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BGH Entscheidung vom 29.04.1957 – 2 StR 145/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_StR 145/57

rm Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Versicherungsagent Franz W I] aus Sun

dort geboren am «Em 1920,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.&.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der sitzung vom 29. April 1957, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpensseel Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der desanwaltschaft,

sustizangestellter sn -als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 15.Oktober 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt

worden ist.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Saarbrücken zurück-

verwiesen.

von Rechts wegen

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Den Angeklagten wurde zur Last gelegt, in zwei Fällen in den Jahren i952 und 195% mit der am 13.2.1941 geborenen Rosemarie AB nzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben, weiter am 1.1.1956 nach einer Syivesterfeier versucht

zu haben, Rosemarie, die betrunken und in willenlosem : Zustande :

war. mit Gewalt zur Duldung des ausserehelichen Geschlechtsverkehrs zu nötigen,und mit Gewalt unzüchtige Handlungen an ihr vorgenomien zu haben. Die Straikammer des Landgerichts Saarbrücken hatte den Angeklagten freigesprochen. Auf die Berufung der Staatsanwaitschaft hat das Oberlandesgericht in Saarbrücken den Angeklagten unter Freispruch im übrigen der ihm vorgeworfenen Tat am 1.1.1956 schuldig befunden und ihn wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau zu einer Gefängnisstrafe von einen Jahr verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt mit ihr Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Über die Revision hat nunmehr der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Er hat bei der Überprüfung hierbei das bis zum 51. Dezember 1956 im Saarland geltende Verfahrensrecht anzuwenden (BGH Beschiuß vom 8, März 1957 - 2 StR 91/57 - zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt),

Gemäß § 5 Abs 1 RGG ist die Revision güzulassen. Sie hat Erfolg, da die Sachbeschwerde begründet ist; einer Er-Öörterung der Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.

. Der Angeklagte brachte vor, er sei während der Geschehrisse am frühen Horgen des 1.1.1956 vollständig be-

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trunken und daher zurechnungsunfähig gewesen. Das Berufungsgericht nimmt zwar an, daß der Angeklagte angetrunken gewesen sein könne, verneint aber eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Volltrunkenheit. Ob er vermindert zurechnungsfähig war, erörtert es nicht. Es begründet seine Auffassung damit, daß der Angeklagte vor und nach der Tat zweckbewußt gehandelt habe. Auch seine Vorbereitung der Tat in der Wohnung zeige nach der Ansicht des Berufungsgerichts, mit "welcher Bewußtseinslogik" er vorgegangen sei. Diese Erwägungen verkennen den Begriff der Zurechnungsunfähigkeit. Planmäßiges Handeln schließt die Annahme einer rauschbedingten Zureshnungsunfähigkcit keineswegs aus, Nach § 5' StGB ist viel L mehr zurechnungsunfähig auch, wer zwar das Unerlaubte der

Tav einsieht, aber wegen Bewußtseinsstörung unfähig ist,

nach dieser Einsicht zu handeln, weil er nicht mehr über

das erforderiiche Bemmungsvermögen verfügt (RGSt 6%, 455

67, 1495 BGHSt i, 385). Einer Prüfung in dieser Richtung

hätte es umscmehr Dedurft, als das Berufungsgericht strafmilGernd berücksichtigt, daß der Angeklagte "in nüchternem . Zustand sich wahrscheinlich dieser Verbrechen nicht schuldig gemacht hätte, |

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Das Urteil kann daher keinen Bestand haben. Das Beru fungsgericht führt zwar an, daß keinesfalls eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Volltrunkenheit vorgelegen habe; da es seine Überzeugung aber nur auf das überlegte Handeln des Angeklagten gründet, ist nicht ohne weiteres auszuschließen, daß es bei der Prüfung der Wirkung des Alkoholgenusses auf das Hemmungsvermögen des Angeklagten zur Überzeugung kommt, er sei zurechnungsunfähig ge- . wesen. Das Revisionsgericht kann auf Grund der bisherigen Feststellung selbst nicht beurteilen, ob der Angeklagte surechnungsunfähig, nur vermindert. zurechnungsfähig oder voll zurechnungsfähig gewesen ist. Das Urteil muß daher in vollen Unfange aufgehoben werden,

Die Revision ist der Auffassung, für die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung seien keinesfalls §§ 23 ff StGB, sondern nur Art 16 der französisch-saarlöndischen Justizkonvention vom 3. April 1948 (AmtsBl des Saarlandes S 380) und § 13 des Gesetzes Nr 6 zur Durchführung hierzu vom 3. April 1948 (AmtsBl des Saarlandes S 383) anwendbar. Dies trifft jedoch nicht zu, da inzwischen das Durchführungsgesetz Nr 6 durch Art 9.Nr 63 des Gesetzes Nr 55; (Rechtsangleichungsgesetz-RAG) vom 22. Dezember 1956 (Amts-Bl des Saarlandes S 1667) aufgehoben worden ist, nachdem schon durch das Gese5z Hr 5:8 über die Änderung des Strafgesetzbuches vom 9. Juli 1956 (AmtsBl des Saarlandes S 973) mit Wirkung vom i. August 1956 die Bestimmungen des in der Bundesrepublik geltenden Strafgesetzbuches und damit auch die Vorschrift des § 25 StGB in Xraft gesetzt worden war. § 25 StGB scheidet jedoch hier schon deshalb aus, weil er eine Sitafzussetizung zur Bewährung nur für Gefängnisstrafen vor nichy mehr als 9 Monaten zuläßt. Das Berufungsgericht hat erkennbar auch nur geprüft, ob dem Angeklagten bedingter Strafausstand unter Festsetzung einer Bewährungsfrist nach dem Durchführungsgesetz vom 5. Aprii 1948 zu bewilligen sei, und dies verneint. Falls die Strafkammer bei ver neuen Verhandlung auf keine höhere Strafe als 9 Monate Gefängu-< . erkennen würde, wird zu der Frage, ob § 23 StGB oder § 13 de © Saarländischen Gesetzes Nr 6 vom 3. April 1948 als das mildere Gesssz anzusehen und anzuwenden ist, auf das Urteil des erkennenden Senats vom 3. April 1957 -

2 StR 79/57 - hingewiesen.

Zu Recht bemängelt die Revision 5, .". daß das Berufungsgericht den Ange klagten zur Tragung der. Kosten des

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Verfahrens unter Verletzung des § 467 Abs i StPO verurteilt hat, soweit er freigesprochen worden ist. Der Bundesgerichtshof kann mit Rücksicht auf § 467 abs 2:StEQ nicht selbst entscheiden. Die Strafkammer hat daher hierüber.

und zwar auch über die Kosten des Berufungsverfahrens die Entscheidung in der neuen Verhandlung zu treffen.

Busch Dr.Dotterweich Scharpenseel

Dr.Schalscha Mengss