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BGH Entscheidung vom 08.05.1957 – 2 StR 174/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

‘ schöffenliste stehenden Eilfsschöffen an . 2. 9+R 174/57 ° Urteil des BGH vom 8. Mai.1957 LG Bonn Gve § 8§ 49, 52, 77. Ob ein Schöffe zur Ausübung des Schöffenants beim Landgericht unfähig oder ungeeignet ist, muß durch eine Entscheidung des Landgerichtspräsidenten festgestellt werden. Bis zum ordnungsmäßigen Erlaß dieser Entscheidung ist der an der Mitwirkung in der einzelnen Sitzung verhinderte Schöffe durch den nach der Reihenfolge in der Hilfsschöffenliste jeweils heranstehenden Hilfsschöffen zu ersetzen. Hat der Landgerichtspräsident die Unfähigkeit oder | die für den Rest der Amtsperiode andauernde . Ungeeignetheit eines Hauptschöffen festge- stellt, so hat er dessen Streichung in der Hauptschöffenliste und die Eintragung des in diesem Zeitpunkt an der Spitze der Bilfs- seiner Stelle in die Hauptschöffenliste an-. suoränen. 2 StR 174/57

"Aktenzeichen:

Fur die Ansliche Sammlung 117 Dogg I

Gesetz:

Rechtssatz:

‘ schöffenliste stehenden Eilfsschöffen an

. 2. 9+R 174/57 ° Urteil des BGH vom 8. Mai.1957 LG Bonn

Gve § 8§ 49, 52, 77.

Ob ein Schöffe zur Ausübung des Schöffenants beim Landgericht unfähig oder ungeeignet ist, muß durch eine Entscheidung des Landgerichtspräsidenten festgestellt werden. Bis zum ordnungsmäßigen Erlaß dieser Entscheidung ist der an der Mitwirkung in der einzelnen Sitzung verhinderte Schöffe durch den nach der Reihenfolge in der Hilfsschöffenliste jeweils heranstehenden Hilfsschöffen zu ersetzen. Hat der Landgerichtspräsident die Unfähigkeit oder | die für den Rest der Amtsperiode andauernde

. Ungeeignetheit eines Hauptschöffen festge-

stellt, so hat er dessen Streichung in der Hauptschöffenliste und die Eintragung des in diesem Zeitpunkt an der Spitze der Bilfs-

seiner Stelle in die Hauptschöffenliste an-. suoränen.

Im Namen des V ol kes

In der Strafsache gegen den Ministerialrat Dr. Karl-Heinz PP aus ig,

geboren an u 1912 ir Em:

- Sachbezeichnung: Din - wegen Unzucht mit einen Kanne

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung. vom 8. Mai 1957, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr, Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ie _

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: u z

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 2. Ok-. tober 1956, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird

in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit dem rechtskräftig verurteilten Hoteldiener DB :u vier Monaten Gefängnis verurteilt worden; die Strafkammer hat ihm Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt. Mit seiner Revision wacht er die Verletzung von Vorschriften des Verfahrensrechts geltend und erhebt die allgemeine Sachrüge.

Die Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, ohne daß auf die außerdem erhobenen Aufklärungsrügen und die Sachrüge eingegangen zu werden braucht:

:Die Revision macht geltend, daß anstelle des Rolladenmachers Ge die Schneidermeisterin Ha z:setzlich berufen war, als Schöffe an der Eauptverhandlung und Entscheidung mitzuwirken. Der unter Nr 16 der Hilfsschöffenliste stehende Alois GB hat anstelle des an sich für den Sitzungstag des 1. Oktober 1956, an dem die Hauptverhandlung begann, ausgelosten Hauptschöffen I] an der Verhandlung teilgenommen, nachdem der Vorsitzende der Strafkammer bereits am 5. März 1956 verfügt hatte, daß > wegen Krankheit für das Geschäftsjahr 1956 von seinem Amt als Schöffe entbunden und an seiner Stelle der Hilfsschöffe GP für den Rest des Geschäftsjahres 1956 einberufen werde. Die Revision hält diese Mitwirkung des Schöffen GB aus doppeltem Grunde für. gesetzwidrigs nämlich einmal, weil Ri äurch die unter Nr 2 der Hilfsschöffenliste stehende Margarete io ) hätte ersetzt werden müssen und weil zum anderen der Landgerichtspräsident die erwähnte Verfügung hätte treffen müssen.

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3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-08/2-str-174-57#rd_6

Das Gesetz unterscheidet zwischen der Behinderung eines Schöffen, an einer einzelnen Sitzung teilzunehmen (§ 49 GVG), und dem Wegfall eines Schöffen wegen Unfähigkeit (§ 52 Abs 1 GVG) oder Ungeeignetheit (§ 52 Abs 2 GVG) zum Schöffenamt, Während im ersten Fall für den verhinderten Hauptschöffen nach § 49 GVG derjenige Hilfsschöffe heranzuziehen ist, der nach der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste an der Reihe ist, also derjenige, der in der Liste nach dem Hilfsschöffen steht, der zuletzt an einer Verhandlung mitgewirkt hat, regelt das Gesetz den Fall, daß ein Schöffe für den Rest des Geschäftsjahrs wegfällt, dahin, daß dieser Schöffe in der Hauptliste zu streichen ist. An seine Stelle. tritt als Hauptschöffe mit allen Rechten und Pflichten des gestrichenen Hauptschöffen der zur Zeit der Streichung an der Spitze der Hilfsschöffenliste stehende Hilfsschöffe, der nunmehr anstelle des gestrichenen Hauptschöffen in die Hauptschöffenliste einzutragen ist (§ 52

VG; R6St 65, 3195 BGHSt 6, 118). Obein Fall des .§ 52 Abs 1 oder 2 GVG eingetreten ist,. muß gemäß § 52 Abs 3

GVG durch eine formelle Entscheidung festgestellt werden.. Diese Entscheidung trifft beim Landgericht, wo in der Regel Schöffen für mehrere Kammern aus derselben Liste heranzuziehen sind, der Landgerichtspräsident (§ 77

Abs 3 GVG)s von dieser Entscheidung hängt die Streichung des Schöffen und die Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen ab, insbesondere ob der an der Spitze der Hilfsschöffenliste stehende Hilfsschöffe nunmehr Hauptschöffe wird oder ob die Verhinderung des Hauptischöffen nur als vorübergehend anzusehen ist, er also Haupt-

"schöffe bleibt und nur der für die nächste Sitzungs-

vertretung an der Reihe befindliche Hilfsschöffe für ihn eintritt, Daß diese Entscheidung nicht dem Kammer-

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vorsitzenden zustehen kann, ergibt sich auch: aus der Einheit.: lichkeit der Schöffenliste für das einzelne Gericht.

Im vorliegenden Fall war der Hauptschöffe RB in Frühjahr 1956 krank geworden; seine Verhinderung bis zum Ablauf seiner Amtsperiode stand zur Entscheidung (§ 52 Abs 2 GVG). Diese wurde nicht durch den Landgerichtspräsidenten, sondern durch einen Kammervorsitzenden getroffen, der am 5. März 1956 verfügte, daß Reg in der Hauptschöffenliste zu streichen und an seiner Stelle (Nr 73 der Hauptschöffenliste) nicht etwa die an der Spitze der Hilfsschöffenliste stehende Nargarete HD: sondern der damals für eine Einzelvertretung heranstehende Hilfsschöffe CB (Nr 16 der Nilfsschöffenliste) als Hauptschöffe eingetragen Ber sachliche Fehler ist später bemerkt worden; denn am 5.-November 1956 ist die Streichung des m in der Eilfsschöffenliste wieder beseitigt und seine Eintragung in die Hauptschöffenliste zurückgenommen

‚worden; nunmehr wurde Margarete ei ] in der Hilfsschöffen-

liste ‚gestrichen und für To ) unter Nr 73 in die Hauptschöffenliste eingetragen; ob diese Verfügung der Landgerichtspräsident getroffen hat, ist der Liste nicht zu entnehmen. nn

In jedem Fall war. das erkennende Gericht am 1. Oktober

1956 nicht vorschriftsmäßig besetzt. Für die Streichung _ des Hauptschöffen Rep una die Eintragung eines anderen

Hauptschöffen an seiner Stelle war eine ordnungsmäßige Entscheidung des Landgerichtspräsidenten die Voraussetzung. Bei ihren Fehlen war an jedem Sitzungstage, für den Reg ausgelost war, bei dessen Verhinderung ein anderer Hilfsschöffe nach der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste heranzuziehen. Der gesetzliche Richter war demnach am 1. Oktober 1956 jedenfalls nicht der schon im März heranzuziehende Hilfsschöffe GP. Dieser wäre auch dann nicht der ge-

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setzliche Richter gewesen, wenn für die Verfügung von

5. März 1956 etwa der Kammervorsitzende als Vertreter des Landgerichtspräsidenten zuständig gewesen wäre, denn dann wäre Margarete EB 2ls Hauptschöffin zu berufen

"gewesen:

Da hiernach der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 1 StPO gegeben ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Zur Verweisung an ein anderes Landgericht, wie sie der Verteidiger beantragt, sieht der Senat keinen Anlaß.

Baldus Busch Dr. Dotterweich

Dr. Scnalscha Menges