Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 07.05.1957 – 5 StR 100/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2187 066
5_StR 1009/57
ImNamaen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Heinz N EEE zu: BER, Gort geboren an EEE 1932,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischen Angriffes auf einen Kraftfahrer u.a.
„hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Mai 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt. Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr .EEEEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte (> als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27.November 1956 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Grürde;s
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Autostraßenraubes" in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und schwerem Raub zu neun Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revisicn beanstandet das Verfahren der Strafkanmer und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.) Auf die allgemeine Lachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil seinem gesamten Inhalte nach überprüft. Hierbei haben sich gegen die Bejahung des Tatbestandes eines Verbrechens nach § 316a StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen nach §§ 249, 250 Abs 1 Nr 3 StGB und einem Vergehen nach § 223a StGB keine Bedenken ergeben. Auch die Revision hat insoweit keinerlei Einzelangriffe erhoben.
2.) Dagegen wendet sich die Revision mit Recht gegen die Ausführungen der Strafkanmer, die sich auf § 51 StGB beziehen.
Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er habe am Tage vor der Tat vom Mittag bis zum Abend nacheinander insgesamt acht Veronal-Schlaftabletten eingenommen. Er habe daher den ganzen 19.Novenber 1955 (Tattag) bei jedem Schritt wie ein Betrunkener geschwankt und könne sich an die Vorgänge an diesem Tage nur undeutlich erinnern. ben Überfall auf den Kraftfahrer könne er sich nur damit erklären, daß er zur Tatzeit noch unter der Einwirkung der Überdosis von Veronal gestanden habe.
Die Strafkanmer hat es offengelassen, ob der Anseklagte am 18.November 1955 wirklich acht Veronaltablettien eingenommen habe. Sie hat zber aus seinem planmäßigen und folgerichtigen Verhalten auf seine volle Zurechnungsfähigxeit geschlossen. ''Die Kammer gelangte euf Grund dieser Tatsachen zu der Überzeugung, daß eine Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit (§ 5: Abs 1 S*GB! nicht vorgelegen hat, wie auch eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs 2 StGB ausschied." €
Diese Begründung ist nicht ausreichend. Zu Bedenken 3ibt zunächst Anlaß, daß die Strafkemmer die Zurechnungsfähigkeit nur aus dem zweckbestimmten und folgerichtigen Verhalten des Angeklagten gefolgert hat. Dergleichen „srkmale bezeugen wonl die Verstandes- und Erkenntnisfähigkeit, schließen abır eine Beseitigung der inneren Hemmungen nicht aus (BGHSt 1,384/3857). Gerade hierzu rätte sich die Strafkammer jedoch näher äußern müssen, weil Veronaltabletten enthemmend wirken können. Wenn das „enägericht sich demgegenüber damit begnügt, vor den wiedergegebenen Ausführungen die Worte des Gesetzes zu wiederholen, der Angeklagte sei zur Tatzeit im vollen ‘ Umfiange fähig gewesen, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, so ist das nicht ausreichend. Auch ist es ungenügend, wenn die Strafkammer nur auf das "überzeugende Gutachten" des ärztlichen vechverständigen Bezug nimmt, der sich "im gleichen Sinne" gcäußert hast.
Nach alledem muß das Urteil auf die Sachrüge aufzchoben werden. Die Strefkammer wird die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erneut prüfen müssen. Hierbei wird auf folgendes hingewicsen; Die Zeugin Stein hat nach den bisherigen Feststellungen geäußert, der Ansuklagte "würds wis win Betrunkener schwanken". Es wird
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zu prüfen sein, ob das tatsachlich zutraf. Andererseits wird zu beachten sein, daß es sich um ein Gewaltverbrechen hendelt. Bei solchen Straftaten ist an das Eemmunge»r .- ı vermögen, das vom Angeklagten zu erwartende Maß an Eemmungen, ein besonders strenger Maßstab anzulegen.
3.) Es mag zweifelhaft sein, ob auch die Verfehrensbeschwerde begründet ist, die darauf gestützt . ist, das Gericht habe vs unterlassen, auch die Freundin der Zeusin StB zu vernehmen. Denn ausweislich der Sitzungsniederschrift wurden "auf Befragen" weitere Beweisamträge nicht gestellt, Der Senat braucht diese Frage nicht zu entscheiden. Der Verteidiger wird Gelegenheit haben, in der neuen Hauptverhandlung einen Beweisamtrag in dieser Hinsicht zu stellen.
Da nicht auszuschließen ist, daß die erneute Verhandlung unter Umständen auch zu einer Anwendung des § 51 Abs 1 StGB führen kann, mußte das Urteil in vollen Umfange aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schuitt Börker