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BGH Entscheidung vom 18.06.1957 – 1 StR 227/57

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR_ 22

eg 223g 06

12 Q I

:

In Mamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Mathias DD zu: VE dort geboren am ED 925, zur Zeit in Untersuchungshaft, —

wegen schweren Diebstahls im Rückfall ua

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofe in der Sitzung vom 18. Juni 1957, an der teilgenommen haben: a

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter@ als. ‚Urkundsbsamter ‚der Geschäftsntelle,

für Recht erkannt; A

"Die Revision des Angeklagten Mathias BEE zocen : das Urteil’ (des Tanägerichts Mannheim vom ee ‚Januar 1957: wird verworfen. N

Der Beschwerdeführer hat die. Kosten seines Rechtemittels zu. ‚tragen.

Ihm wird die seit dem 2. Januar 1957 erlittene Unter- ‚suchungshaft, soweit sie Grei Monate übersteigt, auf die. Strafe angerechnet; \

Von Rechts wegen

Gründes

—— u nn Belt. in were

Das Landgericht hat den Angeklagten Mathias BEE wegen Diebstahls in vier Fällen, sowie wegen eines schweren Diebstahls. -— sämtliche Straftaten im Rückfall begangen - zu einer ‚Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt.

Nathi a8 SED ficht die Entscheidung im Falle II B3& ö 2 Kr des. Urteils (Diebstahl eines Mopeds) PR) vollen Umfang, im, übrigen im Strafausspruch. an:

Des Bechtemittel hat keinen Erfolg.

1.) Das Landgericht hat. die Überzeugung. gewonnen, aa Mathias 2. oo] und die rechtkräftig verurteilten Mitangeklagten Paul BEE und Apollonia ME das. Moped weznahmen, um es sich zuzueignen. Es ist der Einlassung. der Brüder Dow: sie hätten das Kraftrad nur vorübergehend benutzen wollen; da Apollonia ) den Wunsch geäußert habe, "auch einmal . \ Moped zu fahren", und es dann. wieder an den Abstellort zurück- ‚bringen wollen, nicht gefolgt; es hat dieses Vorbringen. viel mehr als "eine zurechtgeleste unglaubwürdige Schutzbehaupt & bezeichnet, Diese Feststellung ist rechtlich nicht zu beans den. Da die Strafkammer die Überzeugung gewonnen hat, daß. drei Angeklagten sämtliche Diebstähle, die sie gemeinsch: li: ausführten, als Mittäter begangen haben, kommt es nicht darauf. an, wer von ihnen das Kraftrad vom Tatort weggefahren und“ .. wer es in dem Strohschuppen, in dem es mit anderer Diebes-. beute von der Polizei gefunden wurde, versteckt hat. |

2> ) Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine rechtlichen Fu Bedenken.

Im Falie II A 3 a des Urteils legten schon Anklage und Eröffnungspbeschluß den drei Angeklagten zur Last, als Mit_ täter in Viernheim einen parkenden Pkw mittels einer Eisenstange aufgebrochen und aus dem Wagen eine Reihe von Gegenständen entwendet zu haben (schwerer Diebstahl gemäß §§ 242, 243 Abs I Nr 2 StGB). Die Strafkammer hat den Beschwerdefährer entspre-. chend der Anklage verurteilt. u

Daß in der Anklage - Abschnitte "Ermittlungsergebnis" -

ausgeführt ist, Paul DES habe. die Eisenstange von zu Hause mitgenommen und den Wagen erbrochen, während die, Strafkammer u

feststellt, der Angeklagte Mathias‘ I ) habe die Eisenstange

auf dem Wege zum Tatort mit sich geführt und zusammen mit seinem Bruder Paul den Kraftwagen aufgebrochen,. erforderte, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ‚ ihn gemäß § 265 StPO

zu belehren. Er ist weder auf Grund eines anderen Gesetzes als _

des in dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens 'angeführten Strafgesetzes verurteilt noch sind ihm erst in der . Haäuptverhandlung bekannt gewordene, vom Strafgesetz besonders-

vorgesehene Umstände zur Last. gelegt worden, welche äie Straf- |

barkeit erhöhen.

um

Die Rüge, das Landgericht habe durch die unterlassene-

Belehrung auch die §§ 336, 338 Nr. 7 und 8 StPO verletzt, Fezss

offensichtlich unbegründet:

Auch sachlichrechtlich ist der Strafausspruch weder. Yin

sichtlich der Einzelstrafen noch hinsichtlich der Gesamtstrafe zu beanstanden. Daß Mathias ] härter bestraft. wurde als.

sein Bruder Paul, hat die Strafkamier ohne Rechtsirrtum wa

mit der größeren Zahl der Vorstrafen des Beschwerdeführers begründet.

Dr. Peetz Mantel _ Werner

Hübner Dr. Hengsberger