Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960

BGH Beschluss vom 01.03.1960 – 5 StR 384/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2158 093 5 StR 384/55 Talt: 5 StR 200/57)

ES

Beschluß

In der Strafsache gegen

1. den Reichsbankdirektor z.Wv. Trich T gun aus 7, geboren am 1295 ir ii,

2. den früheren Sparkassendirektor Werner H >

zus Ki , geboren am ED 1905 in ze

wegen schwerer vyassiver Bestechung

hat der 5.Strafserat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1.März 1960 beschlossen:

Die Voraussetzungen des §§ 7 Abs.1 Satz 1 GKG liegen nicht vor.

Gründe§

Die Strafkammer hatte die Angeklagten TB urda Te» wegen schwerer passiver Bestechung in je zwei Fällen zu Gesamtstrafen von je zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Auf die Revisionen beider Angeklagter hat der Senat das Urteil mit der Begründung aufgehoben, daß es auf einem Verfahrensverstoß beruhe. Fr hat diesen Verfahrensverstoß (Verletzung des § 261 StPO) darin gesehen, daß alsbald nach Beginn der Hauptverhandlung vor der Strafkamnmer die Anklageschrift den Schöffen ausgehändigt wurde und diese bei gleichzeitigem Studium der Anklageschrift der Hauptverhandlung folgten. Die Strafkammer hat in der erneuten Hauptverhandlung den Angeklagten TB unter Freisprechung im übrigen wegen schwerer passiver Bestechung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, den Angeklagten HB unter Freisprechung im übriren wegen

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schwerer passiver Bestechung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. In der Fostenentscheidung dieses Urteils heißt es: "Die Gerichtsgebühren für die Revisionsinstanz werden für den Angeklagten TB un zwei Fünftel, für den Angeklagten HD um ein Fünftel ermäßiet." Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen beider Angeklagter hat der Senat durch Beschluß als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Präsident des. Bundesgerichtshofs hat die Sache dem Senat mit dem Antrage vorgelegt, nach § 7 Abs.2 Satz 1 GKce in der Fassung des Gesetzes vom 26.Juli 1957 (BGBl I,941) darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange die Kosten für das Revisionsverfahren nach § 7 Abs.1 Satz 1 GKG nicht zu erheben sind.

§ 7 Abs.1 Satz 1 GKG bestimmt, daß Kosten nicht erhoben werden, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Voraussetzung für die Nichterhebung ist hiernach eine unrichtige Behandlung der Sache. An ihr fehlt es im vorliegenden Fall.

Nicht jeder Verfahrensverstoß, den der Tatrichter begeht, ist eine unrichtige Rehandlung der Sache im Sinne des § 7 Abs.1l Satz 1 GKG (anderer Meinung anscheinend

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RG IJW 1897,5471° am Ende; KG JW 1937,1670?°, 1937,2248°*).

Zweck der Vorschrift ist es, Härten und Unbilligkeiten zu vermeiden, die sich aus einer strengen Anwendung des Gesetzes für die Beteiligten ergeben (vgl.Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 12.7.1955 - 2 AZR 66/53 - in AP Nr.1 zu § 6 GKG a.F.; Rittmann-Wenz, GKG 19.Aufl. 1943 8 6 Anm.1l). Es bedeutet aber nicht in jedem Falle, in dem dem Tatrichter ein Verfahrensfehler unterläuft, der zur Aufhebung seines Urteils durch das Revisionsgericht und zur Zurückverweisung der Sache an ihn führt, eine unbillige Härte für den Angeklagten, daß ihm die Kosten des Revisionsverfahrens zur Last fallen. Es gibt zahlreiche Verfahrensvorgänge, bei. denen es zweifelhaft sein kann, ob sie rechtlich fehlerfrei sind oder nicht. Jedes Strafverfahren birgt

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daher die Gefahr in sich, daß der Tatrichter bei seinem Verfehren etwas tut oder unterläßt, was er für rechtlich zulässig hält, daß aber das Revisionsgericht hierin einen Verfahrensfehler sieht, der es veranlaßt, das Urteil aufzuheben und die Sache an den Tatrichter zurückzuverweisen. Diese allgemeine Gefahr, die jedem Strafverfahren eigen ist, geht zu Lasten des Angeklagten, wenn und soweit er letztlich durch rech'’.skräftiges Urteil für schuldig befunden wird. Eine unbillige Härte kann hierin nicht gefunden werden. Sie liegt nur dann vor, wenn Kosten dadurch entstehen, daß ausnahmsweise der Richter versagt. Von einer unrichtigen Behandlung der Sache im Sinne des § 7 Abs.1 Satz 1 GKG kann daher nur die Rede sein bei Verfahrensfehlern,

die einen offensichtlichen Verstoß gegen eine klare gesetzliche Bestimmung darstellen oder auf einem offenbaren Versehen beruhen (so Drischler, @G 1.Auf1l.1957 § 7 Anm.5; vgl. hierzu auch Rittmann-Wenz aa0. § 6 Anm.2, die allerdings, ohne dies näher zu begründen, das Merkmal der unrichtigen Behandlung der Sache nur bei Verstößen gegen sachliches Recht im dargelegten Sinne begrenzen wollen).

Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Es gibt kein Gesetz, das es dem Tatrichter ausdrücklich verbietet, die Anklageschrift den Schöffen auszuhändigen. Im vorliegenden Fall hatte der Vorsitzende der Strafkammer die Anklageschrift den Schöffen ausgehändigt, weil wegen des Umfangs der Sache befürchtet werden mußte, daß die Schöffen der Verhandlung nicht ohne weiteres würden folgen können. In dem Urteil des Senats, durch das er das erste Urteil der Strafkammer aufgehoben hat, ist hierzu ausgeführt worden, es sei zwar zulässig, daß unter den erwähnten Voraussetzungen der Vorsitzende die Schöffen zuvor in geeigneter Form über den Tatsachenstoff unterrichte, der in der Hauptverhandlung Gegenstand der Beweisaufnahme sein werde, dies

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dürfe aber nicht in der "cise geschehen, daß den Schöffen eine Anklageschrift überlassen werde, deren Frrmittlungsergebnis, wie es hier der Fall gewesen sei, eine Würdigung der Ermittlungen des Vorverfahrens enthalte. Dieser Verfahrensfehler war weder ein offensichtlicher Verstoß gegen eine klare gesetzlich: Bestimmung noch ein offenbares Versehen.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker