strafzumessungsgründe frei von
rechtlichen Bedenken. Die Versorgung der Hinterbliebenen
durch die Berufsgenossenschaft ist regelmäßig kein Straf.: miiderungsgrund.
. Frei von Rechtsirrtum sind auch die Darlegungen des Landgerichts zur Anwendung des § 42 m StGB.
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Die Kevision war nach alledem zu verwerfen.
Rotberg Krumme Sauer
Bundesrichter Hoepner ist erkrankt und dadurch am Unterschreiben verhindert.
Rotberg Flitner