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BGH Entscheidung vom 04.06.1957 – 5 StR 87/57

5. Strafsenat

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5 StR 87/57 “

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Ernst Pgp-cemmmmm de MED aus NEE geboren am ED 1595 in re,

wegen Betruges u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.Juni 1957, an der teilgenommen habenı

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt NEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13. November 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

grüncer Die Strafkammer hat den Ängeklagten unter Freisprechung

im übrigen wegen Betruges in Tateinheit mit Umstellungs-

vergehen zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten und

einer Geldstrafe von 15 000 DM verurteilt. Die Vollstreckung

der Freiheitsstrafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrundes

Der Angeklagte wurde 1943 zum allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer der EiEEB-Gemeinschaft-Ost GmbH bestellt. Die Gesellschaft hatte ihren Sitz in Koi una u. Dort war sie handelsgerichtlich eingetragen, Gesellschafter waren die Hgg AC in LIEB und die WHERE Eisenwerke. Die Gesellschaft hatte - nach den Angaben des Angeklagten - in den letzten Kriegsmonaten

ein Ausweichbüro in EEE, EEE. Sic

besaß zur Zeit des Zusammenbruchs im Mai 1945 bei der

Te; eseiischaft Ac (RKG) in Dein Konto mit

einem Guthaben von 589 420 RM.

Der Angeklagte zog im August 1945 nach BEE. Er meldete sich für die Wohnung BEE, (u polizeilich an. Am 12.Februar 1946 erhielt er auf seinen Antrag vom Bezirksamt Berlin-Charlottenburg einen Gewerbeschein für die Firma "TB cnbH" irn De.

"Es handelte sich bei dieser in das Handelsregister nicht eingetragenen Gesellschaft um eine Firma des Angeklagten, unter der er Handel trieb. 1947 wurde diese Firma in (CD Import & Export Company GmbH! umbenannt. Gesellschafter dieser Firma waren der Angeklagte und seine Ehefrau. Die Firma war weder mit der EEEEEB-Geneinschaft-Ost GmbH identisch noch ihr Rechtsnachfolger. "

Der Angeklagte entschloß sich, die Umstellung des oben erwähnten Uraltguthabens der TEEEP-Geneinschaft-Ost GmbH zu betreiben, um in.den Genuß des Umstellungs-

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guthabens zu gelangen. Er beantragte daher im Juni 1952 bei der DW Zentralbank wegen Versäumung der Anmelde- ‘ frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und, nachdem diese bewilligt worden war, am 27.September 1952 bei dem DW Altinstitut der RKG die Umstellung des Guthabens der EB Gemeinschaft-Ost GmbH. In den Anträgen erklärte er, daß die EEEEEEED-Gemeinschaft-Ost GmbH am Stichtag, nämlich dem 1,Cktober 1949, ihren Sitz in Westberlin gehabt habe. Zur Bekräftigung dieser Behauptung wies er unter Vorlage des oben erwähnten Gewerbescheins und Einreichung einer Fotokopie dieses Scheins darauf hin, daß die Gläubigerin seit Ende des Krieges unter der Bezeichnung "TEE GmbH" ir TEE ansässig sei. Die RKG verfügte die Umstellung des Uraltguthabens und leitete die Unterlagen an die BEE Bank als Neuinstitut weiter, die das Uraltguthaben von j 589 420,39 RM auf 29 471 DM umstellte und in.dieser Höhe ‚ein Konto für.die EEE Geneinschaft-ost: GmbH..er- "öffnete. ‚Am 5.November 1952 ließ der Angeklagte. .das.. Güthaben - nach Abzug der Umstellungsgebühr. - an.das Bankhaus NED, RER & Co in Ps ein Konto. '

überweisen, das er sich unter der Bezeichnung. "Ernst Graf de IB, Sonderkönto SEES. Gencinschatt-Ost GmbH" einrichten ließ. In der Zeit ab 14.April 1953 entnahm er diesem Guthaben Gelder für eigene Zwecke.

Am 20.0ktober 1953 ließ er das Konto, das in diesem Zeitpunkt bis auf 15 IM verbraucht war, löschen.

Die Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe sich eines vollendeten Betruges zum Nachteil des Landes Berlin und eines vollendeten Umstellungsvergehens schuldig gemacht, weil er durch Täuschung bewirkt habe, daß das Guthaben umgestellt wurde und das Land Berlin der umstellenden Bank (BEE Bank) eine Ausgleichsforderung in Höhe des umgestellten Betrages gewährte, obwohl die Voraussetzungen der Umstellung nicht vorgelegen hätten. Von dem Vorwurf der Untreue und Unter-

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schlagung, die der Angeklasta Jaäurch begangen haben soll, daß er ab 14.Apri]. 1953 über das Guthaben bei dem Bankhaus NEED , TEE &: Co in VEREEEEEE verügte, hat sie ihn mit der Begründung freigesprochen, daß er durch die Abhebungen kein neues Fechtsgut verletzt, sondern nur die Bereicherungsabsicht verwirklicht habe, durch die er sich bereits bei dem Betrug habe leiten lassen.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts uni des sachlichen Strafrechts. Sie ist begründet.

Die Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) deckt sich mit der Sachrüge. Sie bedarf daher keiner besonderen Erörterung.

Die Sachrüge greift Curch. Die Verurteilung wegen vollendeten Betruges und vollendeten Umstellungsvergehens findet in den Feststellungen des Urteils keine Stütze.

Rechtlich bedenkenfrei ist allerdings die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte getäuscht hat, indem er der SEE Zentralbank und dem Altinstitut der RKG gegenüber behauptete, daß die Gläubigerin, nämlich die EEEEEENEED-Gemeinschaft-Ost GmbH, seit Ende des Krieges unter der Bezeichnung "TED cabrı" in DB ansässig sei. Diese Erklärung war falsch. Das Urteil stellt fest, daß die "EB mot" in Berlin W 15 weder mit der rEREED-Gemeinschaft-Ost GmbH personengleich noch ihre Rechtsnachfolgerin war. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden.

Nicht frei von Rechtsirrtum ist dagegen die Auffassung der Strafkammer, daß die Voraussetzungen der Umstellung nicht vorgelegen hätten.

Gesellschaften, die wie die Eisenhütten-Gemeinschaft-Ost GmbH ihren Sitz in polnisch verwalteten Gebieten Deutschlands und in den ehemals deutscher Herrschaft unterworfenen Gebieten Polens hatten, sind im Gegensatz zur Rechtsansicht der Strafkaımser mit dem Zusamsenbruch im

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Mai 1945 nicht schlechthin untergegangen. Sie haben im heutigen Gebiet der Burdssrcpublik Deutschland und von Westberlin (bis zur Spaltung Berlins im Gebiet von Groß-Berlin) fortbestanden, soweit sie hier vor und nach dem Zusammenbruch Vermögen hatten (vgl BGH NJW 1952, 540°; Hachenburg GmbHG 6.Aufl § 3 Anm 7 zweiter Abs; Vogel GmbHG 2.Aufl § 3 Ann 3 vierter Abs). Das trifft im vorliegenden Falle zu. Die Forderung von 589 420,39 RM, die die EEEEEEB-cmeinschaft-Ost GmbH gegen die RKG in Berlin hatte, war Vermögen, das sich in Berlin als dem Sitz der Schuldnerin befand (vgl BGH? 1,109/T12 unten/

_ Rechtsirrig ist weiterhin auch die Auffassung der Strafkammer, die Voraussetzungen der Nr 1 (1) a der Umstellungsverordnung vom 4.Juli 1948 (VOBl für Groß-Berlin 1949 I,509) hätten nicht vorgelegen, weil die TOEEEEEEB-:cmeinschaft-Ost GmbH am Stichtag (1.Oktober 1949) keinen handelsgerichtlich eingetragenen Sitz in Berlin hatte. Hierauf kommt es nicht an.

Nach Nr 1 (1) a aaO ist allerdings Voraussetzung der Umstellung, daß der Gläubiger am 1.0ktober 1949 seinen Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung in Berlin hatte. Richtig ist weiterhin auch, daß der Sitz einer GmbH durch den Gessllschaftsvertrag bestimmt wird, daß die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. in das Handelsregister eingetragen wird und daß eine Änderung des Sitzes nur durch Beschluß der Gesellschafter erfolgen kann (§§ 3, 7, 53 GmbHG). Einen Sitz in Berlin, der diesen Vorschriften gemäß begründet worden wäre, hatte die ED Semeinschaft-Ost GmbH nicht. Eine Niederlassung (Zweigniederlassung im Sinne des § 12 GmbHG) in Berlin bestand am 1.Oktober 1949 gleichfalls nicht.

Die Vorschrift der är 1 (1) a aaO ist indessen nicht dahin zu verstehen. daß in Fällen wie dem vor-

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SG:

liegenden, in din cine EıH jhren Sitz im polnisch verwalteten Gebiet Deutschlaräs url in den n! mals deutscher Herrschafi unterworfenen Gebinten Polens hatte, die Imstellung eines Vraltgsuihabeus eirer GmbH, das sich iu Gebist von Barlin befand, eine förmliche Sitzverlegung

der Gesellschaft voraussetze. Eine solche Jitzverlegung, die einen Beschluß äcr Gesellschafter erforderte, wer

hier ın der Regel unmörlich, Sie zu verlangen, würde zur Foige hiben, daß bei den Ortunternchnmen, die, wie es in vielen fällen gescheben ist. enteignet wurden, in aller Regel das Westvernögen wegen Tehlender Sitzverlegung herrenlos geworden wäre. Daß dies nicht Rechtens sein kann, liegt auf der Hand (vgl EGH NIW 1952,540°). Erforderlich und genügend ist daher, daß am Stichtag der Ort, von dem aus die Geschäfte der GmbH geleitet wurden, Berlin war. Dem entspricht es, Gaß § 1 Abs 1 des Umstellungsänderungsgesetzes vom 21.September 1953 (EÜBl 195% T 1435, GVBl für Berlin 1955,1476) es ausdrücklich auf den Wohnsitz, dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der Ceschäftsleitung des Gläubigers abstellt. Ort der Geschäftsleitung der D> BEBD:eneinscha2t-Ost GmbH war aber am 1.0Oktober 1949 Westberlin, Hier hatte dar Anseklagte damals seinen Wohnsitz, und hier waren demgsemäß damals auch die Geschäfte der GmbH zu leiten, die er für sie noch zu erledigen hatte, nämlich die Anmeldung des Ursltguthabens bei der RKG.

Lieser Auffassung steht nicht entgegen, daß, wie die Feststellungen des Urteils ergeben, die TEENE>- Gemeinschaft-Ost GmbH mit dem Tusammenbruch im Mai 1945 ihren auf Erwerb gerichteten Geschäftsbetrieb eingestellt hatte. Eine Gesellschaft - das gilt auch für eine GabH - hat eine Geschäftsleitung nicht nur, solange sie werbend tätig ist, d.h. eiren Geschäftsbetrien oder eine Betriebsetätte unterhält, soriern auch Cann, wenn die werbende Geschäftstätigkeit aus irgendwelchen Gründen ruht oder ie Gesellschaft sick nach ihrsr Auflösung im Zustand der Abwicklung befindet. Sie hat eine Geschäftslsitung, so-

lange noch Vermögen und eins zu ihrer Vertretung berechtigte und bereite ?erson vorhanden ist, mag diese sich auch infolge der Finsteliung der werbenden Tätigkeit darauf beschränken, die zur Erhaltung des vorhandenen Vermögens erforderlichen Geschäfte wahrzunehmen, wie z.B. die Anmeldung eines in Westberlin befindlichen Uraltguthabens (vgl KG in Wertpapier-Mitteilungen 1955,892/8937; ebenso K§ 1 W Umw 2229/55 vom 22.August 1955).

Der Angeklagte war im üegensatz zur Auffassung der Strafkammer auch noch zur Vertretung der TEEN Gemeinschaft-Ost GmbH berechtigt. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob die Gesellschaft mit dem Zusammenbruch im Mai 1945 nur ihre: Geschäftsbetrieb einstellte oder ob sie aufgelöst wurde. Die Auflösung einer GmbH hat nur zur Folge, daß die juristische Person aus dem werbenden in das Abwicklungsstadium (Liquidation) überführt wird (vgl Hachenburg GmbHG 5.Aufl § 60 Anm 1 und 2; Vogel GmbHG 2.Aufl § 60 Anm i). Liguidatoren der GmbH sind aber nach § 66 GmbHG grundsätzlich die Geschäftsführer. Das war hier der Angeklagte als allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer. Daß etwa die Liquidation durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen übertragen worden wäre (§ 66 Abs 1 zweiter Satzteil GmbHG), ist nicht festgestellt.

Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich eines vollendeten Betruges in Tateinheit mit vollendetem Umstellungsvergehen schuldig gemacht, beruht hiernach auf rechtsirrigen Erwägungen. Der Betrug (§ 263 StGB) setzt der äußeren Tatseite nach voraus, daß der Täter das Vermögen eines anderen beschädigt.

Der äußere Tatbestand des Umste.lungsvergehens (Nr 6 (1) a der Umstellungsverordnung vom 4.Juli 1948) erfordert, daß der Täter eine Unstellung entgegen den Umstellungsvorschriften bewirkt. An beide.: fehlt es nach

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den bisherigen Feststellungen. Tateinheit zwischen Umstellungsvergehen und Betrug ist im übrigen nur möglich, wenn außer dem Schaden, den die Umstellung bedeutet, ein weiterer Vermögensschaden entstanden ist.

Das Urteil muß daher aufgehoben werden, soweit der Angeklagte verurteilt ist,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

1.) Der Angeklagte könnte sich eines versuchten Umstellungsvergehens schuldig gemacht haben, falls er glaubte oder zum mindesten mit der Möglichkeit rechnete und billigte, daß die Umstellungsvoraussetzungen nicht gegeben seien. Daß der Angeklagte dies glaubte, stellt das Urteil zwar fest. Diese Feststellung kann aber durch die von rechtsirrigen Erwägungen bestimmte Annahme beeinflußt worden sein, daß die Umstellungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Die Strafkammer wird die Frage erneut zu prüfen haben.

2.) Der Angeklagte könnte sich ferner der GmbH-Untreue (§ 8la GmbHG) - unter Umständen in Tateinheit mit einem Betrug zum Nachteil der GmbH - dadurch schuldig gemacht haben, daß er die Umstellung des Uraltguthabens und die Überweisung des umgestellten Guthabens auf das Konto bei dem Bankhaus NaiMEn, REED & Co in NEE in der - von vornherein vor-

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handenen - Absicht herbeiführte, über dieses Guthaben

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in eigenem Interesse zu verfügen. Auch dieses wird die Strafkammer prüfen müssen.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schnitt