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BGH Entscheidung vom 13.09.1957 – 1 StR 338/57

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Bestrafung nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 PrFDG tritt auch dann ein, wenn zum Zwecke des Forstdiebstahls ein Kraftfahrzeug mitgebracht ist.

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Gesetz: § 3 Abs. 1 Nr. 6 Pr,Ges. betr. den Forstdiebstahl (PrFDG)

Rechtssatz: Bestrafung nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 PrFDG tritt auch dann ein, wenn zum Zwecke des Forstdiebstahls ein Kraftfahrzeug mitgebracht ist.

Aktenzeichen: 1 StR 338/57

Urteil des BGH (Ferien-Strafsenat) LG Koblenz vom 13. September 1957

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Im Nanen des Yolkes

In der Strafsache gegen

den Eisenbieger Manfred N (HEEEENE> =.: “EEE ED. <evoren ar ED 1925 in SEE: zur Zeit

in Untersuchungshaft, wegen schweren Forstwiderstandes u.a:

hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. September 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Scharnenseel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr, Hengsberger

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter un "

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten N eanse wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 18. Februar 1957 dahin geändert, daß er und die Mitangeklagten Otto und Thomas B

statt zu einer Gesamtstrafe von je zwei Jahren zwei Monaten Zuchthaus zu einer solchen von je zwei Jahren einem Monat Zuchthaus verurteilt werden,

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die seit dem 19. Februar 1957 erlittene Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet:

Von Rechts wegen

Der Angeklagte N und die Mitangeklagten Otto und Thomas BEE naben an mehreren Tagen Ende November/Anfang Dezember 1956 aus dem Koblenzer Stadtwald gemeinschaftlich bei Dunkelheit mit einem Kraftfahrzeug über 400 Weihnachtsbäume zum Zwecke der Veräusserung ge-- stohlen. Dem städtischen Forstbeamten, der sie dabei über-- raschte, leisteten sie gewaltsam und durch Bedrohung mit einer Schußwaffe Widerstand, verletzten ihn auch teils mit einem Stein, teils mittels eines hinterlistigen Überfalls. Das Landgericht hat sie wegen fortgesetzten Forstdiebstahls nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs.. 1Nr. 1 und 6, § 6 Nr. 1 und 2 des Preußischen Forstdiebstahlsgesetzes vom 15. April 1878 - 68: 8. 222.- fBrFD6) und... 0.2 wegen gemeinschaftlichen schweren Forstwiderstandes (88 117 bis 119 StGB) zur Gesamtstrafe von je zwei Jahren zwei Monaten Zuchthaus und zu Geldstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten Tu, der allein seine Verurteilung anficht, hat nur in dem aus dem Ur- 'teilssatz ersichtlichen Umfang Erfolg: Wegen des Forsidiebstahls hat die Strafkammer nämlich außer auf eine Geldstrafe (§ 2 Pr#De) auf eine Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis erkannt (§ 6 PrFfDG). Diese hat es gemäß § 79 Abs. 2, § 21 StGB in Zuchthaus umgewandelt, je- _ doch unrichtig in drei Monate anstatt in zwei Monate zwanzig Tage. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe, gemäß § 357 StPO auch gegen die Mitangeklagten Brüder Otto und Thomas BÜMB. In Übereinstimmung mit dem Antrag der Bundesanwaltschaft erachtet der Senat bei allen -drei Angeklagten die niedrigste Strafe von zwei

Jahren und einem Monat Zuchthaus (§§ 74, 19 Abs. 2 StGB; RGSt 4, 161; 8, 26) für angemessen. Dementsprechend ist das angefochtene Urteil zu ändern.

Im übrigen weist es weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

auf.

Mit dem Stein hat zwar nur Thomas EB den Forstbeamten verletzt. Der Angeklagte führte aber zugleich selbst zusammen mit Otto DEM einen tätlichen Angriff gegen den Förster und verletzte ihn dadurch schuldhaft körperlich im Sinne des § 223 StGB. Das genügt für § 118 StGB. Der Tatbestand der §§ 117, 119 StGB ist ohne Zweifel verwirklicht, Was der Angeklagte dagegen vorbringen läßt, ist offensichtlich unbegründet.

Mit Recht hat die Strafkammer auch den § 3 Abs. 1 Nr. 6 PrFfDG angewendet. Danach wird die Regelstrafe für den Forstdiebstahl geschärft, "wenn zum Zwecke des Forstdiebstahls ein bespanntes Fuhrwerk, ein Kahn oder ein lasttier mitgebracht ist". Dem bloßen Wortlaut nach fällt ein Kraftfahrzeug, wie es die Angeklagten zur Ausführung des Forstdiebstahls verwendet haben, allerdings nicht unter die Vorschrift, wohl aber nach ihrem Sinn. Denn der Strafschärfungsgrund ist darin zu finden, daß der Täter wit einem mit herkömmlichen Zugtieren bespannten Fahrzeug größere Mengen Diebesgut wegschaffen, .auch Schaden in jungen Holzbeständen anrichten und überdies sich der Ergreifung auf frischer Tat oder sonst der Feststellung seiner Person leichter entziehen kann. Aus derartigen Erwägungen hat auch die Vorschrift, deren Entwurf die Straferschwerung ursprünglich nur bei mitgebrachtem bespannten Fuhrwerk vorsah, in späteren Beratun-

gen die geltende, erweiterte Fassung erhalten, die wasserreichen und gebirgigen Gegenden eigentümliche Beförderungsmöglichkeiten berücksichtigt (Anlagen zu den Verhandlungen des (Preußischen) Herrenhauses in der Session 1877 II Drucks. Nr. 9 und Nr. 58; Sten.Berichte über die Verhandlungen des Hauses der Abgeordneten 1878 Bd: II 5. 1753, 1773 ££f - 65. Sitzung. vom 14. März 1878; Anlagen dazu, Aktenstück Nr. 212 der 13. Legislaturperiode 1877 bis 1878). Ähnlich bedroht § 16.Nr. 1 des Preußischen Feldund Forstpolizeigesetzes von 1. April 1880 (GS 230) i.d.P. vom 21. Januar 1926 (CS 83), das sich auch sonst mit dem Forstdiebstahlsgesetz berührt, mit geschärfter Strafe die Feldentwendung, die "unter Anwendung eines zur PFortschaffung größerer Mengen geeigneten Geräts, Fahrzeugs oder Lasttieres" begangen wird. Dem Fassungsunterschied kann keine Bedeutung beigemessen werden. Beide Gesetze stammen - und zwar gerade mit den in Rede stehenden Einzelbestimmungen - aus einer Zeit, in der die Entwicklung des Kraftfahrzeugs in den ersten Anfängen stand, keinerlei Bedeutung für den Verkehr hatte und daher bei der Gesetzgebung nicht berücksichtigt werden konnte. Die späteren Änderungen des Forstädiebstahlsgesetzes haben

im wesentlichen die Anpassung an die damaligen Änderungen der Währungsverhältnisse und des Jugendstrafrechts zum. Inhalt. Den § 3 Abs. 1 Nr. 6 betreffen sie nicht. Umso eher kann auf seinen Grundgedanken zurückgegriffen werden (RGSt 12, 371 fsBGHSt 1, 1). Demgemäß wird nach dieser Vorschrift auch bestraft, wer zum Zwecke des Forstdiebstahls ein Kraftfahrzeug mitbringt.

Die Untersuchungshaft, die der Angeklagte Vu» seit dem 19. Februar 1957 weiter erlitten hat, wird ihn auf die Freiheitsstrafe angerechnet (§ 60 StGB). Soweit

3]

die Hitangeklagten Otto und Thomas SB inzwischen Strafhaft verbüßt haben, ist diese ohnehin auf die neue Gesamtstrafe anzurechnen:

Baldus Werner Scharpenseel Hübner Dr. Hengsberger