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BGH Entscheidung vom 19.07.1957 – 1 StR 113/57

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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La’ / f Im Namen des Volkes E in der Strafsache gegen den Regierungsbauinspektor Gustav N GEEEEREED aus PO; geboren au EB 920 in ve (cn, ;

wegen fahrlässiger Körperverletzung

hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit zung vom 19. Juli 1957, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in. üer Verbanalung, Oberstaatsanwalt EEE Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter GEB | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkants |

Aut die Revision des Angeklagten Gustav ame wird as Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Passau. von.13. Dezember 1956, soweit es ihn betrifft, mit den ‚Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu heuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten. ... des Rechtemittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

“Von Rechts wegen

„ Binschreiten von Amts wegen für geboten. erachtet: hat (gl Äußerung < des, Oberstaatsannalts in Passau ‚von- 1-16...

Gründe s

Dem Angeklagten war durch den Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt, gemeinsam mit seiner — vom Landgericht freigesprochenen - Ehefrau durch vorsätzliche Körperverletzung den Tod des Monteurs CD fahriässig verursacht zu haben (8§ 223, 223, 226, 56 StGB). Das Schwurgericht hat ihn wegen fahrlässiger Körperverletzung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt, hierauf die Untersuchungshaft vom 9. April 1956 bis 7. Juni 1956 angerechnet und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Das Vergehen gegen § 230 StGB hat der Tatrichter darin erblickt, daß der Angeklagte, in vermeintlicher Notwehr handelnd, die Grenzen der hiernach erforderlichen Verteidigung fahrlässig überschritten, außerdem nach beendetem Zweikampf beim Aufstehen seiren am Boden liegenden Gegner fahrlässig ins Gesicht getreten habe. Die auf Verletzung des Verfahrensrechts und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat = Erfolg.

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Der zur Verurteilung wegen. fahrlässiger Körperverletzung. nach § 252 StGB an sich erforderliche Strafantrag wird da- : äurch überflüssig, daß die Staatsanwaltschaft wegen des be- 2. .‚ Sonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung. ein,

17. Verfahrensrügen (88 267, 244 Abs} 2 E77

Diese bedürfen keiner Erörterung, aa die. Sachrüge, nit der Sie in engem Zusammenhang stehen, ‚zur Aufhebung. des angefochtenen Urteils führt. en Eu

des. and Wat neben dem willen, seiner bedrohten Frau. zu helfen - dm Verbindung, mit der äußeren Lage hergeleitet worden sein.

vom Angeklagten ‚angenommene Notwendigkeit der Faustsch] \äge, und zwar in vollen Umfange, verneint und ‘dem Angeklagten,

1) Gegen die Verurteilung aus dem Gesichtspunkt fahrässiger Überschreitung vermeintlicher Notwehr bestehen Be-

deuken»

Das Schwurgericht hat dem Angeklagten ohne Rechtsirrium ein Handeln in berechtigter Notwehr zugebilligt bis zu dem | Augenblick, als | mit dem Kopf auf den Boden aufschlug, wodurch er einen Schädelbruch erlitt, bewußtlos und kanpfunfähig wurde und innerhalb weniger Stunden zu Tode kam. Der Tasrichter hat weiterhin für die nun folgenden Faustschläge des Angeklagten in das Gesicht seines Gegners ‚ein Handeln in unverschuldet. vermeintlicher Notwehr angenommen, weil der Beschwerdeführer ohne Fahrlässigkeit nicht merkte, daß EEE kampfunfähig war, und infolgedessen . noch weitere unmittelbar bev rorstehende Angriffe von jenem u erwartete (UA 12, 15). Weshalb der Beschwerdeführer nicht heit, 4 daß. der Angriff seines Gegmers beendet war, wird

Gegner. hätte lösen können. Es. kan auch aus "dem N ooalenuste eklägten - das Urteil spricht’ von Erregung, Zorn

"Jedenfalls erweckt es Bedenken, wenn das Schwurgericht die

weil er diese mangelnde Erforderlichkeit der Art seiner Ver-. teidigung nicht erkannte, ein fahrlässiges Handein zur Last legt. = |

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Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß die Prage. welche Verleidigung der Angeklagte für erforderiich halten durfte, sich zunächst nach dem Bild richtete, das er sich von seiner anfänglich berechtigten. später (entschuldbar) vermeintlichen Notwehr machte, Er glaubte, einen Gewalttäter vor Sich zu haben, der seiner Ehefrau nach dem Leben trachteti . te; denn gaß es sich um einen Angriff auf sitilichem Gebiet

u:gehandelt hatte, erfuhr er erst nach dem Kampf; CNN

hatte sich, als der Angeklagte auftauchte, sofort auch gegen

.: diesen gewandt und ihm einen Faustschlag auf.die Brust ver-

.. setzt; bei dem Sturz der Kämpfenden kam der Angeklagte anscheinend zufällig auf seinen Gegner zu: ‚liegen; er merkte

. nicht, aaß CE i1012e Schädelbruchs kampfunfähig war, und befürchtete weitere Angriffe von dessen Seite; - wenn das Schwurgericht in diesen ‚zusanmenhang feststellt, er habe seine "einwandfreie Überlegenheit" selbst empfunden (UA 16); so wird klarzustellen sein, ob diese nicht vielleicht nach

der Vorstellung des Angeklagten nur vorübergehender Art sein

konnte -; die Nähe des unmittelbar an der Kampfstelle vorüberfließenden Inn war gefahrdrohend; ‚eine. erfolgreiche,

"Hilfeleistung durch’ seine Ehefrau wär, wie ‚der Tathergang.

. zeigt, nicht zu erwarten, fremde Hilfe unter Umständen nicht“ rechtzeitig zur Stelle; das Ganze. ‚spielte sieh "sehr rasch" u (UA 12), in. "Schnelligkeit" (TA 18) ab, für. seine Überlegung Ba stand eine “sehr kurze Pause" zur Verfügung (UA 16); es war Bu halbäunkel (8. April 1956 gegen 3.00. Uhr morgens bei dem ee Licht der Lampen der Innbrücke)z; er hatte einen ihm unbekannten Gegner vor sich und wußte nicht, wessen er sich von. diesem zu. versehen hatte; die Wirkung der vom Schwurgericht.

als "brutal" bezeichneten Faustschläge wurde möglicherweise dadurch so stark, daR CME mit dem Kopf auf festem Untergrund lag (UA 18); daß dies dem Angeklagten zum Bewußtsein gekommen sei oder hätte koinmen müssen, ist nicht festgestellt. Es ist zweifelhaft, ob gas Schwur ‚gericht bei Prü-

.y

fung der Notwendigkeit der Faustschläge im Sinne der vom Angeklagten geübten vermeintlichen Notwehr sich diesen - Sachverhalt genügend vor Augen gehalten hat.

Die Revision äußert aber weiterhin mit Recht Bedenken gegen die Annahme des Tatrichters, der Beschwerdeführer habe - unterstellt, daß die Faustschläge für die vom Angeklagten vorgestellte Notwehrlage nicht erforderlich waren - dies E fahrlässig verkannt; er habe erkennen müssen, daß es genügte, : den Gegner an den Armen niederzuhalten, bis Hilfe zur Stelle : war. Das Schwurgericht stellt fest, bei CEEEBs Sturz habe es einen lauten "Klatscher" gegeben, der erkennen ließ, deR CE nit dem Hinterkopf schwer auf den Boden aufgeschlagen war; es müsse angenommen werden, daß auch der Angeklagte dies gemerkt hat. Wenn auch die Wendung, es "muß 2 angenommen werden" (UA 16), wahrscheinlich dahin zu verste- F

hen ist, es sei die Überzeugung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte dies gemerkt hat, so ist doch andererseits zu beachten, daß das Schwurgericht davon ausgeht, der Angeklagte &% habe nicht gemerkt, daß Cup durch den Schädelbruch kampfunfähig wurde, so daß es von untergeorädneter Bedeutung. : wäre, ob der Angeklagte den "Klatscher" bemerkt hatte; je- 3% denfalls fehlt eine eindeutige Feststellung, der ‚Angeklagte & habe bemerkt oder bemerken müssen, daß CARE infolge _ . . des "Klatschers" in seiner Kampffähigkeit entscheidend beein- ; flußt worden war. Wenn das Schwurgericktsurteil weiterhin davon spricht, der Angeklagte habe "trotz seines Affektzustandes die Möglichkeit zur sorgfältigen Überlegung" ge- | habt (UA 16), so wirkt diese Wendung formelhaft angesichts wi der oben wiedergegebenen Feststellungen über die Kürze der Zeit, die dem Angeklagten für seine Überlegung zur Verfügung. stand, so daß jedenfalls von der Möglichkeit "sorgfältiger" Überlegung nicht gesprochen werden kann. Die Gefährlichkeit der Lage, die Kürze der Überlsguzgezeit und der Gemütszustand

des. wie das Schwurgericht hervorhebt. sonst ruhigen Angeklagten lassen es nach den bisherigen Darlegungen des Schwurgerichts nicht ausgeschlossen erscheinen. daß auch das Maß der erforderlichen Verteidigung vom Angeklagten nicht schulähaft verkannt wurde.

2) Unzureichend ist die Begründung, mit der das Schwurgericht den Angeklagten wegen der Fußtritte in das Gesicht seines Opfers des Vergehens gegen § 230 StGB schuldig gesprochen hat. Wenn der Tatrichter hinsichtlich dieser Fußtriite den | Nachweis vorsätzlichen Handelns nicht als erbracht ansah (WM 12 £f), so konnte er nach der Sachlage nicht ohne weiteres eine Fahrlässigkeit bejahen, weil, wie es in den Gründen des Urteils (UA 17) heißt, "zugunsten des Angeklagten unterstellt werden muß, daß dieser nur versehentlich, jedoch unter Außer-

achtlassung der gehörigen Aufmerksamkeit, die er hätte walten lassen können", in das Gesicht des am Boden liegenden Ce

3). In der neuen‘ Verhandlung wird. Gelegenheit sein, auch die. „Bedenken. der Verteidigung gegen die volle Verantwortlichkeit u En fen Angeklagten 8 >1 SteB) zu prüfen. el BE ne

b ” BB Eetreten habe. Es wäre näher darzulegen gewesen, inwiefern der Angeklagte fahrlässig gehandelt hat, da auch die Möglichis keit schuldlosen Handelns bestand und durch den vom Landgericht . : festgestellten Sachverhalt nicht ausgeschlössen wurde. EN &

Die Annahme einer einheitlichen natürlichen Handlung durch das Schwurgericht trotz zwei verschiedener Fahrlässigkeitsgesichti punkte ist nicht rechtsgrundsätzlich ausgeschlossen; sie wäre nur abzulehnen, wenn die Fußtritte des Angeklagten in das Gesicht seines Gegners mit dem zu Ende gehenden Zweikampf nichts. ‚mehr zu tun hatten. u |

1. Es erschien dem Senat nicht möglich, die Sache, wie von „ger Verteidigung beantragt, nach. Ss 354 Abs 3 StrO an das

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Schöffengericht Passau zurückzuverweisen, da infolge Aufhe-

gesagt werden kann, daß eine Verurteilung des Angeklagten nur noch wegen einer zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Straftat in Frage kommt, Entsprechendes gilt für die Möglichkeit einer Zurückverweisung an die Strafkammer.

bung der Salsächlichen Feststellungen nicht mit Sicherheit

Rotberg Dr. Dotterweich Sauer Seibert Dr. Hengsberger