Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 19.09.1957 – 4 StR 332/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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T2 Namen des Taüxke:
In dem Sicherurgs;erfanren gegen
den Speditisnskaufmann Lambert Johann BB aus variiw. dort geboren um EEE 1923. vor!&ufig uniergspracht,
wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1957, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Dr.Flitner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
eis Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchen-Gladbach vom 19. Februar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Beschuldigten betrifft.
Die Sache wird in diesem Unfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an das Iondgerisht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hsı festgestellt, daR Jer Beschuläigte seiue ir. seinem Haushalt lebende. am 25 März !9AC geborene Siiefsochier Helga SB. ein Kind seiner Ehefrau aus deren erster The, fortgesetzt zur Unzucht mißbraucht und dadurch in obiektiver Hinsich“; den Talbestand der fortgesetzten Unzuchi mit Abhängigen (§ 17.4 Ziffer i
3GB! In Tateinhsit mit einem fortgesetzten Vergehen des Beischlafs zwischen Verschwägerten /§ 17° Abs. 2 StGB) und mit Notzucht (§ 177 StGB) erfüllt hat. Ferner hat das Landgericht angenommen, daß der Beschuldigte auch den objektiven Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) gegenüber seiner Stieftochter verwirklicht hat. Von seiner Bestrafung hat es abgesehen, weil er nicht zurechnungsfähig sei ($ Abs.1 StGB). Im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen ist das Landgericht davon überzeugt, daß der Beschuldigte an Schizophrenie leide, u.a. weil sein Denkinhalt beeinflußt sei. Er lebe unter Tahnvorstellungen, die auf eine wahnbildende noch bestehende Psychose zurückgingen. Festgestellt hat das Landgericht auch, daß der Beschuldigte im übrigen in seinem Gedankenablauf nicht gestört und sogar überdurchschnittlich intelligent ist. Dies steht nach seiner mit den iberzeugenden Ausführungen des Sachverständigen übereinstimmenden Ansicht der Annahme nichi entgegen, daß der Beschuldigte an krankhaften Störungen der Geistestätigkeit leidet."Um die Öffentlichkeit nicht der Gefahr . auszusetzen, im Verlaufe mit Wahrscheinlichkeit zu erwartender Wahnbildungen in ihrer Sicherheit angegriffen zu - werden", hat das Landgericht die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil: oder Pflegeansiai; angeordnei
(§ 42 b Sie).
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Die Revrisisn des Beschuläigten rügt Veristzuug iss TayYohrens- vn3 dee sachttishen Re.nis.
2. Yerfahrensrügen-
Ziner Erörterung- der Verfahrensrügen bedarf es nicht de die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils nötigs.
ii. Sachrügen.
1. Zu Unrecht beanstandet die Revision Varsiwöße gegen die Denkgesetze in der Beweiswürdigung des angegriffenen Urteiis, Insbesondere sind derartige Verstöße insoweit nicht vorhanden, als das Landgericht die Glaubwürdigkeit der Stieftochter des Beschuldigten als ihn belastender Zeugin behandelt. Im Urteil ist nirgends davon die Rede, daß die Zeugin ihre Geständnisse über ihr angebliches geschlechtliches Verhalten anderen als ihren Stiefvater gegenüber anders als unter Zwang des Beschuidigten niedergeschrieben hat. Das Landgericht hat vieinehr festgestellt, daß der Beschuldigte die Zeugin mit Schlägen, zu denen er gelegentlich einen Gummischlauch benutzte, und durch Drohung mit weiteren Schlägen ge- :zwungen hat, über erfundene geschlechtliche Verfehlungen schriftliche "Geständnissett abzulegen (UA S. 4). Wenn diese Gesiänänisse, wie die Revision ausführt, nicht ausschließiich nach Diktat des Beschuldigten niedergeschrieben wurden, so ergibt sich daraus noch nicht, daß die Zeugin ihre "Geständnisse" ohne Zwang des Beschuldigten zu Papier gebracht hat. Mithin kann aus der Art, wie die "Geständnisse"n zustande kamen, nichts geschlossen werden, das Landgericht habe bei der Beweiswürdi.gung gegen Denkgeseize verstoßen.
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hns ausreichenle Begründung angenommen. Reinkelä sg» BD Hate äle Aussage nur deshalb verweigert, weil es
ihm iteber gewesen sei, den Sitzungssaal wi.eder verzassen zu dürfen, wendet sie sich unzulässi.gerweise gegen ie dem Tatrichter allein obliegende Beweiswürdigung. Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungsregeln liegv in dieser Beweiswürdigung nicht. Zur Angabe von Anhaltspunkten für ihre aus dem persönlichen Eindruck des Zeugen gewonnene Überzeugung war die Strafkammer nicht verpflichtet.
Feh. geht auch der Revisionsangriff, Helga Stahnke habe sich nach aller Lehenserfahrung freiwillig hingegeben, denn sie habe nie um Hiife geschrien, In den Gründen des angefochtenen Urteils wird ausgeführt. beim ersten Beischlaf des Beschuldigten mit ihr habe sie sich in ihrem durch reichlichen Aikoholgenvß herbeigeführten benommenen Zustand nicht zur Wehr setzen können und kaum bemerkt, was geschah. Mit späterem Geschlechtsverkehr ist Helga nach den Feststellungen des Urteils nicht einverstanden gewesen, hat sich aber gegenüber
der Autorität ihres Stiefvaters, dessen Strenge sie fürch-
tete, nicht durchsetzen können; wenn sie gelegentlich
zu Schreien versuchte, hat der Beschuldigte ihr den Mund zugehalten; wollte sie auf das Ansinnen des Beschuldigten nicht eingehen, so erhielt sie von ihm Schläge mit einem Stock, bis sie nachgab (UA S. 3).
Ob das Landgericht bei Wertung des Gestänänisses des Beschuldigten gegen Denkgesetze und Erfahrungsregein
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creriten har, kana wnerörser; hiefhan; dena vorbei wenn ein scloher Ters4s2 voriäge, beruhen dark die Festavelungen des angefochtenen Urteiis nicht auf diesem Geständnig. Unzweideutig ergeben die Gründe, daß der Tatrichter den Aussagen der Zeugin Helga Sg :n vollem Umfange folgt, mithin nicht anders entschieden haben würde, wena der Beschuldigte kein Geständnis abgelegt hätte \TA S. 10).
Nach alledem hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei festgestellt, daß der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Handlungen verwirklicht hat.
2. Die Strafkammer folgert im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen, daß der Beschuläigte gemeingefälırlich ist. Dazu legt sie dar, es hestelie die naheliegende, sich mit Wahrscheiniichkeit verwirklichende Gefahr, daß die Psychose sich in neuen Wahnbildungen offenbare. Da die bisherigen Wahnvorstellungen des Beschuldigten zur Gewaltanwendung geführt hätten, wenn dieser nicht ohne weiteres sein Ziei erreicht habe, sei die dringende Gefahr vorhanden, daß er auf Grund neuer Wahnvorstellungen eine "Agvessivität" an den Tag legen werde, die wiederum zu erheblichen Eingriffen in fremde Rechtsgüter führen werde, wenngleich sich "konkrete Prognosen", insbesondere was die Art der zu befürchtenden Rechtsverletzungen angehe, nicht geben ließen.
Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 42 b StGB nicht hinreichend dargelegt.
Bei einem Nanernd surechnungsuntähigen Gsets5eskranken wird, da seine Handlungen unbereshenbar sind kaum jemais verneint werden können. daß er möglicherweiso die mit Strafa bedrchte Handlung wiederheit.§ 47T StGB ist gleichwohl nichy zu entnehmen, daß jeder zuv-- rechnungsunfähige Geisteskranke in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht werden müsse, sobald er eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat. Die öffentliche Sicherheit erfordert das nur, wenn der Bestand der Rechtsordnung durch die bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger gegen sie gerichteter Handiungen unmittelbar bedroht wird und eine Abhilfe für die Zukunft zur Aufrechterhaltung des Bestandes der Rechtsordnung geboten und nicht auf andere Weise als durch Sicherungsmaßnahmen zu erreichen ist (R6St 7%, 304). Die Erwägung, des Beschuldigten künftiges Verhalten sei nicht abzusehen, genügt nicht; darzulegen ist vieimehr, der Beschuldigte werde sich wahrscheinlich in Zukunft in bestimmter gefährlicher Weise betätigen {BGH vom 28. September 1954 - 1 StR 303/54 - in Lindenmaier-Möhring Nr. 10 zu § 42 db StGB).
Das Landgericht wird hiernach zu vrüfen haben, ob von dem Beschuldigten künftige, die Allgemeinheit erheblich bedrohende Rechtsverletzungen in bestinster gefährlicher Weise wahrscheinlich zu erwarten sind. Dafür sind die Verhältnisse in seinem Familienleben von ausschlaggebender Bedeutung. Insbesondere kommt es darauf an, ob. in seinem Haushalt noch weitere Kinder, namentlich solche weiblichen Geschlechts, oder sonstige weibliche Angehörige außer seirer Ehefrau verbleiben werden, da nach
der Ayı und den Umetänden seiner Tisherigen Verlehringen zu erwarten is”, daß er sich in Zuken?: vor allon wieder:m en Familienangehörigen vergehen wird Sodanı bedarf es noch weiterer Darlegungen, ob hier nicht auf andere Weise als durch die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeaustalt Abhilfe zum Schut-
ze der bedrohten Rechtsordnung geschaffen werden kann.
Hiernach muß das Urteil mit den Feststellungen aufgehcben unä die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Krumme Sauer Seibert
Hoepner Flituer