Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 24.04.1957 – 1 StR 286/57

1. Strafsenat

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Im Namen des Volkes L2rr c

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Nikolaus LI ÜEEEEED :u: vammEED (Kreis MP). geboren am ED 1927 ir SED (Kreis TED,

wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24, September 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender;

Bundesrichter Mantel

Bundesrichter Werner

Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter «2

' als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

. für Recht erkannt: _ |

. “Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil "des Landgerichts Trier vom 24. April 1957, soweit er im Falle KB verurteilt worden ist, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe je mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Vergehens gegen § 1§ 3 StGB in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von vier Honaten Gefängnis verurteiltwcerdenm.

Seine Revision ist zum Fall MB offensichtlich unbegründet. Auch wenn er sich etwa unbeobachtet glaubte, konnte er dennoch die Vorstellung haben, daß sein unzüchtiges Treiben auf dem Öffentlichen Wege jederzeit würde bemerkt werden können (BGH LM § 183 Nr. 5). Das hat das Landgericht festgestellt.

Dagegen greift die Revision zum Falle KB durch. Hier 1äßt die bloße Feststellung, daß an dem Tatort, einer Wiese, "ein öffentlicher Weg vorbeiführt", nicht zweifelsfrei erkennen, ob der Angeklagte durch sein unzüchtiges Verhalten "öffentlich" ein Ärgernis gab. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob es sich um denselben Weg wie im Falle Wii handelt. Der Angeklagte beging die unzüchtige Handlung im Liegen. Deshalb hätte über die Örtlichkeit,.: insbesondere die Entfernung zu dem öffentlichen Weg, näheres ausgeführt werden müssen,

Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung nochmals zu prüfen haben, ob der ‚Angeklagte sich auch im Sinne des § 176 Abs: 1 ziff. 3,8 43 'StCB vergangen hat, gegebenenfalls in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 1§ 3 StGB. Er ‚schätzte das Mädchen nach seiner im Urteil wiedergegebenen Einlassung*so um 14 Jahre herum", Möglicherweise hat er daher damit gerechnet oder gar gewußt, daß es noch nicht 14 Jahre alt war, zumal es in seiner Nachbarschaft wohnt. Die bisherigen Urteilsausführungen zum inneren Tatbestand des § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB sind mißverständlich.

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Durch die neue Hauptverhandlung erhält die Strafkammer auch Gelegenheit, die von der Revision gerügte Unebenheit in der Strafzumessung auszugleichen. Im übrigen sind die Strafzumessungsgründe und die Entscheidung zu § 23 StGB nicht zu beanstanden, Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß Schwachsinnige nur durch Vollstreckung der Strafe vor einem Rückfall in Straffälligkeit bewahrt werden können, hat das Landgericht nicht aufgestellt.

Dr. Peetz Mantel | Werner Hübner Dr. Hengsberger