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BGH Entscheidung vom 10.04.1957 – 2 StR 112/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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tR 112/57 2260 064 2

[458] ira

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

0; den Händler Alfred Gustav V SS - SGB: zero: cn cr END 1902 in W , zur Ze

it in Untersuchungshaft

2.) den ufslosen Bruno red aus zB. dort geboren am 1910. zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betrugs

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt WB in üer Verhandlung,

Bundesanwalt Tr. bei der Verkündung als Vertreter der undesanwaltschaft,

Justizangestellter en als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revisionen der Angeklagten Mn. und TB “ira das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 28. Septemner 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit gegen sie und den früheren Mitangeklagten FOiEBEEED die Einziehung von Geldern und Waren angeordnet worden ist.

Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel. an das Landgericht zurückverwiesen.,

Den Angeklagten Ve una rn wird die seit dem 29. September 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat die Angeklagten und den früheren Mıtangeklagten TED vesen "semeinschaftiich fortsesetzten" Betrugs, von den Angeklagten ve und RR] unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls tegangen, verurteilt. Ausserdem hat sie die bei den Angeklagten beschlagnahmten Gelder und Waren eingezogen.

Die Revisionen der Angeklagten rügen Yerleizung "sn Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachiichen Rechts. Die Rechtsmittel haben nur zum Teil Erfolge

I. Verfahrensrügen.

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a) Nach der Sitzungsniederschrift wurden bei der Vernehmung des Angeklagten Vgl ur Person die Urteile des Schöffengerichts Mannheim - 6 1S 26/35 - vom 28.8.1935 und des Schöffengerichts Remscheid vom 23.2.1951 - 15 Is 6/51 - verlesen, hierauf die Angeklagten TE unı rei =: Person vernommen, der Eröffnungsbeschluß verlesen und dann die Angeklagten zur Sache gehört. Die Revision hält die §§ 243,

244 Abs i StPO für verletzt, da die Verlesung der Urteile frühe- .

rer Strafverfahren ein Teil der Beweisaufnahme sei und .daher

erst nach der Vernehmung des Angeklagten geschehen dürfe: Die Rüge ist unbegründet. Die Feststellung der Vorstrafen des Angeklagten und der früher gegen ihn erlassenen Urteile gehören zur Vernehmung über die persönlichen Verhältnisse nach § 2&

Abs 2 StPO (RGSt 53, 170). Es durften hierzu die früheren Urteile auch verlesen werden, § 249 StPO.

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b} Fehi. geht die Rüge, die Strafkammer hahe gegen § 244 Abs 2 S5PO verstoßen, da sie es unterlassen ha» Befragung der Angeklagten zu klären, weiche Einnahmen “ie geklagten aus eigener Erwerbstätigkeit hatten und wie der G=2- winn aus den Straftaten zwischen ihnen aufgeteilt worden sei. Die Rüge ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht darsuf gestützt werden kann, das Gericht habe ein Beweismittel nicht

voii ausgeschöpft und einen Angeklagten nicht ausreichend ver-

nommen (BGHSt 4, 125/26). Soweit es sich insoweit um die sachlichrechtliche Frage handelt, ob die getroffenen Pesisteliun- =

gen die Verurteilung rechtfertigen, ist bei der Sachbeschw de hierzu Stellung zu nehmen.

ce} §§ 265 StPO ist entgegen der Ansicht der Revision nicht verletzt. Der Angeklagte ist, wie sich aus den Urteiisgründen ergibt, wegen fortgesetzten Betrugs, den er mıt Ausnahme des ersten Teilaktes gemeinschaftlich mit dem Angeklagten TOD vnä dem früheren Mitangeklagten Tui ::- sangen hat, verurteilt worden. Der Urteilsspruch entspricht somit dem, was der Eröffnungsbeschlußihm zur Last gelegt hat.

2. zB

Die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, da sie keinen anderen Sachverständigen zu der Frage, ob der Angeklagte zureshnungsfähig sei, gehört habe, ‘rt unbegründet. Der Angeklagte hat keinen Beweisamtrag in dieser Richtung gestellt. Nach der Sachlage drängten die Umstände die Strafkammer auch nicht zur Vernehmung eines weiteren Sachverständigen, da sie keinen Zweifel an der Sachkunde des

g:Nörten Sachverständigen hatte,

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Ii. Sachbeschwerde.

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Die Strafkammer findet in dem Vorgehen der Angeklagten jeweils einen Betrug oder einen Betrugsversuch. Einen Diebstahl lehnt sie ab, da die Angeklagten die großen Scheine zur Bezahlung nur vorgezeigt und daher den Gewahrsam an ihnen noch nicht verloren gehabt hätten; eine diebische Wegnahme käme daher nicht in Betracht. Nach den Feststellungen haben die Annahme eines Betrugs oder Betrugsversuchs ist jedoch trotzdem gerechtfertigt:

In dem bebensmittelgeschäft Sch> in Kornelimünster iegte der Angeklagte TED einen Schein über 20,- DM zur Bezahlung eines geringen Einkaufes auf den Ladentisch. Er bezahlve dann den Kaufpreis mit Kleingeld und bat ausserdem, den großen Schein zu wechseln. Nachdem die Verkäuferin das Wechselgeld hingelegt hatte, lenkte er sie ab und nahm das Wechselgeid mit dem Schein unbemerkt an sich.

Das Wechseln ist ein Zug um Zug Geschäft, Die Strafkammer geht daher zu Recht davon aus, der Angeklagte habe an dem Schein noch Gewahrsam gehabt. In dem Hinlegen des Scheines auf den Ladentisch in Verbindung mit dem übrigen Verhalten liegt die Täuschung, durch die der Angeklagte in äer Verkäuferin den Irrtum erweckte, sie sei bereits im Beeitz des Geldscheines, und sie so zur Übergabe des Wechselseldes bestimmte, Zutreffend hat daher die Strafkammer hier den Tatbestand des Betrugs bejaht (RG Goltd Arch 74, 205).

ies trifft auch zu hinsichtlich des Vorgehens in der

Apotheke HD in wedei und in der Konditorei Hg - ad in Aachen. Daß im Geschäft rg - CB ir Tä-

er der Verkäuferin zuerst einen Schein über 50,- IM zur Bezahlung überreichte, ist hierbei ohne Bedeutung. Die Verkäuferin legte den Schein auf den Ladentisch; der Täter bezahlte den geringen Kaufpreis sodann mit Kleingeld und wollte den auf dem Tisch liegenden Schein gewechselt haben. Die Sirsfkammer durfte daher zu Recht auch hier annehmen, der Täter habe den Gewahrsam an dem Schein noch nicht aufgege-

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Keinen rechtlichen Bedenken begegnet weiter die Annahme des Betrugs in den Fällen van Reg und IWW in Aachen. Hier bezahlte der Angeklagte RR] Jeweils den geringfügigen Eirkauf mit einem Schein über 50.- DM. Nachdem die Verkäufer das Wechseigeld auf den Ladentisch gelegt hatten, erkläris er, den Kaufpreis in Kleingeid geben zu wollen, und veriangete den Schein zurück. Er erhielt ihn auch, Hierauf verwirrte der Angeklagte mit dem dazu gekommenen früheren Mitangsklagten rg die Verkäuferinnen, so daß sie an das Wechselgeld nicht mehr dachten und er das Geschäf+ mit dem Wechselgeld verlassen konnte. Die Täuschung liegt in dissen Fällen darin,. daß der Angeklagte durch die Erklärung, eı wolle in Kleingeld zahlen, und durch die Forderung auf Rückgabe des Scheines bei den Verkäuferinnen den Irrtum erweckte, er sei gewillt, gegen Empfang des Scheines, das in seinem Gewahrsam befindliche Wechselgeld wieder zurückzugsben. In Wirklichkeit fehlte ihm dieser Wille, weil er die Absicht hatte, das Wechselgeld zu behalten.

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kechtlich einwandfrei hat die Strafkammer auch einen Betrugsversuch in den Fällen Fotogeschäöft Fi und Lebensmittelgeschäft PD in Kornelimünster bejaht. Hier hat

der Angeklagte T@W im Geschäft BEE die Verkäuferin. nachdem er sie durch Ablenkungen zu verwirren versucht satte, durch die unwahre Behauptung, er habe das Wechseigel.d für den zur Bezahlung hingegebenen Schein über 20,- IM

noch nicht erhalten, und im Geschäfte ru durch das

--Vorbringen, er_habe den ursprünglich zur_Bezahlung hingegs®-

benen Schein über 20,- DM nicht wieder zurückbekommen, zu täuschen und dadurch zur Herausgabe des enisprechenden Vechselgeldes oder des Scheines über 20,- DM zu bestimmen versucht. Er hat sein Ziel nicht erreicht, weil die Verkäuferinnen sich nicht. täuschen ließen,

Die Strafkammer nimmt eine fortgesetzte Handlung an. Dies beschwert nach der Sachlage die Angeklagten ni>ht.: Im übrigen sei aber darauf hingewiesen, daß die Auffassung der Strafkammer nicht zutrifft, es genüge zur Annahme einer Fortsetzungstat, daß der Täter bei jeder sich bietenden Ge-

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legenheit den Wechselfallentrick anwenden will (BGHSt ', 313).

Die Angeklagten haben nach den Feststellungen die Taten gemeinsam geplant und auch gemeinsam ausgeführt, Au Recht hat daher die Strafkammer Mittäterschaft bejaht (BGHSt 8, 393).

Die Rückfallvoraussetzungen hat die Strafkammer zutreffend festgestellt. Die Strafzumessungserwägungen las-

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sen Keinen Rechtsfehler erkennen.

Rechtiich zu beanstanden ist jedoch die Einziehung der bei den Angeklagten beschlagnahmten Gelder und Waren. i Die Strafkammer begnügte sich damit, auf § 40 StGB zu verweisen. Dies ist unzureichend. Eine Einziehung nach § 40 StGB setzt voraus, daß die einzuziehenden Gegenstände dem Täter oder einem Teiinehmer gehören und durch ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen hervorgebracht oder zur Begehung eines solchen gebraucht worden oder bestimmt sind. j .__Dem Urteil ist _ nur. zu entnehmen, daß-der Betrag von 586,01 IE 4 bei dem Angeklagten VD vorgefunden worden ist; ob i er dessen Eigentum war, ist nicht festgestellt, auch nicht, wessen Eigentum der Geldbetrag von 320,90 DM und die übrigen in dem Urteil aufgeführten Gegenstände waren, Es ist auch - nicht ersichtlich, daß die eingezogenen Gelder durch die Straftat der Angeklagten hervorgebracht worden sind. Hierzu £ gehört nicht die Beute des Täters, also nicht das Geld, das die Angeklagten durch ihre Schwindeleien an sich gebracht haben, weiter auch nicht die dafür angeschafften Sschen (RGSt 25, 1655 54, 2235 72, 387 /3907). Die Strafkammer stellt auch nicht fest. und erörtert nicht, daß die Sachen zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens gebraucht wurden oder bestimmt waren, Nach der Sachlage können hier nur einzelne große Geldscheine der neschlagnahmten Gelder in Frage kommen. Es bedarf hierzu jedoch der Feststellung, daß diese Scheine unmittelbar zur Begehung einer der Betrügereien gebraucht worden sind oder zur Anwendung bei einem neuen Betrug bestimmt waren (RGSt 57, 1275 59, 4 250). Eine Einziehung der übrigen Sachen scheidet offen- E sichtlich aus, da die Voraussetzungen des § 40 StGB hier- |

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für nicht gegeben sind. Faiis die Strafkammer wieder zur

Einziehung von Geldscheinen kommen sollte. muß sie diese auch im Urteilsspruch bestimmt anführen.

Das Urteil mußte daher insoweit aufgehoben werden. Die Aufhebung war nach § 357 StPO auf den früheren Mitangeklag-

ven GE = erstrecken.

Busch Dr. Dotterweich Scharpenseei