Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 28.06.1957 – 5 StR 56/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2187 078 5 StR 56/57 (alts 5 StR 422/55)
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Rechtsanwalt Joachim von @ GEB zus TED geboren an EP 1905 ir Tun.
wegen fortgesetzter Unterschlagung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 25.Juni 1957 in der Sitzung vom 28.Juni 1957, an denen teilgenommen habenı
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär (> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28. Juni 1956 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall WED verurteilt worden ist.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
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Iil. Dis Kosten des Rechtsmittels trägt
in den Fällen DEE SEREEEEEED, Dr und BMW der Angeklagte.
IV. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Fall WENN sowie zur Neubildung einer Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die restlichen Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Die virafkauner LSt ien Angeklagten unter Freisprechung im übrigen weg: Zortgesstzter Unterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue (Fall np), wegen Betruges
in Tateinheit mit Untreue (Teil SD), wegen Unterschlasgunge in Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen (Fälle Dr 1 DEE var wegen Untreue (Fall WED) zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis und zu fünf Geläsirafen verurteilt, Sie hat ihm ferner die Ausübung des Berufes eines Reshtsanwalts auf die Dauer von drei Jahren untersagt.
Die Revision des Ängeklssten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und das sachlichen Strafrechts; sie hat
nur im Fall VD 7 fo1;:.
A. Verfahrensrügen.
I.
Die Kevisica rügt, die Strafkammer sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, weil der Gerichtsassesser Cu» zu Unrecht mitgewirkt habe. Das ergäbe sich einmal daraus, daß beim Landgericht Hamburg nichtständige Richter in einem unzulässigen Unfange beschäftigt würden, ferner daraus, daß Assessor CP nicht in dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1956, der überdies nicht in dem vorgeschriebenen Verfakren beschlossen unä abgeändert worden sei, als Mitglied der Großor Strafkamner 2 vorgesehen und auch später nicht ordnungsmäßig hierzu. berufen worden sei,
Beide Gesichtspunkte dringen nicht durch. 4
1.) Nach der dienstlicken Äußerung des Ianägerichtspräsidenten sind im Gerchäftsjahr 1956 beim Landgericht Hamburg insgessnt 148 Richter b.schäftigt gewesen. Hiervon waren 124 nlarmsälig angestellt und nur 24 Hilfsrichter. Die Beschäftigung dcr Hiifserichter war zum Teil darauf zurückzuführen, üaß 11 ordentliche Richter abgeoränet
waren, 9 &..d nır 15 weitere Hilfsrichter für Erkrankungsfälie zusätzlich zur Verfügung standsn. Das ist eine ordnungsmälige EB: Sebzung des gesamten Gerichts.
2.) Die IDchaupiunz, der Geschäftsverteilungsplan sei nicht ix ordnungssmäßigen Verfahren beschlossen und entgegen § 65 Abs 2 GVG abgeändert worden, ist nicht gemäß § 344 Abs 2 StPO mit Tatsachen belegt und daher unbeachtlich,
3.) Es ist wichtig, daß im Geschäftsverteilungsplan für das GCeschäftsjeh Mitglied der Großen Str afkammer 2 aufgeführt war. Viel-
Mitglicd der Kammer. Dieser wurde am 1.April 1956 an das Amtsgericht versetzt. Durch Beschluß des Präsidiums vom 28.März 1956 wurde deshalb mit Wirkung vom 3.April 1956 Assessor Cu anstelle des Gerichtsassessors DC zum Miszliec der Großen Strafkammer 2 bestellt. sr war also beiJ. Beginn der Verhandlung in dieser Sache (5.Juni 1956) ordentliches Mitglied der Großen Strafkammer 2.
II.
Die Revision rügt, das Gericht hebe in verschiedenen Punkten seine Auklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs 2 StPO), und das Urteil beruhe nicht auf dem Inbegriff der Verhandlung {§ 251 StPO).
Soweit diese Rügen im Zusammenhang mit den einzelnen Fällen orüoben werden, derentwegen der Angeklagte verurteilt woräen ist, euthalten sie im wesentlichen
unzulässige Ansriffe gegen Gle Beweiswürdigung cder sind sonst offensichtlich unbegründet. Soweit sie sich auf cen Fall Vo bezicher, erübrigt sich eine ırörterung, weil das Urtsil_irsoweit ohnehin aufgehoben werden muß. An Gleser Stelle ist deshalb nur folgendes zu erörteri;
N
In sänvsicken Füllen spielt die Frage eine Rolle, ob der Angeklagte nacslı seinen Vermögensverhältnissen in der Lage war, die Besräge, die er aus Depotgeldern seiner Mandanten verwandt hat, jederzeit sofort aus eigenen Mitteln zu ersetzen. Das Gericht hat deshalb eingangs die allgemeinen Vermögensvernältnisse des Angeklagten eingehend erörtert und in diesem Zusammenhang auch eine Reihe von Fällen in den Kreis der Erörterung gezogen, die nicht Gegenstand der Anklage waren.
Hierbei hat die Strafkammer entgegen der Auffassung der Revision weder ihre Aufklärungspflicht verletzt noch gegen § 261 StPO verstoßen.
1.) Die Strafkamner geht davon aus, daß der Angeklagte nach seinen Xassabüchern in den Jahren 1953 und 1954 einen durchschnittlichen Monatsverdienst von 775 Dü bezw. 525 IM gehabt habe, dem nach seinen Angaben Ausgaben in Höhe von etwa 460 I monatlich gegenübergestande:i hätten. Sie fährt dann wörtlich fort;
"lenn ülese Zahlen über den monatlichen Durchschnittsverdienst und die monatlichen Aus-- gaben stimmen würden, mußte die finanzielle Lage des Angeklagten 1953 und 1954 durchaus zufrisdenstellend gewesen sein. Jedoch kann weder den Angaben des Angeklagten über die Höhe seiner monatlichen Ausgaben ohne weiteres gefclgt werden, noch bilden die Kassabücher eine verläßliche Grundlage."
Daß die Kassabücher keine verläßliche Grundlage bilden, wird dann mi“; verschiedenen Umständen begründet, die den Verdacht erweckten, daß die Eintragungen in die Kassabücher nicht laufend gemacht worden seien, sondern daß der Angeklagte öir Kassabücher erst später für Prozeßzwecke hergestellt habe, Die Strafkammer hält aber abschließenä diesen Terdacht richt für erwiesen.
Sie bagmindot ihre Überzeugung, daß der Angexlagte r% jederzeit Fählg und bereit zun Ersatz gewesen wäre, nicht mit seinen Xassabüchern, sondern mit ar nderen Umständen, insbesondere mit der Unglaubwürdi gkeit seiner Zinlassungen über die Aufbewahrung fremder und eigener Gelder im Kleiderschrank, sowie damit, daß gegen den Angeklagten in den Jahren 1953 und 1954 erhebliche Pfändungen ausgebracht worden seien, und daß er es schen seit April 1954 mehrfach zu Sperrungen seines Pernsprechapparates wegen Wichtbezahlung der Fernspreckgebühren habe kommen lassen, schließlich damit, daß er in dsn Fällen Kreditbank u, Dim Vor insbank und Kreditbenk /Hege St EEE Fapr iv Tun Frendgelder für eigene Zwecke verwandt und die entstehende Sckuld dann durch andere Fremdgsläer gedeckt habe. Diese Fallgruppen sind nicht Gegenstand der Anklage. |
Geger. diese Beweiswürdigung besiehen entgegen der Auffassung der Revision keine Gurchgreifenden Bedenken. Die Strafkänmer durfte auf Grund der erwähnten Umstände zu deu Ergebni« kommen, daß der Angeklagte entweder nicht diejenigen Praxiseinnahmen (nach Abzug der Praxisausgaben) gehabt habe, die sich aus seinen Büchern ergaben, oder höhere persönliche Ausgaben gehabt habe, als er zuceseben habe. Daß sie weder das eine noch das andere nit Sicherheit feststellen konnte, steht ihrer Beweiswirdigung nicht entgegen. 'Sio hat ihre Überzeugung nicht darauf sestützt, daß die Bücher unrichtig seien oder darauf, daß der Angsklagte höhere Ausgaben als zugegebe: gumasht habe, sondern auf die orwähnten außerhelk der Riicher und der Angaben des Angeklagten liegenden Umstände, Diese Unstänie durften sie davon üÜber-
eugen, dab der Angekinzte nick; jederzeit flüssig war, uch went sle Ihm wedsr dic Unrichtigkeit seiner Bücher
hachmeison. noch Feststellurgsn darüber trefien konnte,
nommen Pa EEE a TS TEE rn
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daß er höhere Ausgaben getätigt hatte, als er angegeben hat.
Die Steafkammer brauchte daher weder weitere Ermittlungen über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Bücher anzustellen, insbesondere nicht den Angeklagten aufzufordern, seine sämtlichen Belege einzureichen, damit die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Bücher festgestellt würde, noch brauchte sie einen Sachverständigen über die Vermögensverhältnisse des Angeklagten zu vernehmen.
2.) Auch die Feststellungen, die die Strafkammer zu den Komplexen Kreditbank Ag 7: EB /Vereinspank und Kreditbank Hab Str abr ix Tun trifft, sind rechtlich unangreifbar. Was der Angeklagte hierzu unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der §§ 244 Abs 2, 261 StPO vorträgt, sind nur Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Es kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte die Mandantengelder als Fremdgelder in seine Bücher eingetragen hat, sondern darauf, ob er sie jederzeit greifbar für die Mandanten verwahrt hat oder mindestens jederzeit aus eigenen Mitteln zur sofortigen Rückerstattung in der Lage war. Daß das nicht der Fall war, hat die Strafkammer in e:’äigehender Beweiswürdigung, insbesondere auch aus den eigenen Erklärungen und Schreiben des Angeklagten gegenüber den betreffenden Auftraggebern gefolgert.
Entgegen der Auffassung der Revision brauchte die Strafkammer auch keine weitergehenden Ausführungen Über die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Angeklagten in diesen beiden Fällen zu machen.
Im Fall U ergeben die Feststellungen des Urteils eindeutig, daß der Angeklagte nicht jederzeit in der Lage war, die ihm überlassenen frsmden Gelder zurückzuzahlen, vielmehr hierzu erst unter falschen Vorspiegelungen ein Darlehen bei der Vereinsbank aufnehmen mußte. Es kam daher nicht derauf an, ob MÜB pesonderen Wert darauf gelegt hatte, daß der Angeklagte das G=sld gerade auf Gem Bank-
konto belis3.
In Fall Hr Ste Febrix Tecurise es keiuer weiteren brörterungen über die Honorarforderungen des Angeklagten. Der Angeklagte hatie bereits am 5. August 1953 über seine Kosten zit der Hol abzerechnet, trotzdem aber noch nehezu sinen Monat die Firma wegen Rückzahlurg der nach Abzug seiner Kosten verbleibenden Beträge uhingehaiten. Hieraus has die Strafkamner geschlossen, daß der Angeklagte bewußt zu Unrecht fremde Gelder zurückbehalten hat. Dieser Schluß war zulässig. Die Strafkammer brauckte sich auch nicht mehr, als geschehen, mit den etwaigen Ansprüchen anderer an den hinterlegten Bsträgen auseinanderzusetzen. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte nur den I, dessen Schuldner die FelB zunächst zu sein schien, von der Hinterlegung benachrichtig+. Daß er aber TB selbst nicht mehr für forderungsberechtigt hielt und auch auf dem Standpunlt stand, daß er auf eiwsige Forderungen von IW-eine Kücksicht zu nehmen brauchte, hatte ‚der: Angeklagte mit seinem Schreiben ven 23. Juli 1953 selbst anerkannt. Mit den Rechtsverhäitnis zwischen der Hoi StB Fabrik und der Stadt Hamburg brauchte sich die Strafkammer un. so weniger auseinanderzusetzen, als nach den gansen Sachverhalt nur Ansprüche der Hoi gesen sie Stadt in Betracht kamen, nicht aber Ansprüche der Stadt gegen die HB oder auf die beim Angeklagten hinterlegten Beträge.
3.) Iie Rüge, die Strafkanmer haba die angeblichen Einnakmen des Angeklagten aus dem Nietvertrag Pe nicht berücksichtigt. kann weder aus dem Gesichtspunkt des 8 244 Abs 2 StPO noch aus dem des § 261 StPO durch-
ringen.
Die Revision trägt selbst vor, daß der Angeklagte über. den Miotvertrag Pgp ausführlich vernommsn worden sei; di.eser Vertrag ist alsc zum Gegenstsnd der Verhand-
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mg. PA f &
lung gemacht worden, eins Aufklärungsrüge kommt aus diesem Grunde nicht in Betracht.
Die Strafkammer war auch nich“ verpflichtet, sich mit jedem Beweismittel, also auch mit dem Mietvertrag Po» ausdrücklich auseinanderzusetzen, Sie ist offenbar zu dem Ergebnis gekommen, daß dem Angeklagten in der fraglichen Zeit Einnahmen aus dem Wietvertrag De nicht zur Verfügung standen.
B. Lie einzeinen Fälls,
I:
Im Fall Drawiel ist der Schuldspruch bereits rechtskräftig. Es bedarf hierzu daher keiner weiteren Ausführungen. Gegen den Strafausspruch bestehen keine Bedenken.
II. Fall Si.
1.) Der Angeklagte hatte von der Witwe Sp den Auftrag erhalten, für sie mit der Hin ı oeEEEB AC (HHA) Verhandlungen wegen eines Schadensersatzes für Verletzungen zu führen, die Frau SED bei einen Straßenbahnunglück erlitten hatte, Im Laufe dieser Verhandlungen erwirkte er eine Kapitalabfindung von 3600 IM. Die 72jährige Frau SE hatte wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß sie lieber eine lebenslange Rente von monatlich 50 IM hätte; die HHA hatte sich aber hierauf nicht eingelassen.
Der Abfindungsbetrag von 3600 IM abzüglich bereits erhaltener 60 IM und 10,50 IM für Ferngespräche ging am 19.12.1953 auf dem Postscheckkonto des Angeklagten ein. Der Angeklagte hob den Betrag sofort ab, nach seiner Einlassung, damit er nicht gepfändet würde,
Am 12.12.1953 unterschricb Frau SREEEEED folgende, ihr von dem Angeklagten vorgelegte Erklärung:
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"Catherine cp. \ ,‚ don 12.12.1953, Kt str.
Für den Fall einer Kapitalabfindung durch die HHA in Zusammenhang mit meinen Unfall bitte ich Herrn Rechtsanwalt Joachim von
HB dafür Sorge tragen zu wollen, daß das Geld so belegt wird, daß ich eine monatliche Rente von 50,-- DM (Deutsche Merk fünfzig) bis an mein Lebensende erhalte,
gez. Catharine Sp. "
Nachdem der Angeklagte das Geld erhalten hatte, suchte er Frau SEE erneut auf. Er ließ sich von ihr eine Quittung über den Empfang von 3500 DM geben und stellte ihr eine Gegenquittung aus, auf deren Rückseite er folgenden Vermerk gesetzt hattes
"Der umstenende Betrag soll - entsprechend
der Weisung vom 12.Dezember 1953 - zur
monatlichen Auszahlung seiner Rente in Höhe von 50:.-— DM verwandt werden, Rechtsanwalt
von GEB - als Empfänger des Geldes - hat für die pünktliche Zahlung der Rente aufzutonmmen, "
Die Abfindungssumme verwandte der Angeklagte für sich,
In der Folgezeit erhielt Frau SB die Rente von monatlich 50 DM vom Angeklagten nur schleppend. Sie forderte deshalb die Bezahlung der Abfindungssumme, die sie allmählich erhielt.
2.) Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer in diesem Fall den Angeklagten des Betruges in Tateinheit ‚mit Untreue für schuldig befindet, beruhen im wesentlichen auf Hinweisen des Senats in seinem früheren Urteil in dieser Sache. Sie sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Darlegungen der Revision richten sich im wesentlichen in unzuläseiger Weise gegen die Feststellungen des Urteils. Die von der Revision behaupteten Widersprüche enthält das Urteil nicht,
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Inebesonäere hat die Ssbratfksmer auch den Schaden der Frau SB u: is Bowi:atsein das Angeklagten von diesem schaden reshtsirrtunsfrei begründet. Daß der Angeklagte sein Grundstück für dia Befriedigung der Frau SCHEEEB Hätte verwerten köanen. sobald er sich mit der IRSO über deren Abfindung geeinigt hätte, steht der Schädigung der frau SW :us zwei Gründen nicht entgegen; Erstens haste der Angeklagte. wie das Urteil feststellt, nicht die Absicht, alsbald sein Grundstück hierzu zu verwenden; zweitens ist die Vollstreckung in ein Grundstück kostspielig und schwierig, so daß die Möglichkeit einer solchen Vollstreckung niemals einen ausreichenden Ausgleich für die Hingabe von Geld bietet. Das galt be-. sonders im vorliegenden Fall, in dem die Ansprüche der IB eine Yollstreckung in das Grundstück noch erschwerten,
Daß der Angeklagte nicht beabsichtigt hat, Frau SCHE sascüiltis un den hingssebsnen Betrag zu schädigen, stellt das Urteil ausdrücklich fest; es führt aber mit Recht aus, daß er trotzdem Frau SED - der es, wie der Angeklagte erkanrt habe, bei ihrem Alter auf eine mit Sicherheit regelmäßige und pünktliche Reutenzahlung angekommen sei - geschädigt habe, weil er ihr Vermögen wenigstens vorübergehend einer erheblichen Gefährdung
ausgesetzt hab=.
III. Fall Dr.
1.) Er Hai: von dem Hänäler Tui einen . Lastkrafiwagen nit Anhänger zum Gesamtpreis von 4100 IM erworben. Hierauf hatte er 1000 IM in bar gezahlt und über die restlichen 3109 IM drei Wechsel ausgestellt, die am 15.0ktober, 15. November und 15.Dezember 1955 fällig waren. Den ersten Wechsel hatte Dr ber =its eingelöst. Er behauptote alsdann, daß das Tahrzeug erhebliche Mängel. aufweise, derenswegen er deu Kaufpreis mindern könne. Er beauftragte den Anzeklagien, wegen dieser Minderungsansprüche nit Tg: ı verkandeln. Der Angeklagte ver-
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handelte nunmehr mit einem gewissen Ce, der sich als Bevollmächtigter des TB ausgab. Er erklärte dem Dr: ©a2 dieser noch 1100 DM an TE zahlen müsse und dafür dann die beiden laufenden Wechsel zurückerhalten würde. EEE übergab darauf dem Angeklagten 550 IM und einen Wechsel über weitere 550 IM gegen folgende Quittung:
"550,-- IM von Herrn hr ERS Händen zur Weiterleitung an gegen -Aushändigung von 2 Wechseln richtig erhalten zu haben bescheinigt,
EEE den 19.11.1955. «
Mit OBereinbarte er nachträglich eine Herabsetzung des ursprünglich in Aussicht genommenen Abfindungsbetrages von 1100 IM auf 950 IM. Am 23.11.1953 erschien CEWBpei dem Angeklagten. Als Ergebnis der
Besprechung wurde folgende schriftliche Vereinbarung getroffen:
"Vereinbarung,
In Sachen TE . stimmt Herr A ertzsien durch Herrn Wilhelm
Y _ PREil 7 rs} Straße@, dem Vorschlag vom 13.November 1955 zu,
Zur Erledigung der Verbindlichkeiten wurden Herrn C heute | @
1. Kundenwechsel I über DM 800,--
2. Akzept Rechtsanwalt von GW über DM 100,-- 3. IM 50,-- (fünfzig) bar
übergeben,
ae wirä die beiden Wechsel von‘ Herrn Br bis zum 25.11.1955 Herrn Rechtsanwalt von CB aushändigen, Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche erledigt.
EEE den 23.11.53"
CHE wurde später flüchtig. Der Angeklagte verbrauchte die von Dr erhaltenen 550 IM nach Abschluß der Vereinbarung mit CB und ließ den Wechsel über 550 DM zur Vereinsbank bringen, mit dem Auftrage, die Wechselsumme bei Fälligkeit von DraiilB ein-
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zuziehen und sctiom Konto gutzukringen. Br 1öste den Wechseal in der Annehme ein, daß damit alles erledigt sei und ds3 der Angeklagte im Besitz seiner Trüher an uw z2zcbenen Wechsel sei. Der Angeklagte konnte aber disse Wechsel nicht erlangen, so daß Dr aus den einer der heiden Wechsel in Anspruch genommen wurde. Nachdem die Vollstreckung aus dem Urteil gegen ihn fruchtlos verlaufen war, klagte Ti den zweiten Wechsel nicht mehr ein.
2.) Die Strafkamner kommt zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe sich der Untreue dadurch schuldig gemacht, daß er die von Er inn zu treuen Händen gegebenen 550 DM für sich verbraucht und den Wechsel. über 550 IM za seinen Sunsten eingelöst habe; ohne vorher die beiden Wechsel, ie ZrD zn TED gegeben hatte, erlangt
zu haben.
3.) Gegen die Ausführungen, mit denen die Strafkammer dieses Ergebnis begrünäet, bestehen rechtlich keine durchgreifeniden Eodenken. Es ist zwar auf den ersten Blick , ein Widerspruch, wenn die Strafkammer einerseits ausführt, der Angeklagte habe an die Vollmacht des CllWseglaubt, andererseits aber es als einen der Umstände ansieht, die den Angeklagten das Risiko seines Vorgehens erkennen
ließen, daß er sich keins Gewißhelt über die 3evollmächti-
gung des CB verschafft habe. Dieser Widerspruch ist aber nur scheinbar. Die Strafkammer will offensichtlich sagen, es sei, wie der Angeklagte erkannt habe, nicht nur darauf angekommen, ob CB bevollmächtigt war, sondern auch darauf, ob der Angeklagte dies jederzeit nachweisen konnte. Daran aber fehlte es. Venn Cüw das Geld und die Wechsel. nicht an Ti ablieferte, hätte der Anseklagte keinen Beweis gegenüber TB für die Bevollmächtigung des CB in der Hand gehebt. Diese Erwägung ist zus Rechtsgründen nicht zu beanstarden. Im Übrigen lag bei der Sachlage das Risik), das der Angeklagte durch
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sein Vorgehen dem BrEB auftürdete, ohne weiteres auf der Hand. Der Angeklagte hatte keine Gewähr dafür, daß sich die Wechsel, die COEEB ihm nicht ausgehändigt hatte, noch bei Tobaben befanden. Die Verwendung des
von Br hingegebenen Geldes und des Wechsels über 550 IM, ehe er die Wechsel, die Dr an TEE gegeben hatte, in Händen hatte, war daher in jedem Fall für Drei» mit einem großen Risiko verbunden. Daß der Angeklagte dieses Risiko erkannt hat, stellt die Strafkammer fest; es ist im übrigen bei einem Rechtsanwalt auch selbstverständlich. Daß der Wechsel des Lange und der eigene Wechsel des Angeklagten kein genügender Ausgleich für die vom Angeklagten verbrauchten Beträge waren, stellt die Strafkammer rechtsirrtumsfrei fest,
IV. Fall BED.
l.) Der Goldschmied Bi hatte Anfang April 1954 von dem Kaufmann Su einen Brillanten im Werte von ca. 4000 IM bekommen mit dem Auftrage, den Stein zu verkaufen. Er Übersandte den Stein zum Verkauf an Frau REED, die ihn ihrerseits einer Frau von Bee zur Besichtigung vorlegte. Bei dieser Gelegenheit nahm Freu von Bee den Stein gegen den Willen der Frau REED in Besitz, weil sie noch eine Forderung gegen
Frau RC hatte.
Bauer beauftragte nun zusammen mit Frau REED den Angeklagten, gegen Frau von Bei vorzugehen. Es . wurde vereinbart, daß Bw als Kläger auftreten sollte,
: demit Frau REED als Zeugin zur Verfügung stände..
Der Angeklagte erhielt von BE und Frau Rein
den Auftrag, gegen Frau von Beil auf Herausgabe des Steines zu klagen. Er verlangte als Kostenvorschuß, um die Klage einreichen zu können, einen Betrag von 150 IM. Da Frau RB Gen Betrag nicht bei sich hatte, erklärte sich Bew bereit, ihn vorzulegen, mit der Verein-
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barung- da? der Angeklagte ihm den Betrag erstatten sollte, sobald er von Frau FEED einsezangen sei. EEE Überwies darauf %slegrafisch dem Angeklagten 150 DM. Später bezahlte auch noch Frau Fi 150 IM.
Der Angeklagte reichte die Klage gegen Frau von Beiiiib wei Gericht ein, ohne den Gerichtskostenvorschuß zu bezahlen. Die Klage blieb deshalb liegen. Den Betrag von 300 MI verwandte er für sich und verbuchte ihn als Einnahme.
Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, es sei von vornherein vereinbart worden, daß er im Vergleichswege von Frau von BefW die Übergabe des Steines erreichen sollte, und daß die Klage deshalb zwar eingereicht, aber nicht durchgeführt werden solle, so daß der geforderte Vorschusd sein Anwaltskostenvorschuß sein sollte. Diese Einlassung hat die Strafkammer in einer eingehenden Beweiswürdigung für widerlegt erachtst.
2.) Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten eine Untreue. Der Angeklagte sei durch den von DBeBB erteilten Auftrag verpflichtet gewesen, dessen Vernögensinteressen wehrzunehmen und das von MB erhaltene Geld, soweit es zur Deckung des Gerichtskostenvorschusses nötig gewesen sei, bei Gericht einzuzahlen. Diesen Vorschuß, der bei einem Streitwert von 4000 DM 87,50 IM betragen habe, habe der Angeklagte pflichtwidrig für sich verbraucht. Hierdurch sei Bee zgeschädigt worden, da Ger Angeklagte nicht in der Lage gewesen sei, den Betrag jederzeit aus eigenen bereiten Mitteln zu ersetzen; der Angeklagte habe auch vorsätzlich gehandelt.
3.) Diese Ausführungen der Strafkammer sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Angeklagte wendet ihnen gegenüber im wesentlichen ein, er’'habe eine Gebührenfordsrung gehabt, die den gezahlten Betrag von 300 IM noch überstiegen habs,
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Hierauf kann es aber bei Lage der Sache nicht ankommen. Der Schaden des Auftraggebers des Angeklagten lag darin, daß dieser es sich durch den treuwidrigen Verbrauch des als Gerichtskostenvorschuß eingezahlten Betrages zu seinen eigenen Gunsten unmöglich gemacht hatte, den ihm erteilten Auftrag auszuführen und den Rechtsstreit entsprechend den Wünschen des Auftraggebers durchzuführen. Welche Erfolgsaussichten dieser Rechtsstreit gehabt hätte, ist für diesen Schaden unerheblich.
v. Tell vamu
1.) Die Strafkammer stellt folgenden Sachverhalt fest:
Die Eheleute WED Mandanten des Angeklagten, waren in einem Mietprozeß zur Räumung verurteilt worden und benötigten deshalb dringend eine andere Wohnung. Der Angeklagte versprach, ihnen eine Wohnung zu besorgen, und erklärte eines Tages, daß ein Heilmkehrer bereit sei, seinen Berechtigungsschein auf eine Wohnung, der etwa 4000 IM wert sei, für 2000 IM abzugeben. Zugleich erklärte er, daß die Sparkasse eine Neubauwohnung für _ diesen Berechtigungsschein abgeben würde. Die Eheleute WOHEEEEEEED zehlten auf Veranlassung des Angeklagten an diesen 1400 IM, ein Freund des VE erklärte sich bereit, weitere 600 IM zu zahlen, sobald die Sparkasse schriftlich ihre Einwilligung dazu gebe, daß die Eheleute WED die Wohnung bekämen. Die Bemühungen, eine Wohnung in einem Neubau der HEEEB Sparkasse zu bekommen, zerschlugen sich jedoch, ebenfalls die Bemühungen des Angeklagten, den Eheleuten VER in anderen Neubauten eine Wohnung zu beschaffen.
Schließlich wandte sich der Angeklagte auf Veranlassung einer Frau FWan eine Frau Rap die eine
Altbauwohnung in der REED hatte und diese aufgeben wollte. Er vereinbarte mit Frau Reg daß diese
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ihm die Wohnuns zur Verfügung stellen würde, wenn er einen Betrag von 800 DI zahlte, der die Umzugskosten und die Kosten der Einrichtung einer anderen Wohnung decken sollte.
Nachdem das Wohnungsamt Schwierigkeiten gemacht hatte, erteilte es schließlich am 20.Dezember 1954 den Eheleuten
VOEEEEEED die Benutzungsgenehmigung.
Ehe Frau Ragp an 25.0ktober 1954, also vor dem Bescheid des Wohnungsamtes, auszog, verlangte sie vom An- ‘ geklagten die Zahlung der vereinbarten 800 DM. Der Angeklagte hielt sie jedoch hin, indem er erklärte, daß sie das Geld erst bekommen könne, wenn die Sache mit dem Wohnungsam+ in Ordnung sei. Auf das Drängen der Frau Reg zahlte er ihr unmittelbar vor ihrem Auszug einen Teilbetrag von 250 DM und gab ihr dann am 28.Cktober 1954 folgendes Schuldaserkenntniss
"Schuldanerkenntnis
Unter Bezugnahme auf die Rücksprache des Herrn TEENS mit Frau Ra bestätige ich hiermit, Frau Ra einen Betrag von
DM 600.--- (in. Worteng sechshundert Deutsche
Mark) zu schulden, die spätestens bis zum 30. Dezenber ds. Jahres zu begleichen sind.
TB: ien 28.0ktober 1954, gez. Joachim von Ce: ''
Auf Verlangen der Eheleute TEE änderie er dann das Anerkenntnis dahin ab, daß die Schuld von 600 IM bis. spätestens 30.November 1954 zu zahlen war, davon 200 IM bis 6.November,. Der Angeklagte zahlte aber auch diesen Betrag nicht. Auch WED bemühte sich um die Rückzahlung der 1400 IM, konnte aber den Angeklagten nicht erreichen.
Der Angeklagte hat insgesamt 400 IM für Frau FB, die ihm noch. einen 3strag schuldete, ‚für ihre Vermittlung verrechnet, 200 IM an Frau Ra gezahlt und hatte an eigenen Gebühren insgesamt als Makler und Anwalt höchstens 547 IM zu fordern, Danach verbleibt ein Betrag von 253 DM,
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den der Angeklagte nach den Ausführungen der Strafkammer in jedem Fall als Fremägeld hätte behandeln müssen. Darin, daß er dies nicht getan hat, obgleich er bei seinen Vermögensverhältnissen nicht zur jederzeitigen Erstattung in der Lage war, sieht die Strafkammer eine Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung.
2.) In diesem Fall dringt die Revision durch. Die Beweiswürdigung in diesem Fall enthält nämlich einen Widerspruch, auf dem das Urteil auch beruhen kann.
Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er habe es übernommen, für einen Festbetrag von 2000 DM den Eheleuten WEB eine Wohnung zu verschaffen. Er habe deshalb den Betrag von 1400 IM von vornherein als sein eigenes,ihn zur freien Verfügung stehendes Geld betrachtet. Hierfür hat er sich u,a, darauf berufen, daß er die 1400 IM, was das Gericht auch feststellt, von vornherein als Einnahme verbucht habe. Die Strafkamner, die an sich gegen die Glaubwürdigkeit des mehrfach vorbestraften Ehemannes WW unä seiner Frau erhebliche Bedenken hat, hält diese Einlassung des Angeklagten für widerlegt. Sie führt aus, daß der Angeklagte die 1400 DM als Gebühren verbucht habe, sei u.a. deshalb nicht entscheidend, weil der Angeklagte auch in einem Fell Pre (in diesem Fall ist der Angeklagte freigesprochen worden) 350 IM; die ihm zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gegeben worden seien, als Gebühren eingetragen habe.
Diese Darlegung der Strafkamner steht in Widerspruch zu ihren Feststellungen im Falle PP. Zwar stellt die Strafkammer fest, daß der Angeklagte sich am 5. Januar 1954 einen Betrag von 350 IM von Frau Pre habe geben lassen, um ihn als Sicherheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem amtsgerichtlichen Urteil, gegen das er namens des Ehemannes Pro Berufung eingelegt hatte, zu hinterlegen. Sie stellt aber. gleichzeitig fest,
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daß bereits an S,Tanuar 1954 die Zwangsvollstreckung ohne Anordnvnz einer Sicherheitsleistung eingestellt worden ist und daß der Angeklagte mit Rücksicht auf sein Abrechnungsverhältnis mit Pre berechtigt war oder sich zumindest für berochtigs halten durfte, die 5350 DM nunmehr als Honorar für verschiedene noch nicht abgerechnete Prozesse anzusehen. Rei dieser Sachlage kann die Verbuchung der 350 DM als Gebühren nicht als unberechtigt angesehen werden. Die Strafkammer durfte sie daher nicht im Fall VeREED zn Beweis dafür verwenden, daß die Verbuchung der 1400’ DM als Gebühren die Einlassung des Angeklagten nicht zu stützen vermöge,
Das Revisionsgericht ist in diesem Fall nicht in der Lage festzustellen, daß auch ohne diese fehlerhafte Erwägung die Strafkamer zur Verurteilung des Angeklagten im Fall VB gekommen wäre, weil gerade hier die Strafkammer erhebliche Bedenken gegen dle Glaubwürdigkeit der Ehelerte WEB überwinden mußte.
Deshalb mußte das Urteil in diesem Fall aufgehoben werden, ohne daß es auf die übrigen Ausführungen der Revision hierzu ankommt.
VI.
Die Aufhebung des Urteils im Fall WED führt nicht zur Aufhebung der Strafen in den übrigen Fällen, da es nach der Urteilsbegründung ausgeschlossen erscheint, daß die Strafkammer bei Fortfall der Verurteilung im Fall VOoEEED ir Ger. anderen Fällen zu geringeren Strafen gekommen wäre. Auch sonst 1äßt die Strafzumessung Rechtsfehler nicht erkennen. Daß der Angeklagte in keinem Fall darauf uusgegangen ist, seine Mandanten endgültig zu schädigen, nimmt auch die Strafkammer an. Daß,er zu seinen Straftaten deshalb gekommen ist, weil seire Einnahmen nicht ausreichten, unterstellt sie hier, obgleich sie über die Einkommensverkältnisse eindeutige Feststellungen nicht treffen konnte, rechtsirrtumsfrei zu seinen Gunsten. Die
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andere Möglichkeit, die ihn zu seinen Straftaten hätte führen können, nämlich, daß er einen übermäßigen Aufwand getrieben hätte, wäre für ihn, wie die Strafkammer mit Recht ausführt, belastender gewesen,
Mit dem Strafausspruch im Fall Wo. fällt auch die Gesamtstrafe.
v1. Das Berufsverbot hat die Strafkammer zutreffend be-
gründet, Es bleibt auch trotz Aufhebung der Gesamtstrafe bestehen, da die Strafkammer das Berufsverbot zutreffend
nur wegen der Fälle SC un: De, weil nur insoweit die formellen Voraussetzungen vorlagen, verhängt hat.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Siemer Börker