Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 3 Inhalt des Gesellschaftsvertrags
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/3#abs-1 (1) Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:
1.
die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
2.
den Gegenstand des Unternehmens,
3.
den Betrag des Stammkapitals,
4.
die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/3#abs-2 (2) Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.
Wird zitiert von 87 Entscheidungen zu § 3 GmbHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 15.10.2007 – II ZR 216/06Zitiert von 8
- OLG Düsseldorf, 07.10.2025 – 3 W 124/25
- FG Münster, 02.04.2009 – 8 K 2403/05 FZitiert von 1
- OLG Hamm, 28.01.2009 – 8 U 213/06
- BGH, 15.10.2007 – II ZR 217/06Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 30.07.2025 – 9 U 6/25
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 15.07.2026 – 8 U 66/26GmbH-Recht: Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses nach § 46 Nr. 8 GmbHG für die Geltendmachung von Wettbewerbsverboten gegen Gesellschafter im einstweiligen Rechtsschutz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- AG Düsseldorf, 15.01.2026 – HRB 109899
- FG Hessen, 27.10.2025 – 7 K 517/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.