Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 18.06.1957 – 1 StR 227/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1_StR_ 22
eg 223g 06
12 Q I
:
In Mamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Mathias DD zu: VE dort geboren am ED 925, zur Zeit in Untersuchungshaft, —
wegen schweren Diebstahls im Rückfall ua
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofe in der Sitzung vom 18. Juni 1957, an der teilgenommen haben: a
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter@ als. ‚Urkundsbsamter ‚der Geschäftsntelle,
für Recht erkannt; A
"Die Revision des Angeklagten Mathias BEE zocen : das Urteil’ (des Tanägerichts Mannheim vom ee ‚Januar 1957: wird verworfen. N
Der Beschwerdeführer hat die. Kosten seines Rechtemittels zu. ‚tragen.
Ihm wird die seit dem 2. Januar 1957 erlittene Unter- ‚suchungshaft, soweit sie Grei Monate übersteigt, auf die. Strafe angerechnet; \
Von Rechts wegen
Gründes
—— u nn Belt. in were
Das Landgericht hat den Angeklagten Mathias BEE wegen Diebstahls in vier Fällen, sowie wegen eines schweren Diebstahls. -— sämtliche Straftaten im Rückfall begangen - zu einer ‚Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt.
Nathi a8 SED ficht die Entscheidung im Falle II B3& ö 2 Kr des. Urteils (Diebstahl eines Mopeds) PR) vollen Umfang, im, übrigen im Strafausspruch. an:
Des Bechtemittel hat keinen Erfolg.
1.) Das Landgericht hat. die Überzeugung. gewonnen, aa Mathias 2. oo] und die rechtkräftig verurteilten Mitangeklagten Paul BEE und Apollonia ME das. Moped weznahmen, um es sich zuzueignen. Es ist der Einlassung. der Brüder Dow: sie hätten das Kraftrad nur vorübergehend benutzen wollen; da Apollonia ) den Wunsch geäußert habe, "auch einmal . \ Moped zu fahren", und es dann. wieder an den Abstellort zurück- ‚bringen wollen, nicht gefolgt; es hat dieses Vorbringen. viel mehr als "eine zurechtgeleste unglaubwürdige Schutzbehaupt & bezeichnet, Diese Feststellung ist rechtlich nicht zu beans den. Da die Strafkammer die Überzeugung gewonnen hat, daß. drei Angeklagten sämtliche Diebstähle, die sie gemeinsch: li: ausführten, als Mittäter begangen haben, kommt es nicht darauf. an, wer von ihnen das Kraftrad vom Tatort weggefahren und“ .. wer es in dem Strohschuppen, in dem es mit anderer Diebes-. beute von der Polizei gefunden wurde, versteckt hat. |
2> ) Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine rechtlichen Fu Bedenken.
Im Falie II A 3 a des Urteils legten schon Anklage und Eröffnungspbeschluß den drei Angeklagten zur Last, als Mit_ täter in Viernheim einen parkenden Pkw mittels einer Eisenstange aufgebrochen und aus dem Wagen eine Reihe von Gegenständen entwendet zu haben (schwerer Diebstahl gemäß §§ 242, 243 Abs I Nr 2 StGB). Die Strafkammer hat den Beschwerdefährer entspre-. chend der Anklage verurteilt. u
Daß in der Anklage - Abschnitte "Ermittlungsergebnis" -
ausgeführt ist, Paul DES habe. die Eisenstange von zu Hause mitgenommen und den Wagen erbrochen, während die, Strafkammer u
feststellt, der Angeklagte Mathias‘ I ) habe die Eisenstange
auf dem Wege zum Tatort mit sich geführt und zusammen mit seinem Bruder Paul den Kraftwagen aufgebrochen,. erforderte, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ‚ ihn gemäß § 265 StPO
zu belehren. Er ist weder auf Grund eines anderen Gesetzes als _
des in dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens 'angeführten Strafgesetzes verurteilt noch sind ihm erst in der . Haäuptverhandlung bekannt gewordene, vom Strafgesetz besonders-
vorgesehene Umstände zur Last. gelegt worden, welche äie Straf- |
barkeit erhöhen.
um
Die Rüge, das Landgericht habe durch die unterlassene-
offensichtlich unbegründet:
Auch sachlichrechtlich ist der Strafausspruch weder. Yin
sichtlich der Einzelstrafen noch hinsichtlich der Gesamtstrafe zu beanstanden. Daß Mathias ] härter bestraft. wurde als.
sein Bruder Paul, hat die Strafkamier ohne Rechtsirrtum wa
mit der größeren Zahl der Vorstrafen des Beschwerdeführers begründet.
Dr. Peetz Mantel _ Werner
Hübner Dr. Hengsberger