Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Urteil vom 26.04.1957 – 1 StR 535/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
_ . 233738 2 2238 Ar
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
Te ) die Buchhalterin Maria 2. aus VE 2 me geboren am 1913 im Sm Gemeinde E DE 2.) den Metzger und Kraftfahrer BEE 6 2 AUS VOR (ww dort „geboren an _ 1929,
wegen ‚ Meineide Us a.
hat der 1. senntocnat He Bundesger htshofs in der Sitzung vom 26. April 1957, an der teilgenonmen haben:
Bundesrichter Dre Peet u als Vorsitzender,
"Bündesrichter Mantel : . .. Bundesrichter Werner Bundesri hter Dr. Hübner .
Oberstaatsennalt nate Vertreter grgN
für Hecht
auf ie Revision .der Angeklagten nn wird das | Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21. September. 1956, soweit, es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten ihres Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten COEEEEREEED gegen das be- | zeichnete Urteil wird verworfen. Er hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat, nachdem der erkennende Senat das erste Urteil vom 11. Januar 1955 aufgehoben hatte, die Ängeklagten wie rolst verurteilts
Maria SEEEREED wegen Meineids sachlich zusammentreffend mit ‚fortgesetzter falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis; 1 wuED wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt zu vier ‚Monaten Gerne...
Die erkannten Freiheitsstrafen Hat die Strafkamner. zur Bewährung ausgesetzt. Sie hat ferner “der Angeklagten > _ _ —B u» die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und ausgesprochen, dsß sie dauernd unfähig ist, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen. zu werden.
Beide. Angeklagte machen mit ihren Recht smitteln die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen ‚Rechts geltend. Nur das Rechtsmittel. der. Angerlagten SC 7: Erfolg. | oe En a
Die Verfahrensrügen entsprechen nicht den Srfordernissen ü des § 344 Abs 2 Satz 2 5tP0;. » sie sind daher unbeachtlich. (Beust 2, 168).
W000 I: Die Revision der Beschwerdeführerin Sg.
lo) Gegen die Verurteilung wegen Meineids bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Aus den Urteilsgründen sind die Feststellungen ersichtlicn, die der Senat in der ersten Entscheidung des Landgerichts ver. mißt hat. Das gilt auch hinsichtlich des inneren Tatbestanäes,
Die Strafkammer hat rechtlich bedenkenfrei dargetan, daß die Beschwerdef ührerin am 27. Januar 1953 als Zeugin in dem Rechtsstreit, den Frau DEE sesen Gen Metzgerneister . RB vor dem Arbeitsgericht Rosenheim führte, bewußt der Wahr-| ‚ heit zuwider. erklärte, sie sei am 30. Juni 1952 in der Zweigstelle des damaligen Beklagten RBin der Freuenstraße in München nicht zugegen gewesen, als wegen des Übergangs dieses Geschäfts von Frau 000) an Frau OEENED die Invens tur erstellt wurde. Die Angeklagte beschwor. ihre falsche Aussage: Ihre nunmehr im Urteil im Wortlaut wiedergegebenen Bekundungen lassen erkennen, daß die Aussage auch in diesem Funkt für den Rechtsstreit von Bedeutung war.
2) Vor dem Tandesarbeitsgericht München bestritt Frau SEEEEEEERED> als Zeugin bei ihren Vernehmungen am 2. Juni und 14. Juli 1953 wiederum ihre Anwesenheit bei der Aufstellung der Inventur; die Angeklagte blieb unbeeidigt.
Die Strafkammer hat die Straftat als fortgesetzte "uneidliche falsche Aussage gewürdigt und zur Begründung ausgeführt: "Die Angeklagte SEE o11te in der Berufungsinstanz bei der einmal von ihr gegebenen falschen Darstellung bleiben, auch wenn sie mehrmals vernommen wurde."
Gegen diese rechtliche Würdigung bestehen nur insoweit Bedenken, als das Landgericht einen Fortsetzungszusanmmenhang zwischen dem Vergehen gegen § 153 &t6B mit dem Meineid unter Bezugnahme auf die Entscheidung BCHst 1, 380 verneint hat. Der Große Senat für Strafsachen hat inzwischen entschieden (BGESt 8, 301, 310, 312 £), daß zwischen dem
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im ersten Rechtszug geleisteten Meineid und einer nachfolgenden uneidlichen falschen Aussage je nach Sachlage Tatmehrheit oder Fortsetzungszusammenhang bestehen kann. Hierüber
hat der Tatrichter Feststellungen zu treffen. Solche hat die Strafkammer unterlassen, weil sie glaubte, Fortsetzungszusanmenhang sei rechtlich unzulässig. Zur Prüfung des rechtlichen Verhältnisses der beiden Straftaten muß ‚das Urteil aufgehoben werden.
3.) Das Landgericht durfte der Beschwerdeführerin äie Eidesfähigkeit nicht aberkennen, da es wegen eines dem WMeineid
möglicherweise vorausgegangenen Betrugs § 157 StGB angewen-
det hat (§ 161 Abs 1 StGB). Die Aberkennung der bürgerlichen ührenrechte ist in einem ‘solchen Fall nicht zwingend vorge-
‚schrieben 6 161 Abs 2 StcB).
Ob ise Furcht vor der Einleitung eines Strafverfahrens wegen Betrugs die Anwendung des § 157 StGB rechtfertigte, kann den bisherigen Feststellungen nicht eindeutig entnommen werden. Insoweit wird auf die Entscheidung BEHSt 7,.2 ff Bezug genommen. Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung Fortsetzungszusammenhang zwischen Heineid und
Falscher uneidlicher Aussage feststellen - fortgesetzter Meineid-, so könnte: die Anwendung des 3 157 StEB nicht darauf
gestützt werden, daß die Angeklagte bei den uneidlichen Falschaussagen befürchtete, durch eine Berichtigung ihren
im ersten Rechtiszug geleisteten Meineiä zu offenbaren (Beust 8, 301, 318 E3E j
II: Das Rechtsmittel, des Angeklagten ug:
Die Verurteilung wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt ist rechtlich nicht zu beanstanden,
Ihr Inhalt war unrichtig, was dem Beschwerdeführer nach den Feststellungen bekannt war. Der Vertreter des Beklagten RB; bei dem Hermann CB >eschäftict wer. legte diekklärung mit dessen Einverständnis am 20. Juli 1953 dem Landesarbeitsgericht vor. Dieses ist eine zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen allgemein zuständige Behörde. Ein: solche Versicherung durfte auch in dem Verfahren und über den Gegenstand, auf den sie sich bezog, aby egeben werden; sie war ‚rechtlich nicht völlig wirkungslos. Ob sie im vorliegenden Fall das Verfahren irgendwie beeinflußt. hat, ist rechtlich für die Zuständigkeit des Landesarbeitsgerichts ohne Bedeutung (vel 88 46 Abs 2, 58 Abs 2, 64 Abs 2 Arb6G; § 377 Abs 3, 4 ZPO; BGHSt 7, 1). . .,
Auch im übrigen bestehen gegen den Schuld- und Strafausspruch keine rechtlichen Bedenken.
Dr. Peetz Mantel Z Werner Hübner | ' Dr» Hengsberger