Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 19.06.1957 – 2 StR 237/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR 237/27 wu
2260 039
Im Yanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Gartenmeister in städtischen Tiensten Adolf G 0] aus
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wegen Nötigung zur Unzucht
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1957, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Frof Dr- Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Oberlandesgerichtsrat une als Vertreter der ndesanwaltschaft,
Justizangestellter «32 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 29, Oktober 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer vVerhanälung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Der Angeklagte ist we; en "Nötigung zur Unzucht" zu acht KMonaten Gefängnis verurteilt worden Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Der Verurteilung liegt folgender von der Strafkammer angenommene Sachverhalt zugrundes
Im Dämmerlicht einer verhältnismäßig dunkeln Lagerhalle umfaßte der Angekla;te plötzlich mit beiden Armen die vor ihm gehende und ihm schon seit Jahren bekannte Ehefrau des Inhabers des Anwesens, zu dem die Lagerhalle gehörte, zog die Frau an sich und versuchte, sie zu küssen. Trotz ihrer Gegenwehr und ihrer Drohung zu schreien, iieß der Angeklagte nicht von ihr ab, griff vielmehr mit beiden Händen an ihren Hals, drückte zu und sagtes "Nun schreie mal"! Während er der Frau den Hals zuärückte, so daß sie keinen Ton von sich geben konnte, steckte er ihr seine Zunge tief in den Mund. Schließlich gelang es ihr, sich loszureißen und davon zu eilen:
Die Strafkammer sieht in diesem Verhalten des Angeklagten den Tatbestand der Nötigung zur Unzucht im Sinne von § 176 Nr 1 StGB als erfüllt an. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg:
1.) Verfahrensrechtlichz
Die Behauptung der Revision, der Vorsitzende habe gegen § 219 StPO verstoßen, bedarf keiner krörterung, weil dic Revision mit Erfolg die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht geltend macht.
Nach dem Urteil hat die Zeugin N roch am Abend des Vorfalles, der zur Anklage geführt hat, um die ..roten Flecken zu verdecken, die das Zupacken des Angeklagten hervorgerufen hatte, einen Pullover mit kollkragen angezogen, den sie e.ne zeitlang weiter trug. An anderer Stelle des Urteils wird als die übereinstiömenäde Bekundung mehrerer Zeugen wiedergegeben, daß Frau N | zu jener Zeit wochenlang einen hochgeschlossenen ;.%4 Pullover getragen habe. Sie selbst hat als Zeugin nicht angeben können, ob sie der Angeklagte in der Lagerhalle "nur kurz" oder "lange" gewürgt hat. Hinzu kommt, daß nach dem Urteil ihre Aussage in verschiedenen Punkten sich als unzuverlässig erwiesen hat: Unter diesen Umständen mußte sich dem Gericht die Anhörung eines gerichtsmedizinischen Gutachters aufdrängen, der auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung sich gutachtlich darüber erklärte, welche Mißhandlung Frau N von medizinisch-wissenschaftlichen Standpunkt aus gesehen nach ihrerl:.. Befinden, ihren Angaben über den Vorfall und ihren Verhalten nach ihm in Wirklichkeit erfahren hat.
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Es kommt hinzu, daß der Angeklagte nach seiner Einlassun, nicht in der Lage gewesen sein will, jemand anzufassen bzw. anzugreifen, weil seine linke Schulter in der Bewegung behindert sei. Die Verteidigung hatte sich zum Beweis dieser körperlichen Behinderung des Angeklagten in einem ihrer nicht berücksichtigten Beweisamträge des vor der Hauptverhandlung bei Gericht eingereichten Schriftsatzes vom 5. Oktober 1956 auf das Gutachten eines Gerichtsmediziners berufen mit dem zusätzlichen Bemerken, daß der Angeklagte an Arm und Schulter schwer kriegsversehrt sei. Das Urteil spricht sich nicht darüber aus;
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cb und in welchem Umfange eine solche körperliche Behinderung des Angeklagten vorliegt: Auch insoweit mußte die Heranziehung eines medizinischen Gutachters dem Gericht unerläßlich erschei-
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Diese von der Revision gerügten Mängel der richterlichen Aufklärung nötigen zur Aufhebung des Urteils.
In der neuen Hauptverhandlung hat der Angeklagte Gelegenheit, darüber hinaus die weitere Beweiserhebung zu beantragen, die er für erforderlich hält, insbesondere auch
über den Leumund der Zeugen NgB-
2.) Zur Sachrüger
Bei der ohnehin gebotenen Aufhebung des Urteils erübrigt es sich, auf das sachlichrechtliche Vorbringen der Revision im einzelnen einzugehen. Die allgemeine Sachrüge gibt jedoch bei den bisherigen Feststellungen des Urteils zu folgenden
Hinweisen Anlaß:
a) Eine Verurteilung wegen "Nötigung zur Unzucht" enthält nicht die strafrechtliche Bezeichnung der Tat, üeren der Angeklagte schuldig gesprochen ist. Die Straftaten in § 176 Nr 1 und 2 StGB werden in der Literatur allerdings oft als "Nötigung zur Unzucht" zusammengefaßt, weil diese strafbaren Handlungen sich gegen die geschlechtliche Freiheit der Frau richten. Die gewaltsame Verübung einer unzüchtigen Handlung, wie sie nach den bisherigen Feststellungen des Urteils allein in Frage steht, wird aber zweckmäßig im Hinblick auf § 260 Abs 4 Satz 1 StPO mit dieser Bezeichnung in den Urteilsspruch
aufgenommen.
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k) Der Begriff der unzüchtigen Handlung i:.t von der ‚trafkammer nicht verwannt. Die von der kevision angeführten Entscheidungen, aus denen sich die gegenteilige Auffassung begründen soll, betreffen jeweils einen anderen Sachverhalt.
Dagegen enthalten die Strafzumessungsgründe einen Yiderspruch mit den tatsächlichen Feststellungen des Urteils Sie sprechen aus, daß sich der Angeklagte bei seinem Vorgehen vielleicht eine gewisse Bereitschaft der Zeugin NED eingebiläet habe. Im Hinblick auf diese Bemerkung ist nach dem jetzigen Sachverhalt auch die innere Tatseite für eine gewaltsame unzüchtige Handlung des Angeklagten in Frage gestellt. Dies bedarf daher auf Grund der neuen Hauptverhandlung gegebenenfalls eindeutiger Klarstellung.
Baldus Busch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Menges