Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 05.06.1956 – 5 StR 149/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bäckermeister Wilhelm c EEE aus TG, geboren amp 1909 ir SC Kreis Pag,
wegen Meineides
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr,Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr’. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ?ei iüer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 1lO. Januar 1956 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründez
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung hat sie abgelehnt.
Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte im Offenbarungseidsverfahren im Vermögensverzeichnis bewußt nicht angeführt, daß er zur Zeit der Eidesleistung Inhaber eines Caf&s war, und der Wahrheit zuwider beschworen, daß er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.
II. Die Verfahrensrüge dringt durch.
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung "für den Fall, daß das Gericht zu einer Verurteilung kommen sollte", den Antrag gestellt, "den Außenbeamten der Berufsgenossenschaft, der im Juli (?) 1954 im Betriebe GE er schien, als Zeugen für die Behauptung des Angeklagten zu. vernehmen, daß die Eheleute CE» darüber einig seien, daß die Frau CD as Care auf ihre Rechnung führe, und daß sie beantragten, das Geschäft auch bei der Berufsgendssenschaft umzuschreiben, und daß der Zeuge sich darüber Notizen machte".
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Diesen Beweisamtrag hat die Strafkammer im Urteil mit der Begründung abgelehnt, es handele sich um einen Beweisermittlungsamtrag, außerdem habe sie die aufgestellte Behauptung als wahr unterstellt.
In dieser Ablehnung sieht die Revision mit Recht einen Verfahrensverstoß.
1.) Es ist nicht richtig, daß es sich bei dem gestellten Antrag nur um einen Beweisermittlungsamtrag gehandelt hätte. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der erkennende Senat bereits angeschlossen hat, fehlt einem Antrag nicht schon deswegen die Eigenschaft als Beweisamtrag, weil der Antragsteller zur Angabe des Namens oder Aufenthalts des Zeugen nicht in der Lage ist. Vielmehr liegt auch: in diesem Fall sin Beweisamtrag vor, wenn der Antragsteller Tatsachen vorbringt, die zur Ermittlung des Namens und Aufenthalts dienen können (vgl RG LZ 1919, 909; JW 1932,418; 2725; BGH 5 StR 362/55 vom 11.10.1955).
Diesem Erfordernis ist hier genügt. Der Verteidiger hat in dem Hilfsamtrag angegeben, daß es sich um einen Außenbeamten der Berufsgenossenschaft handele, der etwa im Juli 1954 in dem Betriebe CD erschienen sei. Diese Bezeichnung ist so genau, daß durch eine Anfrage bei der Berufsgenossenschaft ermittelt werden konnte, um welchen Beamten es sich handelte.
2.) Sieht man in dem Antrag einen Beweisamtrag, so durfte er zwar abgelehnt werden, wenn das Gericht die in dem Beweisamtrag behaupteten Tatsachen als wahr unterstellte. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat die Strafkammer aber nicht die in dem Beweisamtrag aufgestellte, sondern eine andere Behauptung als wahr unterstellt, nämlich nur die, der Angeklagte habe dem
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Beamten erklärt, seine Frau betreibe seit Mai 1954 das Geschäft auf eigene Rechnung, nicht die weitergehende, der Angeklagte habe sich mit seiner Frau über den Geschäftsübergang geeinigt. Damit war der Beweisamtrag nicht erschöpft.
Für die Frage, ob das Cafe zum Vermögen des Angeklagten gehörte, kommt es, wie die Revision mit Recht ausführt, nur auf die bürgerlich-rechtlichen Verhältnisse, nicht aber darauf an, ob die Umschreibung bei der Berufsgenossenschaft erfolgt oder die Konzession auf die Ehefrau des Angeklagten übertragen war. Zur Übertragung des Cafös war die Einigung zwischen den Eheleuten und die Übergabe der Einrichtungs- und Betriebsgegenstände erforderlich. Kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte und seine Ehefrau sich im Mai 1954 ernstlich (nicht etwa nur zum Schein) darüber einig waren, das Caf& gehöre fortan der Ehefrau und werde allein auf ihre Rechnung geführt, so wird sie weiter zu prüfen haben, ob auch eine Übergabe der Einrichtungsgegenstände und Waren, möglicherweise nach § 930 BGB, erfolgt ist, oder ob die Voraussetzungen des § 929 Satz 2 BGB vorlagen. Fehlt es an der Übergabe, so kommt es darauf an, ob der Angeklagte angenommen hat, schon die bloße Einigung mit seiner Ehefrau genüge zur wirksamen Geschäftsübertragung.
III.
Da das Urteil aus diesem Grunde aufgehoben werden muß, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die Übrigen Rügen.
Die Verteidigung wird Gelegenheit haben, das tatsächliche Vorbringen der Revisionsbegründung, soweit
-5.
es zur Grundlage einer Aufklärungsrüge gemacht ist, in der neuen Verhandlung vorzutragen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Sarsteit Dr.Koffka Schmidt
Siemer Börker