Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 25.09.1957 – 2 StR 349/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
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In der Strafsache gegeniü
den Schachtmeister Richard “ iD aus BED, geboren on GE 1296 ir VE, in sieser Sache in Unter-
suchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1957, an der teilgenommen habens
_ Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter. Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Si. der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung. als Vertreter. der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EB
als. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, . . für Recht erkannt:
. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 5. April 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, &uch über die Kosten des Rechtsmittels,. an das Landgericht zurückverwiesen. . .
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Dem £ngeiilagten wird die in dieser Sache seit dem 6. April 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Honate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen - fortgesetzier - Unzucht mit seiner zur Tatzeit 16-17 Jahre alten Tochter zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, auf die sie die Untersuchungshaft angerechnet hat. Ferner hat sie die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften sowie die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts,
Das Rechtsmittel ist nur teilweise begründet.
1.) Die Sachbeschwerde ist bereits in der Revisionseinlegungsschrift erhoben. Deshalb können Bedenken, die sich wegen. des möglicker vieise nicht fristgerechten Eingangs der Revisionsbegründungsschrift gegen die Zulässigkeit der Verfäahrensrügen . ergeben, auf sich beruhen. Geht man nämlich bei der Prüfung. ... . ihrer Zulässigkeit von dem Eingangsstempel des Tandgorichte. .; “ auf der Reyisionsrechtfertigungsschrift aus, der das Datum ‚ges: 8o Mai 1957 trägt, so scheitern sie schon daran, daß sie nicht. ihnerhalb der in § 345. Absel StPO vörgeschrieberien Frist. Pe sind. Ausweislich der bei den Akten befindlichen Zustellung: BE urkunde ist das Urteil dem Angeklagten nach Einlegung der - Revision’ am 23. April 1957 zugestellt worden. Die Revisionsbearündungstrist endete sonach mit Ablauf ‚dee 1. Mai 1957. u
Indössen. ist nicht unzweifelhaft, ob der ne ec: stenpel. des Landgerichts den Tag. des Eingangs (der Revisionsrechtfertigungsschrift zutreffend wiedergibt. Unter dem en Eingangsstempel befindet sich nämlich ein - vermutlich - ‚von dem Beamten der Geschäftsstelle der Strafkammer unter acm Datum des 7. mai 1957 gefertigter Vermerk, wonach die "Akte heute von StA > zurückgefordert" ist. Ist diese Datumsangabe
gesetzlich möglich. Der Umstand, daß daraus gegebenenfalls auch. ® 3
richtig, so ist die Revisionsrechtfertigungsschrift rechtzeitig beim Landgericht eingegangen:
Welches der beiden Daten das zutreffende ist, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Auch wenn man zugunsten des Angeklagten annimmt, daß die Begründungsfrist gewahrt ist, können die Ver- i fahrensrügen der Revision nicht zum Erfolge verhelfen.
Die Begründung des Vorwurfes mangelnder Aufklärung ent- B spricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs,2 Satz 2 StPO. Die i Revision hat es unterlassen, diejenigen Beweismittel zu be- \
zeicimen,. deren.sich-nach. ihrer. Auffassung- die.Strafkammer - er. hätte bedienen sollen. i
Der von der tevision weiterhin gerügte Verstoß gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel zugunsten des Angeklagten) liegt nicht vor. Die Strafkammer war, wie die Urteilsausführungen mit Sicherheit ergeben, von der Schuld des Angeklagten überzeugt. Nur wenn sie daran noch Zweifel gehabt und den Angeklagten trotzdem verurteilt hätte, würde sie den von der Revision angezogenen Grundsatz verletzt haben.
Im übrigen sind die tatsächlichen Folgerungen, welche” äie Strafkammer aus ihren Feststellungen abgeleitet hat, derik-
andere Schlüsse hätten gezogen werden können, rechtfertigt nicht den Vorwurf einer Verletzung des § 261 StPO. Eiernach entscheidet der Tatrichter über das Ergebnis der Beveisaufnahme nach seiner
freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft ten Überzeugung. =
2. ) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde Sb hat zum. Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Der Tatbestand u des § 174 Nr,1 StGB ist sowohl zur äußeren wie zur inneren. ls Tatseite rechtsirrtumsfrei dargetan. Br
gelegt. Es heißt dazu nur, infolge der Erkrankung des. Angeklagten
zuzustimmen, daß im Hinblick hierauf und auf die Erkrankung. u ‚des ‚Angeklegten auch nach Verbüßung der jetzt erkannten Strafe ‚an: ‚sich- mit weiteren Straftaten auf sexuellem Gebiet‘ gerechnet werden ı muß, Du
Auch Ger Strafausspruch ist nicht zu beanstanden. Die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs.2 StGB hat die Strafkammer sowohl bei der Wahl Ger Strafart wie auch bei der Bemessung der Strafhöhe berücksichtigt.
3.) Hingegen gibt die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt zu rechtlichen Bedenken Anlaß. Daß die öffentliche Sicherheit, wie § 42 b StGB es verlangt, diese Maßnahme erfordert, ist im Urteil nicht darmüsse mit Wahrscheinlichkeit mit neuen erheblichen Straftaten des Angeklagten auf sexuellem Gebiet nach der Verbüßung seiner F jetzigen Strafe gerechnet werden; die öffentliche Sicherheit eTr- \ fordere daher seine Unterbringung, zumal die Gefahr, die Ger-Angeklagte für sie bilde, auf mildere Weise nicht beseitigt werden könne.
Diese Begründung reicht zur Anwendung des § 42 b StGB: Br nicht aus. Zwar hat der Angeklagte sich zweimal, und zwar jeweils. in nicht unerheblichen Umfange, an seiner heranwacksenden- Tochter Eu in.unzüchtiger Weise vergangen. Ersichtlich hat auch die: ver: , ne eines nicht geringen Teiles der ersten Strafe: keinen '
achhaltigen Eindruck auf ihn gemacht, da er schon vier Wochen . nacli der Entlassung aus der Strafhaft sein unzüchtiges Treiben . erneut begonnen hat. Deshalb ist der Strafkammer.; zwar darin’ ie
' Indeasen darf nicht übersehen werden, daß der heute. en 61 Jahre alte Angeklagte sich bis zu der ersten Verfehlung an. seiner Töchter im Herbst 1955 einwandfrei geführt und daß. ,,
wägungen. beruht. Aus diesem Grunde ist der Revision, soweit
er allein ihr auf sexuellen Gebiet in strafbarer Weise zu
nahe getreten ist. Sein bisheriges Verhalten spricht also dafür, daß durch die - etwaigen - neuen erheblichen Straftaien, nit denen die Strafkammer für die Zeit nach Verbüßung der Strafe rechnet, die Tochter vorab, wenn nicht gar ausschließlich gefährdet ist. Dieser Umstand hätte die Strafkammer veranlassen müssen, hier besonders eingehend und sorgfältig zu prüfen, ob der in Zukunft von dem Angeklagten ausgehenden, auf eine einzelne Person beschränkten Gefahr nicht auf andere Vieise als durch seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt begegnet werden kann. Daran fehlt es. Die mehr formelhafte Wendung; die Gefahr könne
auf mildere Weise nicht beseitigt werden, kann bei der Hegchaeren MH
Sachlage, wie sie hier gegeben ist, nicht genügen. Nicht zu Unrecht weist die Revision auf die nach ihrer Angabe von dem Sachverständigen aufgezeigte Köglichkeit hin, nach der Strafverbüßung Vater und Tochter nicht in derselben Wohnung zu belassen, sondern sie räumlich so voneinander zu trennen, daß dem Ange-
‚klagt ‚en ‘der Weg, auf dem er sich bisher unter Ausnutzung der. genein- |
samen Wohnung seiner Tochter genähert hat, fortan versperrt, ist. Daß. die Strafkammer eine solche oder ähnliche "milderet öglichkeit ge yrüft und erwogen hat, jassen die Urteils gründe ‚nicht erkennen. Das Revisionsgericht ist deshalb nicht in der - . Lage: festzustellen, ob die von der Strafkammer angeordnete Unterbringung des Angeklagten euf rechtlich zutreffenden Er-
‚sie sich gegen die Anordnung der Unterbringung wendet,
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stattzugeben, während sie im übrigen zu verwerfen ist.
Baldus Dr. Dotterweich Scharpenseei
Dr. Schalscha Menges