Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 19.06.1957 – 4 StR 192/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Ta Namer des Voikes In der Strafsache gegen
den Polsterer 4 aus TO, dort
geboren am 1934. wegen versuchter Verlettung von Rindern zur Unzucht u.8.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1957, an der teilgenommen haben;
Benatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ED in ier Verhanalung,
Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Jusiizengestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für echt erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 18, Februar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtamittels, an das Landgericht zurückverwieser,
Von Rechts weger
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Die Strafkammer hat den Angeklagven wegen versuchter Verleitung von Kindern zur Unzucht in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses, zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts: sie hat Erfolg.
Allerdings bestehen -- entgegen der Ansicht der Revision - keine Bedenken gegen die Anwendung des § 176 Abs 1 Nr 3 StGBo Nach der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts, der si.ch
der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl z.B. BGHSt 1, 168 /IT17s 7, 48), liegt ein Verleiten zur Verübung unzüchtiger Handlungen im Sinne des zweiten Falles des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB nicht nur in der Bestimmung des Kindes, eine unzüchtige Handlung an sich selbst oder mit dem Körper eines anderen vorzunehmen, sondern auch darin, daß der Täter zur Erregung oder Befriedigung seines Geschleshtstriebes ein
. Kind unter 14 Jahren veranlaßt, den entblößten Geschlechts- ‚teil des iäters oder eines Dritten geflissentlich, d.ch. nicht
nur arglos, zu betrachten. Eine bestimmte Art der Einwirkung “ auf den Willen des Kindes 1äßt sich dem gesetzlichen Begriff
- des "Verleitens" nicht entnehmen, Daher macht es keinen Unter-
schied, ob der Täter mit Worten oder Gesten oder irgendwie dureh sein sonstiges Verhalten auf das Kind einwirkt, Auch das Zeigen des entblößten Geschlechtsteils kann für sich allein schon die Neugier dieses Kindes erregen oder verstärken oder es veranlassen, geflissentlich hinzusehen und so selbst unzüchtig zu handeln, Vienn der Täter diesen Erfolg bewußt und in wollüstiger Absicht ! herbkeiführt, macht er sich eines vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB schuldig (BGH NIW 1953, 710 Nr 16: 4 StR 748/51 vom
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1A, Februar 19525 RGSt 69, 149: 73, 246). Die Bestrafung wegen eines versucht en Verbrechens dieser Art setzt voraus, daß der Täter mit dieser Form der gewollten Verleiturg tatsächlich den Arfang gemacht hat. Einen solchen äußeren und inreren Tatbestand des Versuchs hat das landge- ; richt in allen vier Fällen, die der Verurteilung des Angeklag. = ten zugrundeliegen, fertgestelit. Daß dies zum Teil erst im 3 Zusammenhang mit der zusammenfassenden rechtlicher Würdigung aller vier Einzelfälle geschieht, nimmt den Ausführungen des Urteils nicht den Charakter der tatsächlichen Feststellung,
Daß und warum in solchen Fällen Tateinheit zwischen §§ 176 Abs 1 Nr 3 und § 1§ 3 StGB möglich ist, wird ebenfalls in dem sehon angeführten Urteil NJW 1953, 710 Nr 16) darge--
legt.
Die Strafkammer hat aber den inneren Tatbestand des "§ 1§ 3 StGB nicht ausreichend festgestellt. Zu diesem gehört . das Bewußtsein des Täters, daß seine unzüchtige Handlung . ‘von einer unbestimmten Vielheit von Personen wahrgenommen ‘ "werden kann, und die Billigung dieses als möglich erkannten. "Erfolges (RG HRR 1940 Nr 640). Daß der Angeklagte dies wußte. und wollte, ist mit der formelhaften Begründung, er sei sich dessen bewußt gewesen, daß seine Handlungen "einen Angriff gegen die geschlechtliche Zucht und Sitte in der Öffentliehkeit" darstellten, nicht zweifelsfrei dargelegt. Das ergibt sich auch nicht etwa aus den festgestellten örtlichen Verhältnissen. In allen vier Fällen war Tatort der Baumhof - des Schlosses in Blomberg; von ihm sagt das Urteil nur, 'daß er eine Anlage sei, die für jedermann frei zugänglish ist.. Ob auf den Wegen dieser Anlage, auf oder an denen sich der Angeklagte an den Kindern verging, ein so lebhafter Fußgängerverkehr herrschte, daß der Angeklagte notwendig mit dem jederzeitigen Hinzukommen weiterer Personen gerechnet hat, 158t sich dem Urteil nicht entnehmer, im Fall 7 (Hannelor®
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KO) hat sich der Angeklagte überdies so hingestellt,
daß eine Frau, die in der Nähe auf einer Bank saß, sein
Glied nicht sehen konnte. Das kann gegen seinen Willen
sprechen, die Wahrnehmung seiner unzüchtigen Handlungen \ anderen Personen als nur der Kindern zu ermöglichen. Da
das landgericht in allen vier Fällen Tateinheit zwischen
§§ 176 Abs 1 Nr 3 und § 1§ 53 StGB angenommen hat, muß das
ganze Urteil aufgehoben und zur Ergänzung der Feststellungen an das landgericht zurückverwiesen werden. :
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