Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 13.05.1957 – 2 StR 435/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2.4 /57 2661 068
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Jakob BB aus:
dort geboren am EB 1350,
‚wegen gemeinschaftlichen Diebstahls
Krs. EEE,
ö hat: der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshöfs in der Sitzung "vom 22. ‚November 19575, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. .Baldus : als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Me als beisitzende. Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,-
Justizangestellter «EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
W. Auf. ‚die Revision des Angeklagten wird das Urteil, des
0) Landgerichts in Bonn vom 13. Mai 1957, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung
- . und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanägericht zurlickverwiesen.
„Von Rechts wegen
WIDLEEL
Die $Strafkamiser hat den Angeklagten des zemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen, begangen unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls, Zür schuläig befunden.
Mit der Hevision macht er geltend, daß der von ihn gewählte Verteidiger keine Nachrickt von der Anklageerhebung erhalten habe, diesen der Eröffnungsbeschluß richt zugestellt worden und ihm auch zur Hauptverhandlung keine Ladung zugegangen sei, obwohl er sich schon unter dem 21. Januar 1957 unter Überreichung der Vollmacht als Verteidiger gemeldet habe.
Das Rechtsmittel ist begründet.
Zwar liegt entgegen der Ansicht der Revision kein sog. absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 3538 Nr. 8 StPO vor; denn der Angeklsgte ist in.seiner Verteidigung nicht durch einen Beschluß des Gerichts in unzulässiger Weise beschränkt worden. Auch kann die Revision weder auf die unterbliebene Benachrichtigung des Verteidigers von der Anklageerhebung
"noch auf die Hichtzustellung des Eröffnungsbeschlusses an ; ihn gestützt werden. In § 201 Abs. 1 StPO ist nur bestimmt, . daß die Anklageschrift dem Angeschuldigten nitzuteilen ist;
auch § 215 StPO sieht die Zustellung des Zröffnungsbeschlusses
allein an den Angeklagten vor. Hingegen ist nach § 218 Abs. 1 StPO neben dem Angeklagten der gewählte Verteidiger -— um einen solchen handelt es sich hier - zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist.
Ausweislich der Akten ist der Verteidiger des Angeklagten zur Hauptverhandlung am 13. Nai 1957 nicht geladen worden, obwohl
er bereits unser den 2°. Janusr ‘957 seine Bestellung als Verteiäiger dem Gericht angezeigt hatte, während der Teruin
zur Hauptverhandlung von den Vorzitzenden der Strafken:er erst an ‘. April 957 bestimmt und daraufhin von der Staatsamialtschaft die Ladungen dcs Angeklagten und des Hitangeklagten sowie dessen Verteiäigere em 4: April :957 angeoränet wurden. Die Unterlassung der Ladung Ges Verteidigers ist ein Verstoß gegen
8 2.8 Abe: ° 5tFO. der zur Folge hatte, daß dem Angeklagten in dcr Yauptverhandlung sein gewählter Verteidiger nicht zur Seite stand. ös handelt sich hiernach um eine Rechtsverletzung im Sınze des § 337 StPO.
Naß der Angeklagte, der sich in der Hauptverhandlung trotz des Ausbleibens seines Verteidigers zur Sache eingelassen hat, damit auf die Geltendmachung dieses Verstoßes stillschweigend verzichtet hätte, kann nicht angenommen werden. Line solche Annahme würde zumindest voraussetzen, daß er den iiangel gekannt hat (vgl. RGSt 43, 161, 162)- Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. . Ä
Es ist auch richt auszuschließen,. daß: das Urteil auf der festgestellten Verfahrensverletzung beruht, da der Verteidiger hätte Anträge stellen oder Ausführungen machen können; die möglicherweise zu einer dem Angeklagten günstigeren Beurteilung geführt hätten.
Der kevision ist scnech stattzuvgpeben und die Sache. soweit sie den Angeklagten betrifft, zu neuer Verbanälung unä Entscheidung an das Lendgericht zurückzuverweisen.
Baldus Dr. Dotterweich Scharpenssel
Dr. Schalscha Menges