Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 09.08.1957 – 4 StR 268/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2240 023

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Invaliden Wilhelm 2 uwwp aus TEREEB (Westf.), geboren om MENEEEEEED 1916 ir FÜ (Kreis

SC Ponmern), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen

hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof.Dr. Busch

als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter, Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 11. März 1957 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 12. Närz '1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate ' übersteigt, auf die Strafe angerechnet:

Von Rechts wegen

-2o.

Gründes

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB in Tateinheit mit einen Verbrechen nach § 176 Nr 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Sie hält für erwiesen, daß der Angeklagte in den Jahren 1954 und 1955 fortgesetzt handelnd in fünf Einzelfällen unzüchtige Handlungen mit seiner am 26. Juni 1946 geborenen Stieftochter Christa BEE begangen hat, wobei er in einem Falle seinen am 21. März 1945 geborenen Stiefsohn Günter DB veranlaßte, seiner Schwester mit der bloßen Hand an den Geschlechtsteil zu fassen,

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die gleichzeitig geltend gemachte Verfahrensrüge ist nur insoweit ausgeführt, als die Revision vorträgt, daß Bedenken beständen, ob Christa Bi vei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung den ihr vom Vorsitzenden erteilten Hinweis auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht : . verstanden habe; wenn sie in richtiger Kenntnis dieses Rechts ihre Aussage verweigert hätte, so wäre eine Ver- & urteilung des Angeklagten allein auf Grund der übrigen Zeugenaussagen nicht möglich gewesen. Auf dieses Vorbringen kann die Revision nicht gestützt werden. Die ordnungsmäßige Belehrung eines Zeugen über sein Zeugnisverweigerungsrecht gehört zu den für die Hauptverhandlung vorgeschriebener. Förmlichkeiten, deren Beachtung nach § 274 StPO durch die Sitzungsniederschrift bewiesen wird. Die Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 11. März 1957 erw&hnt, daß Christa BEE sich zur Aussage bereiterklärt hat, nachdem sie über ihr Aussagever-

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weigerungsrecht belehrt worden ist. Gegen diesen Beweis der ordänungsmäßigen Belehrung ist nur der Nachweis der Protokollfälschung zulässig (§ 274 Satz 2 StPO). Eine solche behauptet die Revision nicht.

Auch im übrigen ergibt die durch die allgemeine Sachrüge veranlaßte Nachprüfung des Schuläspruchs keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.

Die Strafkammer hat allerdings das "Anvertrautsein" der Kinder im Sinne des § 174 Nr 1 StGB nur daraus hergeleitet, daß Christa "als Stieftochter seiner:des Angeklagten!Erziehung anvertraut war". Dagegen könnte angeführt werden, daß Stiefeltern den Stiefkindern gegenüber an sich keine gesetzlichen Erziehungsrechte und -pflichten haben und daß selbst die Aufnahme eines Kindes der Ehefrau in den Haushalt des Stiefvaters noch nicht ohne weiteres dessen Überordnung im Sinne des § 174 är 1 StGB begründet (Koeniger, IdJW 1957, 161 1627 nit Nachweisen aue der Rechtsprechung). Der sonstige Urteilsinhalt rechtfertigt aber die Annahme eines solchen Verhältnisses zwischen dem Angeklagten und seinen beiden Stiefkindern. Als er am 2. Februar 1949 ihre Mutter heiratete und die Kinder bei sich aufnahm, war Christa noch nicht drei Jahre alt und Günter erst kurz vor der Vollendung seines vierten Lebensjahres. Erfahrungsgemäß übernimmt der Ehemann der Mutter durch die Aufnahme in so zartem Alter stehender Kinder auch die Fürsorgeund Erziehungspflichien eines Vaters. Daß dies auch der Angeklagte getan hat, konnte das Landgericht ferner aus der Tatsache schließen, daß die Kinder seinen Namen tragen.

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-A-

Die nach § 51 Abs 2 StGB dem Tatrichter obliegende Entscheidung darüber, ob eine Milderung der Strafe nach den Vorschriften über den Versuch (§ 44 Abs 3 StGB) schuldangemessen und mit den anerkannten Zwecken staatlichen Strafens vereinbar ist, muß vor der Strafzumessung getroffen werden. Das Urteil sagt zwar nicht ausdrücklich, daß die Strafkammer von einem nach § 44 Abs 3 StGB ermäßigten Strafrahmen ausgegangen ist; doch ist dies ihren Ausführungen zu entnehmen, daß dem Angeklagten der Schutz des § 51 Abs 2 StGB "nicht versagt werden konnte", weil eine Erkrankung des zentralen Nervensystems mit moralischen und ethischen Defekten nicht mit Sicherheit auszuschließen, und daß ihm dieser Schutz "unter weitgehender Berücksichtigung der Wirkung des Alkoholgenusses in allen Fällen zuerkannt" worden sei.

Daher ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Busch Mantel Die Bundesrichter Dr. Dotterweich und Dr. Schalscha sind beurlaubt und wegen Ortsabwesenheit ver-Hoepassr hindert, zu unterschreiben.

Busch

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