Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 25.09.1957 – 4 StR 354/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Als ursächlich für einen schädlichen Erfolg darf ein verkehrswidriges Verhalten nur dann angenommen werden, wenn sicher ist, dal es bei verkehrsgerechtem Verhalten nicht zu den Er-Folg gekommen wäre. Alierdings steht der Bejalung der Ursächlichkeit die bloße gedankliche Möglichkeit eines gleichen Erfolgs nicht entgegen; vielmehr muß.sich eine solche Tiöglichkeit auf Grund bestimmter Tatsachen, die im Urteil mitzuteilen und zu würdigen sind, so verdichten, daß.sie die Überzeugung von der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit Ges Gegenteils vernünftigerweise ausschließt. u Schöt Rheine estf. et I Münster
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Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
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Rechtssatz: Als ursächlich für einen schädlichen Erfolg darf ein verkehrswidriges Verhalten nur dann angenommen werden, wenn sicher ist, dal es bei verkehrsgerechtem Verhalten nicht zu den Er-Folg gekommen wäre. Alierdings steht der Bejalung der Ursächlichkeit die bloße gedankliche Möglichkeit eines gleichen Erfolgs nicht entgegen; vielmehr muß.sich eine solche Tiöglichkeit auf Grund bestimmter Tatsachen, die im Urteil mitzuteilen und zu würdigen sind, so verdichten, daß.sie die Überzeugung von der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit Ges Gegenteils vernünftigerweise ausschließt.
u Schöt Rheine estf. et I Münster Aktenzeichen: 4 StR 354/57 - BL Bam Beschl. des BGH v. 25.9.1957..."
In der Atrafsache gegen
den Transportunternebmer Erwin 6 aus VD ER. dort geboren am 1917,
wegen fahrlässiger Tötung,
hat der 4. Strafsenat dee Bundesgerichtshofs unter Hi*- wirkung von Senatspräsident Dr. Rotberg und der Bundesrichter Krumme,. Dr. Sauer, Hoepner und Dr. Flitner
in der Sitzung vom 25. September 1957 und nach Anhörung des Ceneralbundesanwalts beschlossen;
Als ursächlich für einen schädlichen Erfolg darf ein verkehrswidriges Verhalten nur dann angenommen werden, wenn si-
- cher ist, daß es bei verkehrsgerechtem Verhalten’ nicht zu dem Erfolg gekomuen wäre. Allerdings steht der Bejahung der Ursächlichkeit die bloße gedsnkliche Nöglichkeit eines gleichen Erfolgs nicht entgegen; vielmehr muß sich eine solche. Möglichkeit auf Grund bestimuter Tatsachen, die im Urteil mitzuteilen und zu würdigen sind, so verdichten, daß sie die Überzeugung von der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit des Gegenteils vernünftigerweise ausschließt.
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TI. Der Angeklagte lenkte am 16. März 1956 gegen 17 30 Uhr einen 18 m langen Lastzug auf der Bundesstrasse 70 von Rheine nach Lingen. Die Straße war gerade und übersichtlich, ihre geteerte und leicht gewölbte Fahrbahn etwa 6 m breit. Auf dem Jeitenstreifen rechts daneben fukr: ein Radler in der gleichen Richtung, den der Angeklagte uit einer Geschwindigkeit von 26 bis 27 km/st überholte. Der Seitenabstand vom Kastenaufbau des Anhängers zum linken Ellbogen des Radfahrers betrug dabei 75 on. känrend des Überholvorganges geriet der Radfahrer mit den Kon? unter die rechten Hinterreifen des Anhängers, wurde überfuhren und war auf der Stelle tot. Eine später der Leiche entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,96 9/00, der auch für den Zeitpunkt des Unfalls gilt.
Das erweiterte Schöffengericht in Rheine hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Auf seine Berufung hat die Strafkammer in Münster das Urteil aufgehoben und gegen. ihn lediglich deshalb, weil er mit zu geringem seitlichen Abstand den Radler überholt “habe (§§ 1, 49 StVO), eine Geldstrafe verhängt. Den Nachweis, daß er durch Fahrlässigkeit. dessen Tod verursacht habe, hält sie nicht für erbracht, weil sich nach ihrer Überzeugung der tödliche Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei »flichtgemäßem Verhalten des Angeklagten ereignet haben würde (UA § 10). -Die Umstände, aus denen die Strefkesmer ihre Überzeugung herleitet, hat sie im einzelnen Unrgelegt: unbedingte Fahruntüchtigkeit des Radfshrere infolge hohen Blutalkoholgehaltes, eine dadurch bevichte starke Kinderung seiner Wahrnehmungs- und Reakticnefihigkeit, die in Übereinstimmung mit einen
Sschverständisen bejsnte Vahrscheinlichkeit, de der Radfalrer das Pohrgiräusch des Lastzuges zunächst nicht wahrnehm, dann plötzlich, als er seiner inne wurde, heftig eruchrak, besonders stark reagierte und dabei völlig ungeordnet und unvernünftig sein Fal:irrad nac!: links zog, eine Verhalteusweise, wie sie für stark wı- zetrunkene Radfahrer typisch sei.
II. Die gegen diese ärtscheidung eingeleste kevisicn der Stautsenwaltschaft rügt die vermeintlich fehlerhaft: Hichtanwendung des § 222 StGB. Das Oberlandesgericht in Hau nält die kechtsauffassung des landgerichts für bedenklich und möchte dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft stattgeben. Es beruft sich für seine Auffassung suf nehrere höchstrichterliche Entscheidungen (RGSt 63 211; BGA in VRS 3, 4235 4, 52 sowie BayObLG in VRS 4, 451), in donen der ursächliche Zusammenhang zwischen einem verkehrswidrigen Vertalten und eiuen schäälichen ErZolg imnsı denn bejaht werde, wenn nicht mit Sicherheit oder mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, daß dieser Erfcig auch ohne jene Verkehrswidrigkeit eingetreten wäre; nur wenn n&ch menschlichen Ermessen sicher sei, daß es auch bei verkehrsgemäßen Verhalten des Angeklagten zu einen gleichen Erfolg geliommen wäre, sei es gerechtfertigt, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters für den vciı ibm berbeigeführten Erfoig zu verneinen. Die reite Nöglichkeit oder auch die melir oder weniger hohe %a.Trecheinlichkeit, daß auch ohne das vorwerfbare Verlalte:: der gleiche Zrfolg eingetreten wäre, könne eine Verurtelling des Angeklagten wegen falrlässiger Tötung nicht lindern.
In Gezeugeis dazu ist in einer Reilie von Ent-
scheidungen ausgesprochen, Ga die Ursächlichkeit dass schuldhaften Verhaltens für einen schädlichen Erfoig nur dann bejeht werden dürfe, wenn eine an Gewißasit srenzende Wahrscheinlichkeit dafiir bestehe, das deı Erfoig bei vflichtgemäßen Verhalten zusgeblieben wäre (RGSt 75, 49 und 324; JW 1928, 2716 Nr. 16; Bulist 7, 211; BE SW 1954, 10475 1955, 14875 VERS 10, 232 und 359; 363).
Das Oberlandesgericht in Hamm hat die Sache gem&R 5 121 Abe. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Die Vorlesung ist zulässig, da die Entscheidung über die Revision von der streitigen Rechtsfrage abhängt, In sächlicher Hinsicht vermag der Senat jedoch der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm nicht beizutreten.
III. Wach § 222 StGB wird bestraft, wer den Tod eines Menschen äurch Fahrlässigkeit verursacht. Ein’ Erfolg ist nur dann schuldhaft verursacht, wenn er gerade durch dasjenige Tun oder Unterlassen herbeigeführt wird, das einen Vorwurf gegen den Täter begründet (BGH in VRS 5, 284). Ob dies der Fall ist, entscheidet der Natrichter nach seiner freien Überzeugung (§ 261 StPO).
Dem Angeirlegten muß nach dem im Strafprozeß allsewein herrscre..den Grundsatz, daß nur ein bewiesenernassen Schuldiger vırurteilt werden darf, das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und danit such die Jreüicklichkeit seines schuldhaften Verhaliens für den cirsetretenen Srfolg nachgewiesen werden. Die Kern?rass dabei ist, welche Erfordernisse an den Nachvois dsa wwisächlichen Zusamnenhanges zu svwellen sind. skre Barntwortung bietet in den Fällen keine Schwierig- „witen, in Seren entweder feststeht, dal der Erfolg ohne das pTlichtwidzige Verhalten des Täters veruieden wor-
den, vder JTestevoht, fah er auch bei pflichtgeufißer ilendlunysteise eingetreten würe. In ersten Pall mus deı ursüichiiche Zusamienhang bejaht, im zweiten Fa.l
„ine älmliche Begrenzung erwälnt die vom Ober-- landgsricht in Haum angeführte Zutscheidung des Bundes-- verichtshofs in VRS 4, 32. Sie besagt aber aicats für die in vorliegenden Fall zu klärende Frage, wann der Tairichter den Nachweis als erbracht ansshen darf. daß ein verkei:rswidriges Verhalten für den eingetretenen „rfoig ursächlicn war. Zwischen diesen Grenzfällen liegt nämlich die große Anzahl derjenigen Geschehensabläufe, bei denen er eo eindeutige Feststellungen sws Ursachenzusammenhang nicht treffen kann. Auch dann abır dari er den Angeklagten nur verurteilen, weın er von der Ursäichiichkeit seines Verualtens für den strafrechtlichen Erfolg überzeugt ist; in Zweifelsfäilen zuß er zugunsten des Angeklagten entscheiden.
Gin eristlicher Zweifel, an den die. Rechtsordnung eins 50 weitreiclhende Wirzung knüpft, kann allerdings sicht Schon Jdeur bejaht werden, wenn die bloß gedankliche Wöglichkeit besteht, daß der gleiche Erfolg auch bei pflichtgenäßem Verhalten des Täters eingetreten wäre. Der ursächliche Zusammenhang breucht -— ebensowenig wie dic Schuld des Täters - nicht unter Ausschluß der entferntesten gegenteiligen Möglichkeit festzustehen. Denn fr die richterliche überze..gung ist nur eine der menschlichen srkenntniskraft mögliche, dagegen keine gedanklich ununstößliche Gewißheit zu fordern (R6t 61, 202;
66, 64; BGH 2 StR 42/50 vom 28.11.1950 in NW 1951, 122 Ir. 16). Das hut auch der erkennende Senat schon im
Urteil vom 23. Oktober 1052 - 4 StR 431/52, mitgeteilt bei Dallinger in WDR 1553, 20 - zum Ausdruck gebracht v6 hervorgehoben, daß sich sonst die Straflosiskeit
89 «ut wie jeder strafwürdisen Unterlassung erg£be; denn die iföslichkeit, daß der Schadenserfulg auch durch eine andere Ursachenkeste herbeigeführt worden wäre, iesse sich kaum je völlig ausschließen.
venn der Ratriciver jedoch. wie es seine Pflicht iot, seine Überzeugung auf Grund bestimuter Tatsachen ‚ewomuen hat, die seine Zweifel an der Ursächlickkeit des vorverfberen Verhaltens zu einem fiir eine verninftige lebensnahe Betrachtung beachtlichen Grad verdichtat naben, so dürfen diese Zweifel nicht zum Nachteil des Augexlasten unberlicksichtigt bleiben. Dieser Grad ist keinesvegs erst dann erreicht, wenn die gegen die Ursiichlichkeit syrechenden Unstände überwiegen. Beachtlich sind Zweifel schon, wenn sie die für den Schuldspruch erforderliche Überzeugung von der an Gewißheit grenzenden Wahrscheinlichkeit des Gegenteils v.rnünftiger Weise ausschließen. Damit eine rechtiiche Nachprüfung der Frage mögiich ist, ob der Tatrichter von zutreffenden Maßstäben für seine Überzeugungsbildung ausgegangen ist, müssen die Umstände, welche seine ilberzeugung von der Zweifelhaftigkeit eines Ursachenzusannenhangs beeinflußt haben,im Urieil dargelegt und er-Urtert werden.
Tas ist im vorliegenden Palle geschehen. Tie Strafkammer ist davon ausgegangen, daß der getötete Radfahrer infolge erheblichen Alkoholgenusses "absolut" fahrunsüchtig und daß seine Lahrnehmungs- und keaktionsfünigkeit strrk merebgeini..dert waren. Sie hat sich den Ausführungen Gss „elirinticecien Sachverständigen angeschlossen, nach
denen der Getötete wahrscheinlich das Nersnnahen des jastzuges zunächst nicht bemerkte, wegen seines stark angetrunkenen Zusiandes plötzlich aufschreckte und .daraufnin besonders heftig, verstandesmäßig völlig unkontrolliert und unvernünftig reagierte, wobei er
des Fahrrad naclı links zog, dabei zu Fall kan und Überfalıren wurde, Die Strafkamner ist wit dem Sachverständigen davun überzeugt, daß der Unfall sich nit honer Wahrsch.einlichkeit .in gleicher Weise zugetragen haben würde, ZL«lls der Angexlagte beim Jberholen einen genügenden Zwischenraum von 1 bis 1,50 m eiugehalten hätte. Auch in diesen Falle hätte der Radfahrer nach der Überzeugung der Sirafkammer in gleicher Weise reagiert, wire in deu lastzug hineingefabren und zu Tode gekommen, wobei er unter Berücksichtigung seiner eigenen Fehrgeschwindigkeit für die Überwindung des größeren Zrrischenrauns nur Bruchteile einer Sekunde benötigt “ätte. Diese Beurteilung isi aus Aechtsgründen nicht
zu beanstanden.
Die zur. Verurteilung notwendige Überzeugung des Tatrichters von der Ursächlichkeit des Täterverhaltens für einen Erfolg und demgemäß von seiner Schuld läßt sich olıne Verstoß gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" nicht dahin einengen, daß er dessen sirafrechtliche Verantwortlichkeit nur dann verneinen
ürfe, wenn der Eintritt des gleichen Erfolgs auch ohne gas pflichtwidrige Verhalten nach menschlichen Erwessen sicher sei. Das würde dazu filren, daß der Kichter
dir Ursäichlichkeit der Handlungsweise selbst bei Deachtlichen, mil pestinnten Tatsachen beruhenden Zweifeln zu Intetun des angeLlegien bejahen müsste, solange nicht durch sichuve Fertuveriungen der Beweis für den lan;;el des ur-
söchlichen Zusamsenhangs srbracht ist. Dabei wird - ähn- „icı wie iu ungekei:rten Palle - kaun je die "absolute", G.li. denkgesetzlich zwingende Sichsrheit gegeben sein, daß der gleiche Erfolg auch bei verkehrsgemäßen Verhalten herbeigef.iirt worden würe. "
Eine solche Auffassung ließe sich nicht mit der überragenden Stellung, die das Gesetz der freien richterlichen Überzeugung einräumt, und ebensowenig mit dem Grundsatz vereinen, daß im Zweifelsfall zugunsten des Angeklagten erkannt werden muß. Die neuere Rechts;rechung des Bundesgerichtismofs, insbesondere auch des erkennenden Senats, hat - zum Teji unter Aufgabe früherer Ansichten - ausnahnıslos eine von der Rechtsauffassung des vorliegenden Ober-I:ndesseric}htis abweichende Meinung vertreten. An ihr muß iostgehalter werden.
Deugegerüber greifen die Ausfihrungen des Vorlagebeschlusses nicht durch. Im Gegensatz zur heinung des Ober-, iandesgerichts wäre im vorliegenden Fall, wie die Feststellungen des landgerichts ergeben, der Erfolg bei verkehrsgerechter Fehrweise des Angeklagten wahrscheinlich nicht entfallen. Es hat im Gegenteil für erwiesen erachtet, daß der Unfall auch dann "mit hoher Wahrscheinlichkeit" den tödlichen Ausgang genommen hätte. Ob sich der verlauf, "jedenfalls in einzelnen Teilen", anders gestaltet hätte, ist gegenüber dem entscheidenden Todeserfolg unerheblien. j
Natürlici: war die Fahrweise des Angela; ten eine Bedirgung i. mechanisch-naturwissenschaftlichen Sinn für den Tcd des Radrahrers. Dauit ist aber nicht gesagt, dar die in seiie.a Verhalten steckende Verkehrswidrigkeit, des se knopre überholen, Zür die Herbeifihrung des Tütunzs-
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tatbestandes gemäß § 222 StGB im strafrechtlichen Sinre ursichıich war. Das vom Schuldsrundsatz beherrsci:te Strafrecht besnügt sich nicht nit einer rein naturwissenschaftiichen Verknüpfung bestimmter sreignisse, um dic Frare nach den Verhältnis zwischen Ursaci:e und Er-- Yels zu beantworten. Für eine das menschliche Verhalten vertende Betrachtungsweise ist vielmehr wesentlich, ob die Bedingung nsch rechtlichen Bewertungsmaßstäben fir den Erfolg bedeutsam war. Dafür ist entscheidend, wie das Geschehen abgelaufen wäre, wenn der Täter sich rechtlich einwundfrei verhalten hätte. Wäre auch dann Ger gleiche Erfolg eingetreten oder läßt sich das auf Grund von erheblichen Tatsachen nach der Überzeugung des Tatrichters nicht ausschließen, so ist die von Angeklagven gesetzte Bedingung für die Würdigung des Erfolges ohne strafrechtliche Bedeutung. In diesem Falle darf der visächliche Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg nicht bejaht werden.
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Diese Entscheidung entspricht der Steliungnahne des
Generalbundesenwalts.
wib.rg Krumne Bundesrichter Hospner ist infolge Erkrankung am Unterschreiben verhindert. Rotberg
Sauer
Fitner