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BGH Entscheidung vom 25.09.1957 – 2 StR 336/57

2. Strafsenat

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InNamex des Veo'kes In der Strafsacke gegen den Dachdeckermeister August Robert Gustsv_W us geboren zn dm | 3ez. 7 nur Zeit in Untersut shalt,

wegen Nötigung Uo8o

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtishofs in der Sitzung vom 25. September 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, .

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesriichter Scharpenseel Bundesrichter PDr.Schalscha

Bundesrichter Dr.Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. in der Verhaudlung, Oberstastsanwalt bei der Verkündung als Vertreter de? Bundesanwaltschaft, Justizangestellter rad als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichtis in Bremen vom 3. April 1957 mit den Fesistellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-- scheidung, auch über Gie Kosten des Rechtsmit-- tels, an das Schwurgericht zurückveiwiesen.

Die Revision des Angeklagten gegen das bezeich-

nete Urteil wirä verworfen. Der Angeklagte het die Kosten seines Rechismiitels zu tragen.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten, dem der Eröffnungsbeschluß ein Verbrechen des versuchten Totschlags zur Last legte, wegen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Gegen das Urteil haben die Staatsanvalischaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Sie erheben die Sachbeschwerdes der Angeklagte beanstandet auch das Verfahren, Die Revision der Staatsanwaltschaft ist degründet, die des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I, Revision der Staatsarwaltschaft;s

Gegen den Vorwurf des versuchien Totschlags brachte der Angeklagte vor, er habe nicht den Willen gehabt, Gerda ZEED 1. der Axt zu töten; er habe keinen Hieb geführt, sondern die Axt mit den Wortens "Jetzt spalte ich Dir den Schädel," nur in die Nähe des Kopfes der u gebracht, um sie zu erschrecken, Das Schwurgericht hat in einer recht-- lich nicht zu beanstandenden Beweisführung die Überzeugung erlangt, dieses Vorbringen entspreche der Wahrheit, der Angeklagte habe keinen Tötungswillen gehabt. Es hat daher zu Recht den Tatbestand eines Verbrechens des versuchten, Totschlags verneint.

Der Angeklagte wollte, wie das Urteil ausführt, durch die Gewaltanwendung und durch die Drohung mit Erschlagen Gerie GEB an dem Verlassen des Zimmers hindern, sie darüber hinaus von- ihrem Entschluß zur Trennung abbringen und zur Fortsetzung des Verhältnisses nötigen und schließlich sie zur geschlechtlichen Hingabe zwingen, Er erreichte, daß Geräa 2 das Zimmer nicht verließ, sich zur Aufrechterhaltung der Beziehungen bereiterklärte und unter dem Eindruck der Mißhandlungen und der Dronungen ihm den Beischlaf gestattieie, obwohl ihr sein Verlisgen zuwider wAro

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Das Schwurgericht ist der Auffassung, das Vorgehen des Angeklagten erfülle den Tatbestand der gefährlichen Körververletzung, der Bedrohung, der Trelneiisberavhung und der |

Növigung. Es verurteilt ihn jedoch nur wegen gefährlicher Körperverletzung in Taseinheit mit Nötigung. da seiner Ansicht nach die Bedrohung und die Freiheitsberaubung als Mittel der Nötigung in dieser aufgehen. Zu Rechi beanstan-- dev die Revision diese rechtliche Beurteilung der Tat des Angexiagten als fehlerhaft und als nicht erschöpfend.

Keinen Bedenken begegnet die Annahme, der Angeklagte ” ® habe Gerda ZB mittels eines gefährlichen Werizeugs und einer das Leben gefähnrdenden Behandlung mißhandelt und sich dadurch einer gefährlichen Körperverletzung schuldig genacht. Daß er erkennt hat, seine Behandlung gelährde das Leben der zZ : stellt das Urieil Test. Chne Rechtsfehler bejaht das Schwurgericht auch den äußeren und !maeren Tatbestand der Bedrohung und der Freiheitsberaubung.

Die Nötigung findet es darin, daß der Angeklagte durch Gewaltanwendung und durch Drohung mit Erschlagen Gerda z» 7) zum Verbleiben im Zimmer, sur Erklärung, ‚das Verhältnis nit ihm fortzusetzen, und zur geschlechtlichen Hingabe genötigt hat. Der Angeklagte hei verschiedene Ziele verfolgt$ hiernach hat sich auch die rechtliche Beurteilung zu richten, Zutreffend hält es das Schwirgericht für genügend, Gaß der Angeklagte Furcht vor der Verwirklichung seiner Drohung hervorrufen wollte, da das Gesetz nicht fordert, daß die Bedrohung ausführbar ist und der Täter sie wahrmachen will (RGSt 3, 2625 4, 10). Es nimmt auch ohne Rechtsfehler an, dat, falls die Drohung Ger Nötigung dient, zwischen Bedrohung ınd Nötigung Gesetzeseinheit besteht und daß der Täter in diesem Falle nur wegen Növigung strafbar ist

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"RGSt 54, 288). Das gilt jedoch nicht auch für das Verhältnis der Freiheitsberaubung zur Nötigung. Soweit die Nötigung sum Zwecke der Freiheitisberaubung geschieht, ist der Täter allein wegen Freiheitsberaubung zu besirafen, da § 239

SGB als Sondervorschrift der aligemeinen Norm des § 240 SiGB vorgeht. Geht jedoch der Vorsatz des Täters darüber hinaus und will er nun die Freineitsberaubung auch als Mittel zur Erreichung eines weitergehenden Zweckes bemwizen, liegt Tateinheit zwischen Freiheitsheraubung und Nötigung vor (R4St 25, 1475 31. 501 55, 2539). Dies ist hier, abge-- sehen von der Erzwingung des Gceschlechtsverkehrs, insoweit der Fall, als der Angeklagte Gerda nn] nötigen wollte, ihre Trennungsabsicht aufzugeben und das Verhältnis fortzusetsen. Dieses Ziel hat er nicht erreicht, sie vielmehr nur zu einer ihrer wirklichen Absicht nicht entsprechenden övklärung zwingen können. Damit hat er hier nur den Tatbestand einer versuchten Nötigung erfüllt. Zwischen ihr und der gefährlichen Körperverletzung ist Tateinheit ebenfalls mögliche

Das Urteil führt aus, daß die geschlechtliche Hingabe eine abgenötigte Handlung gewesen 'sei, der Gerda zu sich "nach lage der Dinge einfach nicht hat widersetzen können, die sie also hat vornehmen müssen", Die Revision meint, es läge ein Verbrechen der Notzucht vor, da Gerda AED sich nur unter dem Eindruck der Drohungen dem Angeklagten hingegeben nanez das Schwurgericht habe daher rechtlich fehlerhaft § 177 StGB nicht angewendet. Dem ıst beizutreten. Es ist, wie auch die Revision vorträgt, rechtlich one Bedeutung, daß der Angeklagte bei dem Geschlechtsverkehr selbst keine Gewalt oder Drohung mit ürschlagen gebraucht hat; denn tatbestandsmäßig im Sinne des § 177 SiGB ist auch die Gewalt oder Drohung, die nur darauf ababsielt, das Opier zum Fnischluß zu bewegen, seinen Widerstand aufzugeben (Urteil des erkennenden Senats in NJW 1957,

1070). Hier hat der Angeklagte von Gerda > naeh Wiederholung seiner Drohung mit Erschlagen die geschlechtliche Hingabe geforderi. Diese ist seinem Verlangen, obwohl es ihr zuwder war, unter der Einwirkung des vorherigen Geschehens und der neuen schweren Drohung nachgekommen. Der Angeklagte nıßte nach den Feststellungen, daß sie nur unter diesem Druck ihren Widerstand aufgab und sich fügte, und er wollte dies auch. Hiemach ist aber der äußere und innere Tatbestend der Notzucht erfüllt. Dem sieht nicht entgegen, daß Gerda Oo) früher einmal der Gewerbsunzucht nachgegangen ist; denn ohne die Drohung des Angeklagten wäre sie jetzt nicht gewillt gewesen, mit dem Angeklagten geschlechtich zu verkehren. Soweit der Angeklagte hierbei. auch den Mashyastand der Nötigung erfüllt hat, entfäilt eine Verurteilung hierwegen, da § 240 StwB gegenüber der engeren Sondervorschrift des § 177 StGB zurücktritt (RGSt 65, 337).

Das Urteil war somit wegen der fehlerhaften rechtlichen Würdigung aufzuheben, Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Strafkammer auch prüfen müssen, ob nicht das Verbrechen der .Nstzucht als neue selbständige Handlung zu betrachten ist. Der Angeklagte hatte durch seine Mißhandlungen und Drohungen erreicht, daß Gerda I) im Zimmer blieb und erklärte, bei ihm bleiben und die Beziehungen fortsetzen zu wollen. Beide hatten sich hierauf beruhigt. Nach Abschluß dieses Teiles seines Vorgehens bedrohte der Angeklagte während des Kaffeetrinkens neueräings Gerda ZGB vnä erreichte dadurch ihre geschlechtliche Hingabe. Hiernach liegt es nahe, daß hier der Angeklagte mit einem neuen Vorsatz hendelte, demnach Tatmehrheit zwischen dem Verbrechen der Notzucht und den vorhergehenden strafbaren Handlungen gegeben ist.

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Das Schwurgericht wird weiter zu prüfen haben, ob, wenn es zu denselben Feststellungen kommt, auch bei der versuchten Nötigung ein besonders schwerer Fall vorliegt.

II. Revision des Angeklagtens 1.) Verfahrensrügen.

a) Die Tochter des Angeklagten, Frau Erika xD. war am 7. November 1956 von dem Untersuchungsrichter als Zeugin vernommen worden, nachdem sie nach Belehrung über ihr Zeug nisverweigerungsrecht sich zur Aussage bereiterklärt hatte. In der Hauptverhandlung hat sie die Aussage verweigert. Hierauf hat das Schwurgericht den Richter, der sie vernommen hatte, als Zeugen gehört und ihm zur Unterstützung seines Gedächtnisses die Niederschrift über die Vernehmung der am 7. November 1956 vorgehalten. Dieses Verfahren ist entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden (BGHSt 2, 993 10, 77). Die Rüge der Verletzung der §§ 250, 252 StPO ist daher unbegründet,

b) Fehl geht die Rüge, das Gericht habe gegen § 261 StPO verstoßen. Die Revision wendet sich mit ihrem Vorbringen hierzu in Wahrheit gegen die Beweiswürdigung des Tatrichtere und demit gegen -die Anwendung des sachlichen Rechte,

2.) Bachbeschwerde

Die Nachprüfung 1&ßt im Schuldspruch keinen Rechtefehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen. Daß das Schwurgericht den Angeklagten nur wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung verurteilt hat, beschwert ihn nicht. Die Revision greift hier allein die Feststellungen und die rechtlich nicht zu beanstandende Beweistührung Ges Tatrichtere ans dies ist im Revisionsverfahren unzulässig.

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Auch die Strafzumessung ist bedenkenfrei. Die Erwägungen. mit denen das Schwurgericht einen besönders schweren Fall der Nötigung bejaht, sind rechtlich fehlerfrei. Das Schwurgericht durfte, auch wenn der Angeklagte noch keine Freiheitsstrafe erlitten hatte, dessen Neigung zu Gewalttätigkeıten als Begründung für die Verhängung einer empfindlichen

Strafe heranzienen.

Dex Ceneralbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwalt.- schaft vertreten. e

Baldus DroDetterweich Scharpenseel

Dr.Schalstha - Menges

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