Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 04.04.1957 – 4 StR 82/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Dem Präsidium ist es nicht gestattet, ‘einer Kammer für einzelne von vornherein bestimmte und schon mit Strafsachen begerate Sitzungen oder für eine einzelne \ Sache einen Riehter zuzuweisen. "55 hen . u ee Ye x ° De Po PR B ri ” . . 2 R vd rt vn, & DE PEN A r PR x . R BAR: 7, = Aue 22 4 it % Par" , Ayenı ” 4 { 63 Pad} x on ar N ER ee >% An 7 , \ F % hf ES P X ur Au RE m My a6) Se on nn " 5 & BE > Me x Y 1 N & gr E2 2 2 ” 7 mn n =. ER KR Bun a yo oe, , A 24 ; . Erg + , 3 Au ze \ ® > mn “N, 2 Er .. y . “ \ UN, r x
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Für das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung !
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mu j u $ Gesetz3 GvG § 63 Abs 2; StPO § 338 Uri Ki
Rechtssatz:
Dem Präsidium ist es nicht gestattet,
‘einer Kammer für einzelne von vornherein bestimmte und schon mit Strafsachen begerate Sitzungen oder für eine einzelne \ Sache einen Riehter zuzuweisen.
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Invaliden Stanislaus K EB aus DEEEB;, geboren m GE 1652 ir SEE (Kreis Lamm) ,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. April 1957, an der teilgenommen haben:
“ Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Iberstaatsanwalt Dr.Dr. Bin der Verhandlung, Nberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter B- als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 29. September 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte war durch Urteil der II. Großen Strafkammer des Landgerichts in Bochum vom 23. Juni 1955 wegen Unzucht mit Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Hiergegen legte der Angeklagte Revision ein, mit der er auch verschiedene Angriffe gegen die Vorschriftsmäßigkeit der Besetzung der Strafkammer erhob. Durch Urteil des Senats vom 12,Januar 1956 - 4 StR 473/55 - wurde die Entscheidung des Land-. gerichts mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof sah eine Verletzung des § 338 Nr 1 StPO nicht als dargetan an, hielt ‚jedoch die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht für durchgreifend.
Auf Grund der neuen Hauptverhandlung (26. und 29. September 1956) hat das Landgericht den Angeklagten am 29, September 1956 wiederum verurteilt, und zwar wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen, unter Anwendung des 851 Abs 2 StGB (beginnende senile Demenz), zu derselben Gesamtstrafe wie früher.
Hiergegen richtet sich erneut die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Strafrechts gerügt wird. Das Rechtsmittel "muß Erfolg haben.
Die Verteidigung macht in erster Linie geltend, die Strafkammer sei in der Person des Gerichtsassessors Schneider nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (§ 338 Nr 1 StPO). Diese Rüge greift durch.
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An den Sitzungen der erkennenden Strafkammer vom 26. und 29. September haben diesmal als richterliche Mitglieder teilgenommen:
Landgerichtsrat Schaefer als Vorsitzender; Gerichtsassessor Schneider, Gerichtsassessor Dr. Breuer
als beisitzende Richter.
Der Großen Strafkamner 2 des Landgerichts in Bochum gehörten nach den Ermittlungen (Bl 243 d.A.) zur damaligen Zeit ans
Landgerichtsdirektor Pähler als Vorsitzender, Landgerichtsrat Schaefer als stellv. Vorsitzender, Landgerichtsrat Schirmers und Ger.-Ass. Dr. Breuer als weitere Beisitzer.
Neuer Hauptverhandlungstermin in dieser Sache (Strafsache gegen Ki) war zunächst am 19. Juli auf den 10. September und sodann, wegen Verhinderung der Sachverständigen und eines Zeugen, am 29. August auf den 26, September 1956 anberaumt worden (Bl 139 R, 166 - 168 . d.A.), Landgerichtsrat Schirmers war an der Mitwirkung verhindert, weil er als Zeuge geladen und vernommen worden ist (Bl 202 d.A.). Ob und weshalb Landgerichts- ‚direktor Pähler in dieser Sache nicht mitgewirkt hat, bedarf nicht der Nachprüfung, weil sich die Revisionsrüge hierauf nicht erstreckt (§ 352 Abs 1 St?0).
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Zu der ilitwirkung des Gerichtsassessors Schneider an der Verhandlung gegen den Angeklagten ist es nach den Ermittlungen auf folgende Weise gekommen: Das Präsidium . ' ss Landgerichts Bochum hat durch Beschluß vom 6. Jeptember 1956 "für die zusätzlichen Sitzungen am 19. und 26. September 1956 Gerichtsassessor Schneider der Straf-
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& kammer II als Beisitzer zugeteilt*. Pies geschah mit Rück-
I sicht auf *die Anberaumung zusätzlicher Sitzungen bei der
“ Strafkammer II". Der Lanägerichtspräsident hat in seiner dienstlichen Äußerung hierzu erklärt: Die Anberaumung
: zusätzlicher Sitzungen durch die Strafkammer II sei nit
’ ‚ Rücksicht auf den nach den Gerichtsferien ungewöhnlich
x starken Arbeitsanfall bei dieser Strafkammer erforderlich
geworden, Die Zuweisung des Gerichtsassessors Schneider
sei wegen Überlastung dieser Kammer gemäß § 63 Abs 2 GVG
geschehen (Bl 242, 242 R d.A.).
Diese auf den § 63 Abs 2 GVG gestützte Anordnung des Präsidiums war ungulässig. Das Gerichtsverfassungsgesetz wird aus rechtsstaatlichen Gründen und im Interesse des Vertrauens der Rechtsuchenden von dem Grundsatz der Stetig- "keit beherrscht. Er besagt, daß die Rechtsprechungskörper grundsätzlich für ein Geschäftsjahr im voraus und nicht von Fall zu Fall bestimmt werden (Kern, Gerichtsverfassungsrecht, 2. Aufl. S§ 99). Dadurch soll eine willkürliche Zusammensetzung der Richterkollegien verhindert werden (BGHSt 7, 23, 24; vgl auch BGHSt 8, 252, 253). Diese Grundsätze haben in § 63 Abs 1 Satz 1 GVG ihren Niederschlag gefunden. Hiervon 1äßt § 65 Abs 2 GVG gewisse, genau umschriebene Ausnahmen zu. Diese Vorschrift ist, zumal mit Rücksicht auf Art 101 Abs 1 Satz 2 GG, eng auszulegen:
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im hier zu entscheidenden Fall lag weder ein Richterwechsel noch die dauernde Verhinderung eines richterlichen Mitgliedes der Strafkammer II vor. Der Grund für die Zuweisung des Assessors Schneider war vielmehr eine vorübergehende Überlastung dieser Kammer. Daher erfolgte die Zuweisung dieses Hilfsrichters für zwei bestimmte Sitzungen, darunter die gegen den Angeklagten. Eine Änderung der gemäß § 65 Abs 1 GVG von vornherein festgelegten Besetzung
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aus dem vom Präsidium hierfür angegebenen Grund war durch 5 63 Abs 2 GVG nicht gerechtfertigt. Eine Maßnahme gemäß
§ 63 Abs 2 GVG wäre nur bei einer hinsichtlich ihrer Dauer nicht übersehbaren Überlastung nach allgemeinen Merkmalen (BGHSt 7, 25) zulässig gewesen, Für den hier als Grund der Anorünung angegebenen Fall sind ausreichende
andere Aushilfen im Gesetz vorgesehen.
Bei Verhinderung des regelmäßigen Vertreters eines Kammermitgliedes hätte der landgerichtspräsident nach § 67 GVG einen zeitweiligen Vertreter bestimmen können (vgl hierzu: BGHSt 7, 205 f). Eine solche Anordnung hat er hier nicht getroffen, auch nicht dadurch, daß er an dem betreffenden Präsidialbeschluß mitwirkte. Das ergibt ° die Erklärung des landgerichtspräsidenten selbst, in der er sich ausdrücklich auf § 63 Abs 2 GVG beruft. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem in RGSt 65, "299, 301 beurteilten, besonders gestalteten Sachverhalt.
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Ferner hätte zur Entlastung der II. Strafkamner vorübergehend eine Hilfsstrafkammer gebildet werden können, unter Beachtung der dazu in der Rechtsprechung aufgestellten ürundsätzge (vgl BCH NIW 1953, 1034 Nr 20; Loewe-Rosenberg, 20. Aufl, Am 10a zu§ 63 CW).
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Dagegen lief die Anordnung des Präsidiums hier im Ergebnis darauf hinaus, daß für die am 26. September 1956 gegen den Angeklagten anstehende, bereits einige Zeit vorher angesetzte Verhandlung außer der Reihe ein bestimmter Richter ausgewählt wurde. Dies widersprach den oben dargelegten, den gesamten 8 63 GVG beherrschenden Grundsätzen. Es konnte daher auf sich beruhen, ob außerdem die Angabe des Präsidialbeschlusses überhaupt zutraf, der Terminstag des 26. September 1956 sei eine zusätzliche Sitzung gewesen. Dies könnte angesichts des schon
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angeführten Umstandes, daß die Terminsbestimmung bereits Ende August verfügt war, zweifelhaft erscheinen.
Gerichtsassessor Schneider, der an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten mitwirkte, ist somit der erkennenden Strafkammer auf Grund einer gesetzwidrigen Anordnung zugeteilt worden. Daher muß das Urteil gemäß dem unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr 1 StPO erneut aufgehoben werden.
Cb nicht die Möglichkeit bestanden hätte, diese zurückverwiesene, nicht eilige Sache auf einen späteren Terninstag in der richterlichen Besetzung dreier ständiger Hitglieder dieser Strafkammer anzuberaumen, ist hier nicht zu erörtern.
Da die erste Rüge der Revision bereits durchgreift, erübrigt es sich, auf die weiteren Angriffe der Verteidigung im Einzelnen einzugehen, die übrigens den Bestand des Urteils nicht hätten beeinträchtigen können.
Der Tatrichter wird zweckmäßigerweise darauf hinwirken, daß der Angeklagte. rechtzeitig mit einem für ihn verwendbaren Hörgerät versehen wird. Wegen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit bei Ermittlungen des Sachverständigen wird auf BGH NJW 1956, 1526 Wr 15 (dazus Eb. Schmidt in JZ 1957, 229/230) hingewiesen.
Krumme Sauer Seibert . Hoepner .. Lang-Hinrichsen