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BGH Entscheidung vom 13.09.1957 – 1 StR 192/57

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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sg 097:

In NYaıen des Yolkes

in der Strafsachke

gegen 1. den Kaufmann Hugo 0 aus RE ‚ geboren an 1910 in T 9

nei:

aus W 1892 in S

2. den Kaufmann Hermann R TED). geboren am

wegen Konkursverbrechens

hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. September 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. 3aldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter ‚Dr. Hengsberger.

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED

als Vertreter der Sundesannaltschaft, Justizangestellter Zw als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: el

Auf die Revision der Stasisanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 7: August 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die beiden Angeklagten freigesprochen worden sind. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und untscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Recht; Ss wegen

N)

Das Lanägericht hat den Angeklagten Cop wegen Betrugs und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Von der Anklage wegen der nachstehend bezeichneten weiteren Straftaten hat es ihn freigesprochen, ebenso den Angeklagten FW von der Anschuldigung der Beihilfe zum betrügerischen Bankrott (§ 239 Abs, 1 Nr. 1 KO) in Tateinheit mit Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO). Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Freisprechung der beiden Angeklagten, ferner gegen die Strafaussetzung zur Bewährung, soweit CB verurteilt worden ist, und dagegen, daß die Strafkamner die notwendigen Auslagen des Angeklagten RB der Staats-

. kasse auferlest hat. Das Rechtsmittel führt zum Erfolg.

T. Einfacher Bankrott (Unordentliche Buchführung nach § 240 Abs. 1 ir. 3 KO):

. lo ) Der Angeklagte hat einen ihm von der Kreisspar-

kasse Tübingen gewährten Wechselkreäit von 15 000. - IM

verbucht, nicht dagegen ein Darlehen von Heinrich a] im Gesamtbetrage von 19 500.- DM, mit dessen Hilfe er den Wechselkredit ablöste. Die Strafkammer hält für nicht . widerlegbar, daß der Angeklagte die beiden Konten verwechselt hat, weil er infolge eines vor mehr als 20 Jahren erlittenen Verkehrsunfalls in seiner "Denk- und HMerkfähigkeit" beeinträchtigt ist und weil sie wie auch der medizinische Sachverständige "den Grad der Beeinträchtigung nicht zu beurteilen" vermochte. Daher nimmt sie ferner zu seinen Gunsten an, daß er die seinem Vater gehörigen kundwirkstühle mit einem Wert von 7 000.- DM aus einem entschuläbaren Irrtum als ihm gehörig in die DM-Eröffnungsbilanz aufgenommen hat, |

Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht Stand. Zwar ist sie dahin zu verstehen, daß nur das Gedächtnis des Angeklagten und nicht seine Fähigkeit zu denken überhaupt beeinträchtigt ist; denn mit dem Gutachten desselben Sachverständigen nimmt das Urteil an, daß der Angeklagte voll zurechnungsfähig ist. Aber auch bloß mit diesem Sinngehalt widerspricht die Begründung den Urteilsausführungen zun Falle III 3 der Entscheidungsgründe, Dort hat die Strafkammer die Zinlassung des Angeklagten zur Rekonstruktion des Sicherungsübereignungsvertrages vom 24. Dezember 1951 für nicht widerlegbar erachtet, obwohl diese ein ausgesprochen gutes Gedächtnis voraussetzt:

| In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer prüfen müssen, ob nicht auch der hier gegebene Sachverhalt so einprägsame Merkmale enthält, daß sie auch in dem geschwächten Erinnerungsvermögen des ängeklagten Änrzel faßten: Er hatte den Wechselkredit durch Fälschung der Unterschrift seines Vaters erlangt. Zu seiner Ablösung benötigte er nur 15 000.- DM, von Prechtel erhielt er aber 19 500.- DM, und zwar in zwei Teilbeträgen. Für die Gesamtsumme bestellte er eine Grundschuld. Die durch Aufnahme der Rundwirkstühle des Vaters verursachte Unrichtigkeit der Di-Kröffnungsbilanz bestand bis zur Konkurs-

eröffnung fort, wie der Senat daraus schließt, daß das Tandgericht andere Buchführungsmängel mit der zutreffen-

den Begründung für strafrechtlich unerheblich erklärt hat, sie seien vor der Konkurseröffnung beseitigt worden

(RGSt 39, 165, 167; BGH 3 StR 434/53 vom 26. Mai 1954;

5 StR 128,55 vom 12. Juli 1955). Am 8. Dezember 1952

- d.h. kurz vor Jehresende und etwa fünf onate vor

Konkurseröffnung - war der Vater des ängeklagten aus dessen Firma ausgeschieden. Möglicherweise hatte dieser die Rundwirkstühle nunmehr zurückzuerstatten. Im Februar 1953 hatte eine Betriebsprüfung des Finanzamts bei ihn, wie er wußte, schwere Mängel in der Buchführung aufgedeckt. Darunter kann sich der 3Bilanrzfehler befunden

haben.

2.) Wie das Vergleichs- und das Änschlußkonkurs-

verfahren ergab, hat der Ängeklagte eine Reihe von ‚Schulden nicht gebucht. Die Strafkamner hat zu seinen Gunsten angenommen, daß diese nicht bestehen, weil sie "auf Grund der vorhandenen Unterlagen" ihren Rechtsbestand nicht prüfen zu können meinte und "erfahrungsgemäß in Konkursfällen" in erheblichem Umfange unbegründete Forderungen angemeldet wurden. Dabei ist nicht nur übersehen, daß der Kaufmann - soweit gehörige Prüfung und Bewertung es verlangen - auch solche Schulden zu verzeichnen. hat, die er bestreitet (§ 39 Abs, 1: 8 40 kbe. 2 HGB; RG IW 1937; ‚3161 Nr. 19), sondern auch, daß der Angeklagte selbst jedenfalls in. dem Vergleichsver- . fahren eine Anzahl. nicht gebuchter Schulden nach dem Urteilsinhalt als bestehend. angegeben | hat (§ 4 Abs, 1 En Nr. I und 2, §§ 5, 6 v810). nn .

En Ob die Verbuchung dieser Schulden. vor der Konkurs-En nicht mehr möglich war und gegebenenfalls warum nicht, wird die Strafkammer erst prüfen können, ©,s>wenn sie durch Beiziehung der Vergleichs- und der Kon-Eu kursakten und durch Vernehmung des Konkursverwalters oder eines Sachverständigen geklärt hat, welche Schulden : nicht gebucht sind.

3,) Zoweit die Strafkammer im übrigen den Anklagevorwurf unorädentlicher Buchführung als nicht erwiesen erachtet hat, sind die Urteilsgründe nicht zu beanstanden. Für ein Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Ur. 2 KO bietet der pisher festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt. Ob ein solches gegen § 240 Äbs. 1 lr. 4 Ko in Betracht kommt, wird in der neuen Verhandlung zu prüfen sein. Dann hat die Staatsanwaltschaft auch Gelegenheit, auf die von ihr vermißte weitere Sachaufklärung hinzuwirken.

"Bankrott (8.279 ame. Nr. \x0) - Fälle Tan Co.

Der Angeklagte CE übereignete durch Vertrag vom 5. Dezember 1952 der Firma LEW :: Co:, deren Hitinhaber der Angeklagte Rep var, zur Sicherung einer Forderung von 4 835.- DM Maschinen im Anschaffungswert von 16 000.- DM. Am 1. Närz 1953 (etwa zwei Monate vor Bröffnung des Konkursverfahrens). machte die Firma Linn ihr Eigentumsrecht geltend. Am 20. März 1953 veräußerte sie einen Teil der Maschinen zum antlichen Schätzpreis von 6 740. - DM an die Shefrau des Angeklagten C EEE - Diese leistete auf den Kaufpreis am 16, April 1953 eine Anzahlung von 4 000 ,- DM “

| Das Landgericht hat die Anschuldigung, “die Angeklagten hätten den Vertrag zurückdatiert und tatsächlich erst nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten CB geschlossen, un die Firma I & Co. vor anderen Gläubigern zu begünstigen und zugleich die Maschinen der Konkursmasse zu entziehen, nicht für erwiesen erachtet; desgleichen nicht den Vorwurf, CEEiEusp

6 _

habe seiner Frau die Anzahlung auf den Kaufpreis "aus dem konkursreifen Betrieb" zugewendet, Auch hierbei sind der Strafkammer Rechtsfehler unterlaufen,

1.) Der Angeklaste C s

a) Allerdings muß kein Widerspruch darin gesehen werden. daß die Strafkammer einerseits die "Konkursreife" des Angeklagten CE auf Yebruar 1953 festlegt und andererseits bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt, daß er sich "bei Begehung der Taten in einer verzweifelten wirtschaftlichen Situation" befand. Den Wechsel hat er zwar schon am 28. November 1952 gefälscht. Beide Urteilswendungen brauchen aber nicht gleichbedeutend zu sein, sondern können in verschiedenem Sinne verstanden werden,

b) Dagegen besteht folgendes Bedenken:

| Nach den Feststellungen sollte die Übereignung der "Maschinen den zum 51. Dezember 1952 genau festgestellten Schuldsaldo sichern. Das konnte aber Gurch einen vorher, am 5. Dezenber 1952, ‚geschlossenen Vertrag nicht geschehen. Eandelie & es ‘sich also um eine ‚Rückdatierung und ist CD . zum. wirklichen Zeitpunkt des Vertragschlusses zahlungsunfähig gewesen, so könnte er ‚sehr wohl die Firma NO 1 im Sinne ‚des § 241 Ko. begünstigt und, da er ihr zur Till Be gung der Schuld beträchtlich höhere Vermögenswerte überließ, nach Lage der Sache zugleich in der Absicht gehandelt haben, die Gesamtheit der Gläubiger gemäß § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO zu benachteiligen (Beust 8, 55 ££ und die dort angeführten Fundstellen).

c) Das Landgericht meinte nicht klären zu können, aus welcher Quelle Frau CME den Anzahlungsbetrag erhalten hat. Bei der Würdigung der Handlungsweise des An-

Eee

gexlagten I — | seht es jedoch selbst davon aus, daß ihr die Summe "aus dem konkursreifen Betrieb" zufloß. Verhält es sich aber so, dann steht der Anwendung des § 241 EÜ nicht entgegen, daß Frau CB :e:en ihren liann einen Anspruch auf Rückzahlung eines Betrages von 4 5009.- Di hatte. Augenscheinlich handelt es sich dabei nach der Annahme der Strafkammer um ein Darlehen (§ 607 363). Über dessen Rückerstattung enthält jedoch der Ehevertrag, wie dem Urteil entnommen werden muß, keine Bestimnungen.

Dann ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht davon auszugehen, daß Frau CE sen 3etras jederzeit zurückfordern durfte, sondern gilt die Kegel, daß für Darlehen über 300,- DM eine dreimonatige Kündigungsrist einzuhalten ist (§ 609 Abs. 2 BG3). Wäre diese Frist nicht gewahrt, so stünde selbst ein etwa aus 3 609 Abs. 3 BGB herzuleitendes Recht des Angeklagten, das Darlehen vor Fälligkeit zurückzuzahlen,. der Annahme einer unzuläs ‚ssigen Deckung im Sinne des § 241 KO nicht im Wege.

Rechtsirrig ist auch die Ansicht der Strafkammer, für § 241 KO sei erforderlich, daß der Schuldner in Zeitvunkt der den Gläubiger begünstigenden Befriedigung die Zahlungen bereits eingestellt hat. Vielmehr‘ genügt es; daß er zahlungsunfähig war und dies waßten

a) Zu. prüfen wird sein, ob die Begünstigung der Firma

IE una die der Frau C ED nicht im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (§ 74 StGB).

2.) Der Angeklagte Ri:

Auf dem zu II 1 b) bezeichneten Rechtsfehler kann auch der Freispruch des Angeklagten KB veruhen. Daher muß das Urteil auch gegen ihn aufgehoben werden. Damit

wird die von der Staatsanwaltschaft beanstandete Entscheidung nach 5 467 Abs. 2 StPO gegenstandslos.

III, Betrügerischer Bankrott (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO) - Fall Jakob CORE (Vater).

Der ängeklagte c EEE legte dem Konkursverwalter die Äbschrift eines Vertrages vom 24. Dezember 1951 zum

Nachweis dafür vor, daß er die darin verzeichneten Gegenstände seinem Vater zur Sicherung einer jirklohnforderung übereignet hatte. Darunter befand sich eine Nähmaschine Rowly-Metro. Diese hatte der Angeklagte jedoch erst am 24. September 1952 unter Eigentumsvorbehalt käuflich erworben. Sie war den Vater nicht übereignet. Das Landgericht hat für nicht widerle.t erachtet, daß der Angeklagte das Verzeichnis der übereigneten Gegenstände nach ihrem Standort "rekonstruiert" und dabei die erwähnte Nähmaschine nur versehentlich mit aufgeführt hat.

Was die Revision hiergegen verfahrene- und sachlich-

rechtlich einwendet, ist offentlichtlich unbegründet. > Dennoch erfaßt die Aufhebung. des Urteils auch diesen

Fall, weil er nach der Annahme des Eröffnungsbeschlusses

.. Mit der unter II erörterten Tat im Kortsetzungszusammen-

"hang. steht und die gesonderte Freisprechung. daher unzu-.,

“ lässig war,

iv. Betrug - Fälle EL und EB. ie —3—— N kaufte von der Firma I und se»

"in der Zeit von Januar bis Anfang April 1953" und von der Firma AU zu nicht näher mitgeteilter Zeit Waren, ohne sie zu bezahlen. Das Landgericht hat ihm eine betrügerische Absicht deswegen nicht nachweisen zu können geglaubt, weil er "zu Beginn des Jahres 1955" noch einen

sehr zuten Auftragsbestand hatte, voll beschäftigt war und daher zu dieser Zeit noch darauf vertraute, er werde

die Warenschulden aus Fertigungserlösen begleichen können.

Diese Begründung ist nicht stichhaltig. Der Angeklagte bestellte die faren bei der Firma vn festse-Sstelltermaßen und bei der Firma nic licherweise zum Teil später als "zu 3eginn des Jahres 1953", sogar noch nach der vom Landgericht für Februar 1953 angenommenen Zahlungseinstellung. Für diese späteren Zeitpyunkte fehlen Feststellungen zur inneren Tatseite. Im Falle PD hat die Strafkammer für Februar 1955 angenommen, daß der Angeklagte wegen der hohen Steuernachforderungen auf Grund der 3etriebsprüfung des Finanzamts mit der Köglichkeit termingemäßer Leistung nicht mehr rechrete.

Nach alledem hat der Freispruch der beiden Angeklagten keinen Bestand. Den Strafausspruch zeven Ci Herünrt ‘das nicht: Sollte die neue Verhandlung zur weiteren Ver-

ürteilung dieses Angeklagten führen, so wird das Landgericht unter Auflösung. der bisherigen Gesamtstrafe die rechtskräftigen Einzelstrafen in die neu zu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen haben (§ 79 StGB). Dann ist auch

die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung neu zu prüfen. Die bisherige Entscheidung hierzu wird dann von selbst gegenstandslos (BGESt 7, 180). Da sie von der Revision . dur unter diesem Gesichtspunkt beanstandet wird, handelt

‘ses sich insoweit um keinen selbständigen Revisionsan-.

. griff, der gesondert zu bescheiden wäre.

re man

Der Generaibundesamwalt hat die Revisior der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang vertreten. Baldus Werner Bchaärpenseel !ühner Dr. Hengsberger